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BGH Entscheidung vom 04.02.1964 – 5 StR 4/64

5. Strafsenat

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StR 4/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache E . gegen 87

den Arbeiter Hans Joachin C EB zu: ven

dort geboren an EB 13:5,

zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzliche Vertreters Eltern Fritz Gi

und Erika geb Veil> ir Dei, wegen gemeinschaftlichsr Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat dös Bundösgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 1964, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Prof.Surstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Em . in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellt: um als Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten Gerhardt gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.Juli 1963 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat CM zusammen mit fünf anderen Tätern wegen gemeinschaftlicher Notzucht' in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die von seinen Eltern eingelegte Revision

“beanstandet: das Verfahr.n und rügt Verletzung des

Sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat’ keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

le Die Revision bemängelt, daß der in der Hauptverhandlung gehörte Gerichtsarzt Dr. als Sach- \ verstähäiger, und nicht als Zeuge vernommen und vereidigt worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Dr. mE

"" 4jst über die Verletzungen vernommen worden, die. die

Angsklagten ihren Opfer, Frau Ton, zugefügt. “Hatten. Er hat die Verletzte orst nach Beginn der Ermittlungen auf Ersuchen der Polizei untersuchtj

seine Aussage betraf nur den hierbasi erhobenen Befund. Demgemäß war er nur Sachverständig;r, und nicht Zeuge. Daß das Urteil ihn an einsr Stelle als "sachverständigen Zeugen" bezeichnet, ist ein unschädliches Versehen.

2. Die Rüge, daß die Zeugin BEE als Verietzte unvereidigt geblieben ist, hat der Verteidiger mündlich zurückgenommen.

3, Sodann erblickt die Revis ion eine Verletzung _

' der Äufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer ‚den Tatort nicht in Augenschein gen.omnien hat. Diese Rüge " ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung keine bestimmten Tatsachen angibt, die sich nach Ansicht der Beschwerdeführer bei einem Augenschein hätten herausstellen sollen. Daß sich "gerade bei solchen Gelegenheiten oft überraschende Umstände ergeben", ist keine ausreichende Begründung für eine solche Rüge. Die Revision nennt auch keine Umstände, die der Strafkammer die

en,

Erforderlichkeit des Augenscheins hätten aufdrängen sollen. Daß die Verteidigung insoweit einen Beweisamtrag gestellt hat, und für welche Behauptungen, erwähnt die Revision nicht; deshalb kann auch das Revisionsgericht darauf

nicht eingehen.

4. Schließlich vzrmißt die Revision eine "Begutachtung" des Angeklagten, ‚ohne deutlich zu sagen, ob sie die Anhörung eines psychiatrischen oder eines psychologischen Sachverständigen meint. Zu keinem von beiden hatte die Strafkammer einen erkennbaren Anlaß. Die von der Revision hervorgehobenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten geben. keinen Anhalt dafür, daß geistige Störungen. oder verzögerte. Reife es ihm erschwert haben könnten, das: Unerlaubte eines derartigen Verhaltens einzusehen: ‘oder. sich nach dieser Einsicht zu richten. Zur psychologischen Beurteilung des ‚Angeklagten und seiner Tat war das Gericht - eine dem Senat seit langen Jahren als erfahren bekannte Jugendstrafkammer - selbst in der Lage, wie auch die Urteilsgründe erkennen lassen.

II. Die Sachrüge

ist ebenfalls unbegründet. Abwegig ist ihre Behauptung, diese Massennotzucht, ein besonders übles Verbrechen, sei ein "Fez" gewesen. Die übrigen Ausführungen zur Begründung der Sachrüge liegen neben der Sache. Das gilt insbesondere von den Darlegungen über den angeblichen Sprachgebrauch Jugendlicher, mit denen ein "sprachlicher Irrtum" der Strafkammer.. aufgeklärt werden soll. Es ist gleichgültig, was Jugendliche sonst untsr dem Ausdruck "abschleppen"

zu verstehen pflegen. Hier ist festgestellt, daß Gew» und zwei andere das Opfer zunächst ohne Gegenwehr auf

den Armen aus dem Lokal und die Straße entlang getragen, später trotz heftiger Gegenwehr weitergeschoben und »gestoßen haben, und daß dicser Vorgang von ihnen und von anderen als "Abschleppen" bezeichnet worden ist. Aus dem Gebrauch dieses Wortes allein zieht die Strafkammer

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keine für Gb nachtsiligen Schlüsse, sondern nur daraus, daß der Mitangeklagte Ki gesagt hat, nach seinem Eindruck sei die Frau "nicht freiwillig mitgegangen, sondern regelrecht abgeschleppt worden",

Der Sznat hat die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt im ganzen nachgeprüft, jedoch keinen Fehler gefunden, durch den GCosuEn beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting