Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 11.02.1964 – 5 StR 603/63

5. Strafsenat

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5 StR 603/63 | NaRS 2194 0&:

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker Heinz GC EEE zu: ru

dort geboren am im 1330, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Februar 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Mai 1963 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

‚Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur. Aufhebung des an- | gefochtenen Urteilsı

Die Strafkamner stellt Lest, daß ‘der Angeklagte. eines der in der Nacht vom 2, zum 3. August 1962 gestahlenen Ferngläser im Leihhaus JE versetzt hat (UA 8.36. und S. 37). Der Angeklagte hatte, wie die Urteilsgründe ergeben, diese schon in der Anklage. enthaltenen Angaben (s.Bd.II Bl. 161°4.Ä.) bestritten und behauptet, sein Mittäter VeiEn> habe. das Fernglas bei Jg versetzt. Zutreffend- verw:ist der Angeklagte darauf, daß nach einen Vermerk. des. Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft vom 21.Mai 1963 (Ba. ‚II Bl. 207 R.diA:) . "eine Überprüfung der Geschäftsunterlagen im Leihhaus a ... ergab, daß das ... Prismenglas Marke Trabant ‚am 3» ‚August 1962 nicht von com, sondern‘ von Wen versetzt worden: ist. Die ‚erneute Überprüfung nahn. der Kriminalmeister iD — 7 vor". Dem entspricht ein _ - anscheinend gleichzeitig - auf einer "Ablichtung Bd.IT B1.77 d.A. angebrachter Vermerk, der ebenfalls besagt, das Fernglas sei von VER bei van versetzt

worden.

Unter diesen :Umständen Aurfte die Strafkammer nicht ohne weitere Ermittlungen die Darstellung des Weine allein zur Grundlage ihrer Überzeugung machen. Durch die Vermerke des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft wurde sie vielmehr gedrängt, den Sachverhalt gemäß

§ 244 Abs.2 StPO weiter aufzuklären, wenn sie nicht der Darstellung des Angeklagten folsen wollte. Hierzu bot sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, die Vernehmung des Kriminalmeisters Tb an. Außerden hätte die Vernehmung des Inhabers des Leihhauses nahegelegen, der mindestens Bekundungen dazu hätte machen können, wie er sich von der Identität des Verpfänders

zu überzeugen pflegt».

Daß die Verurteilung im Falle 4 auf der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO beruhen kann, ergibt sich ohne

_ weiteres aus der Tatsache, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf stützt, dieser habe das Fernglas am 3. August 1962 im Leihhaus JEW versetzt. Darüber hinaus erscheint es'aber nicht ausgeschlossen, daß auch die Verurteilungen "In den übrigen drei Fällen durch den aufgezeigten Verstoß beeinflußt sein könnten. Denn die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten beruht in allen Fällen auf den Bekundungen des Mittäters Wan. die das Landgericht für glaubwürdig gehalten hat. Die Glaubwürdigkeit Vs könnte aber. in Frage gestellt sein, wenn sich seine Angaben über die Verpfändung des einen gestohlenen Fernglases als unrichtig heraus-

stellen sollten,

Das angefochtene Urteil muß daher vollen Umfanges aufgehoben werden, ohne daß es auf das weitere Vorbringen der Revision ankomnt.

—-

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der

Bundesarmwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker