Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 04.02.1964 – 5 StR 604/63

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsiche 2194 084 kogen

den Stukkateur Manfred N m ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1940 ir Lg (GE) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof. Särstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertretsr der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt: in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

“ für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.September 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 20. September 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, «uf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Rechtsmittel des Anssklagten bekämpft lediglich die Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls “im Rückfalle. Sein Vorbringen ist überwiegend. unzulässig

: "oder offensichtlich unbegründet.

Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge,. die Strafkammer habe gegen Denkgesstze verstoßen, soweit sie, davon ausgehe, der Angeklagte müsse in der Zeit vom 15. bis 19.Mai 1963 "durch ein offenes Fenster in die Gaststätte eingestiegen" sein, weil die Bingangstür am 19. Mai 1963 verschlossen gewesen sei.

Dieser Revisionsangriff int ebenfalls unbegründet. Das Landgericht stellt fest, der Gastwirt Rem habe am 15.Mai 1963 einen anderen Dieb (REP) auf frischer Tat festgenommen und habe danrı am 19.Mai 1963, "als er seine Gastwirtschaft aufsuchte", entdeckt, daß inzwischen die rote Strickjacke weggenommen worden war. Ersichtlich geht das Urteil also davon aus, daß der Eigentümer in der Zeit vom 15. bis 19.Mai 1963 seine - schon am 10.Mai 1963 geschlossene - Gastwirtschaft nicht aufgesucht hatte. Dann aber besteht kein Anhalt für einen Denkverstoß. Insbesondere durfte der Tatrichter folgern, daß die von Re am 15.Mai zugeschlossene und am 19.Mai verschlossen vorgefundene Eingangstür auch bei der Tat verschlossen war. Das gilt selbst dann, wenn in der Zeit vom 15. bis 19.Mai noch andere mit Hilfe von Nachschlüsseln durch die Tür eingedrungen sein sollten.

Denn jedenfalls haben diese Täter die Eingangstür - wie sich aus deren Zustand am 19.Mai ergibt - wieder hinter

sich abgeschlossen. Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts : war die Revision daher zu verworfen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting

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ra