Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.02.1964 – 4 StR 434/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 _StR_434/63 2167 007
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schreinermeister Enil 5 ED zu: dort geboren am EB 325, z
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ‚als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter am 5 u als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ’Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Grün-d ee:
Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Zeuge DEE nicht vereidigt worden ist, ohne daß der Grund für das Unterbleiben der Vereidigung in der Sitzungsniederschrift angegeben worden ist (88 59, 64 StPO). Die Möglichkeit, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden; das Revisionsgericht kann nicht prüfen, inwieweit die Bekundungen des Zeugen SEID für die Poststellungen ' von Bedeutung waren.
Weil deswegen. das Urteil aufgehoben werden muß, braucht auf das weitere Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden. Ihre, Ausführungen wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, sofern 88 nicht seine bisherigen
Feststellungen ergänzen kann oder zu anderen Feststellungen als bisher gelangt.
Krumne Lang-Hinrichsen | Flitner
Börtzler a | Spiegel