Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 05.02.1964 – 2 StR 4/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SS
2168 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hafenarbeiter Rolf M EEE aus SEE zeboren om ED 1932 ir CHE. zur zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1964, an der teilgenommen haben; |
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr, GEB :: der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 30. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen>
Die weitergehende Revision wird verworfen, jedoch wird der Urteäissät 5 dahin ergänzt, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zur Gesamtstrafe von vier Jahren. Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur insoweit begründet, als sic sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls richtet.
Diese beruht auf der Feststellung, der Angeklagt® habe in der Nacht vom 6. zun 7. August 1963 den in Bremerhaven verschlossen abgestellten Kraftwagen eines amerikanischen Offiziers durch Einschlagen des Lüftungsfenster
erbrochen und aus ihm zwei leere Koffer entwendet, die
später in sciner Unterkunft gefunden wurden. Der Angeklagte hat bchauptet, er habe die Koffer in jener Nacht vor dem: Hauptbahnhof in Bremerhaven von einem Unbekannten gekauft. Dicscer habe zuvor den Inhalt der Koffer in einen Sack gepackt und sie dann dem Angeklagten übergeben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht diese Einlassung ausräumen will, begegnen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer meint, es widerspreche jeder Erfahrung, daß jemand, der Koffer verkaufen wili, sie zum Kauf anbietet, wenn in ihnen noch Sachen sind, und diese erst bei Zustandekommen des Kaufs in einen Sack umpackt. Indessen kann von einer solchen "Erfahrung" keine Rede sein. Bedenklicher noch ist die zweite Erwägung: Da die beiden Koffer leer gewesen seien, habce ein anderer Dieb ihren Inhalt nicht in cinen Sack zu tun brauchen, wenn er die gestohlenen Koffer verkaufte. Hier hält das Landgericht einen Schluß für zwingend, der es nicht ist. Denn es bleibt die Möglichkeit offen, daß der Dicb die Sachen aus irgendeinem Grunde vorher in die Koffer
gelegt hatte, etwa um sie leichter tragen zu können. Angesichts
dieser teilweise fehlerhaften Beweiswürdigung kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall nicht bestehenbleiben. | .
Die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung ist frei von Rechtsfehlern. Sie wird von den Feststellungen getragen. Diese ergeben zweifelsfrei, daß der Angeklagte Frau Sasse vorsätzlich mißhandelt und an der Gesundheit beschüdig+t hat. Strafantrag ist rechtzeitig gestellt. Den Urtceilssatz kann der Senat von sich aus
-A-
berichtigen. Die Angriffe der Revision gegen die in der Entscheidung NJW 1963, 1683 dargelegte Rechtsauffassung gehen fehl a “
Baldus „Dotterweich . Scharpenseel Mayr . Henning