Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 18.02.1964 – 5 StR 30/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes 2194 077
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Manfred R EEE aus re, geboren am EB :957 in ce,
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Februar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr Em»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1.0ktober 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,
- Von Rechts wegen -
- 2? -
Gründe§
Die Revision greift aus verfahrensrechtlichen Gründen durch.
1. Die Rüge, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO dadurch verletzt, daß sie den Sachverständigen des Landeskriminalaxts nicht gehört habe, ist begründet. Das Gericht hat ohne Angane der Beweisgrundlage festgestellt, daß der Angeklagte nach Unterbrechung des Geschlechtsverkehrs die Samenflüssigkeit in die Schlüpfer der Zeugin Christa PO entleert habe. Im Gegensatz hierzu hat der Sachverständige Dr.PB in seinem Untersuchungsbericht vom 9.Mai 1963 (B1.29,30 d.A.) geäußert, daß sich in den Schlüpfern keine Spermaspuren gefunden hätten. Auf Grund der Aufklärungspflicht war die Strafkammer gehalten, hierüber den Sachverständigen zu hören, bevor sie das Gegenteil feststellen durfte. Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Der Angeklagte, der gegen die Zeugin keine Gewalt angewendet haben will, hatte sich dahin eingelassen, daß die Zeugin seinem Vorgehen durch Hochheben des Unterleibes Hilfestellung gegeben habe, als er ihr die Schlüpfer ausgezogen habe. Das Gutachten des Sachverständigen hätte diese Darstellung u.U. unterstützen können. In diesem Falle wäre es möglicherweise zweifelhaft geworden, ob die Zeugin wirklich ernsthaft Widerstand geleistet, zum mindesten aber, ob der Angeklagte dies erkannt hat.
2. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer weiter, daß die Strafkammer ihn nicht auf Grund der Aussage der Zeugin Christa P@B in der Hauptverhandlung allein für überführt angesehen, sondern zur Unterstützung außerdem u.&. deren Bekundung vor der Kriminalpolizei herangezogen habe,
Lb
Das Urteil fahre nach Würdigung der in der Hauptverhanälung gegebenen Darstellung der Zeugin fortı "Sie hat der Mutter, dem Kriminalbeamten und dem Gericht ihr Erlebnis mit dem Angeklagten in allen wesentlichen Einzelheiten übereinstimmend gleich geschildert." Die Sitzungsniederschrift enthält insoweit keine Angaben. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin, die am 18.April stattfand (B1.3 d.A.), nicht gemäß $.255 StPO zu Beweiszwecken verlesen worden ist. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist , allerdings nicht, daß der Zeugin das polizeiliche Protokoll | nicht vorgehalten worden ist. Denn ein Vorhalt ist keine Förmlichkeit im Sinne ies § 274 StPO.und ist auch dann nicht . in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, wenn er aus.
einer Urkunde geschöpft worden ist. ‚Jedoch ist der Vorhalt | selbst. kein Beweismittel. In übrigen konnte eine etwaige Bekundung, die die Zeugin auf einen solchen Vorhalt oder ‚ eine entsprechende Frage hin machte, ihre in der Haupt- . verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht glaubwürdiger erscheinen lassen (vgl. BGH 5 StR 294/653 .vom 27.August 1963).
Wie das Urteil anschließend hervorhebt, werden die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin zwar unterstützt durch die Aussage ihrer Mutter, nach der diese die Zeugin wenige Kinuten nach dem Vorfall mit dem Angeklagten in verstörter Verfassung gesehen und erlebt hat. Da die Strafkammer bei der Beweiswürdigung jedoch darüber hinaus auch auf die Bekundung der Zeugin Christa Peg» vor der Kriminalpolizei hingewiesen hat, läßt sich nicht ausschließen,. daß. das Gericht ohne die Berücksichtigung des polizeilichen Protokolle "sn Schu'anarhweis nicht als geführt angesehen hätte.
—
4.
Schon aus diesen Gründen ist das Urteil aufzuheben, so daß auf das weitere Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht:
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting
A