Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.02.1964 – 5 StR 598/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR_598/6 di
Im Namen des Volkes
In der Strafsache 2194 OPE gegen -
den Gastwirt Menne B Ep aus dEE>. geboren am EEE 1929 in Lem - Sachbezeichnung: JB u.a. -
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr in in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof il» bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten BE gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22.Mai 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
N
Gründe§
Der Schuldspruch wegen Hehlerei, gegen den die Revision nur die allgemeine Sachrüge: erhebt, und der Strafausspruch 'werden von den Feststellungen getragen. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen sind unbegründet.
‚Der Satz des Urteils, der Angeklagte habe eine Verfehlung eines jugendlichen Gastes für seine Zwecke ‚ausgenutzt, verwertet strafschärfenäd nicht das 'gesetz- .. Liche Tatbestandsmerknal der Vorteilsabsicht, sondern
nur das junge Lebensalter des Vortäters, des ‘früheren
Mitangeklagten Johann DO _} Es trifft zwar zu, daß dieser nicht mehr im Rechtssinne Jugendlich, sondern schon 21 Jahre und 10 Monate alt war, als er die Kunst- ‚gegenstände. ‚stahl, die ihm dann der Angeklagte ab- ‚kaufte. Das kann das Landgericht aber nicht übersehen ‚haben. Es will mit dem Worte "jugendlich" nichts’ anderes .sagen als an einer späteren Stelle, wo es Jetses 'einen "jungen Menschen" nennt.
u Jetses.hatte dem Angeklagten zehn Tage vorher
ein Kofferrundfunkgerät verkaufen wollen. Der An-
. geklagte hatte damals erklärt, er könne es nicht gebrauchen, . JB dürfe ihm aber Antiquitäten bringen.
Das Landgericht führt aus, obwohl der Angeklagte mit
seiner Bemerkung nicht bezweckt haben möge, "Te
zum Diebstahl von Kunstgegenständen zu veranlassen, SO
hätte er doch besonderen Grund gehabt, sich zurück-
zuhalten, als IM nit den gestohlenen Kunstgegenständen
zu ihm kam" (UA S.36/37). Daß dieser besondere Grund
nicht erkennbar sei, kann die Revision nur deshalb behaupten, weil sie den ersten Teil des Satzes übersieht.
Auch wenn der Angeklagte mit seiner Äußerung über sein Interesse an Antiquitäten nicht nachweislich zum Diebstahl solcher Sachen h.tte auffordern wollen, durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum sagen, er habe "durch sein Verhalten", das heißt durch jene Bemerkung in Verbindung mit dem späteren Ankauf von Kunstgegenständen, in Jim den Eindruck erweckt, ein guter Abnehmer solcher Diebesbeute zu sein. "Das mußte", wie das Landgericht fortfährt, "Te in seiner auch für den Angeklagten Bulier erkennbaren weichen Art nur zu weiteren Taten bewegen. Diese Besonderheit der Tat des Angeklagten Dam hebt sie aus dem üblichen Rahmen der Hehlerei heraus" (UA S.37). Was die Kevision hiergegen vorträgt, geht fehl. Gerade durch Umstände, die nicht zum gesetzlichen Tatbestande gehören, die also, wie der Beschwerdeführer sich ausdrückt, "tatbestandsfremd" sind, kann sich eine Tat von den gewöhnlichen Fällen der gleichen Art unterscheiden.
Die Erwägung, der Angeklagte habe "einen gefährdeten jungen Menschen in seiner strafbaren Lebensweise bestärkt", mußte nicht, wie die Revision meint, wegen der kriminellen Vergangenheit des Angeklagten Jg näher begründet werden.
1.23 Er Pr
Daß die vom Angeklagten, einem Gastwirt, verübte Hehlerei das Ansehen seines Berufsstandes gefährden kann,
liegt auf der Hand. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundes-
anwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Dr.Börker Kersting