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BGH Entscheidung vom 21.02.1964 – 5 StR 545/63

5. Strafsenat

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StR 63

Im Namen des Volkes 2194

In der Strafsache 07r gegen

den Rechtsanwalt Walter ?> EEEn zu: Ve dort geboren am EEE 1921,

wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 11.Pebruar 1964 in der Sitzung vom 21.Februar 1964, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (kn

in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr m

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamtı

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9.Juli 1963 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrauchte der Angeklagte empfangenes Geld, mit dem er die Kostenschuld seiner Partei an den siegreichen Prozeßgegner bezahlen sollte, zunächst für sich und führte erst nach etwa fünf Monaten einen entsprechenden Betrag ab. Es wird ihm daher Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zur Last gelegt. Er verteidigt sich damit, ihm sei eine Reihe von Versehen unterlaufen. Die Strafkamner hat ihn freigesprochen. Sie hat sich "trotz mehreren, den Angeklagten in erheblicher Weise belastenden Umständen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können!!', daß er vorsätzlich gehandelt habe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

1. Ihre Aufklärungsrüge hält auch der Generalbundesanwalt für unbegründet. Wie er schreibt, brauchte die Strafkammer "nicht von Amts wegen Angestellte der Volksbank in VeiuEn über den Bankkredit des Angeklagten zu hören. Der schon im Vorverfahren eingeholte Kontoauszug der Volksbank bestätigte die Angaben des Angeklagten (UA S.135 Hülle Bd.I Bl.36 d.A.). Mit diesem Kontoauszug durfte sich die Strafkammer begnügen". Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

a) Die Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft läuft nur darauf hinaus, die zwar in tatsächlicher Beziehung überraschende, rechtlich aber mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässigerw.ise Äurch eine andere zu ersetzen, Rechtlicher Art könnte allenfalls der Einwand der Staatsanwaltschaft. sein, dad die-Strafkammer "jeden einzelnen belastenden Umstand. für sich geprüft hat, ohne alle: Belastungen zueinander in innere und logische Beziehung zu setzen, und versäumt hat, die schwerwiegenden Belastungsumstände in ihrer Gesamtheit ... zu berücksichtigen". Dieser

3.

Vorwurf trifft aber nicht zu. Daß die Strafkammer die vermißte zusammenfassende Würdigung vorgenommen hat, ergibt sich aus

dem Anfang des Abschnitts III der Urteilsgründe (UA S.28

unten). Es mag dahinstehen, ob eine solche ausdrückliche Bemerkung des Tatrichters bei einer aus mehreren Punkten bestehen. den Beweiswürdigung überhaupt erforderlich ist und sich nicht vielmehr von selbst versteht.

b) Auch die ergänzenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bewegen sich in Wahrheit unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insbesondere nicht in folgendem Punkte widerspruchsvoll oder lückenhafts

Frau He» suchte den Angeklagten am 29.August 1962 auf, legte ihm ein Schreiben des Amtsgerichts. in Goslar vor, das sich auf die angeoränete Zwangsversteigerung des Grundstücks bezog, fragte ihn, wie sie sich verhalten solle, und erwähnte, daß sie sich auch beim Amtsgericht in Goslar erkundigen wolle. Der Angeklagte antwortete ihr, die Sache habe nichts auf sich, sie brauche deshalb nicht nach Goslar zu fahren (UA S.8). Wußte er bei dieser Unterredung gemäß seiner Einlassung, die das Landgericht für nicht sicher widerlägt hält, nicht mehr, daß er schon am 5.Mai 1962 über 1.100 DM von Frau HM zur Bezahlung der Kostenschuld und zur Abwendung der Zwangsversteigerung erhalten hatte, so ist allerdings kaum verständlich, daß er der Frau Hl eine beruhigende Antwort gab, statt ihr zu sagen, der Gläubiger müsse nun endlich befriedigt werden. Trotzdem ist die tatrichterliche Feststellung, ihm könne der Empfang des Geldes entfallen gewesen sein, nicht schlechthin unmöglich. Die Strafkammer erklärt seine beschwichtigende Auskunft an Frau HB ı.- mit, daß er sie vielleicht ohne gewissenhafte Prüfung erteilt (UA S.20), insbesondere das ihm vorgelegte gerichtliche Schreiben möglicherweise nicht sorgfältig durchgesehen

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habe (UA S.27 unten). Ob ein so auffälliges berufliches Versagen des Angeklagten noch im Bereich des tatsächlich Möglichen liegt, hat nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter zu beurt.ilen.

Der Senat hält es nicht für angemessen, die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind, nach § 4753 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen,

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker