Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.01.1964 – 5 StR 574/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Far
StR 6
2194 gop
Im Namen des Volkes
In der Strafr:.che
gegen
l. den Verkaufsfahrer Hermann R aus Hgg geboren am le 1321 in H ei Tu ( R
2. den Verkaufsfahrer Horst F aus H geboren am EEE 1915 in ( »
3. den Lageristen Hans-Jürgen 5 aus Hgg, geboren am isn 1940 in B R on
4. den Verkaufsfahnen Walter J Em zu: row
dort geboren 1928, - Sachbezeichnun: Slwu.a. -
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28.Januar 1964 in der Sitzung vom 18, Februar 1964, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Ru»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
‚für Recht erkanntz
Auf die Revisionen der Angeklagten Ren uni Tee wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. August 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten und den Angeklagten JB verurteilt, ferner, soweit es den Angeklagten Singer wegen Diebstahls verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe bildet»
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen —
-3-
Gründe§
Gegen die Verurtsilung der Beschwerdeführer sowie
“ der Angeklagten Se und TB wegen Diebstahls bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
I.
Die Strafkammer sieht die Wegnahme darin, daß Se die Waren aus dem Lager nahn (UA 3,25). Nach Seite 5 UA hatte Sg den Fahrern diejenigen Waren aus dem Lager auszuhändigen, die sie.nich ihrem Ermessen auf ihren Bestellscheinen eingetrzgen hatten, und die er in sein Jagerbuch eintrug. Genau das hat Sg nach Seite 10 UA getan. Das äußere Geschehen deckte sich also völlig mit dem Willen derjenigen Angestellten der Firma Beim, die mit SEE zusammen Gewahrsam an den im Lager befindlichen Waren hatten.
Bei dieser Sachlage konnte der bloße innere Wille der Angeklagten, die Varen zum Teil nicht für Rechnung der Firma Em sondern für eigene Rechnung zu veräußern, nicht dazu führen, in ihrem Verhalten einen Bruch fremden Gewahrsams zu sehen. Das fehlende Einverständnis des Eigentümers mit der Zueignung schließt sein Einverständnis dazu, daß der-Täter die Sache in seinen Gewahrsam bringt, nicht aus (RG GA Band 61;,126,127).
Da der Fehler die Verurteilung aller vier Angeklagten wegen Diebstahls betrifft, mußte insoweit auch die Verurteilung der Angeklagten Se und JE aufgehoben werden, ferner die "gegen SCHE 2:bildste Gesamtstrafe.
'Da das Urteil gegenüber den’ Beschwerdeführern aus diesem Grunde im vollen Umfangae aufgehoben wird, bedarf es keines Eingehens auf ihre weiteren Rügen.
II.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesens
1. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zu denszlben Feststellungen kommen wie bisher, so wird sie zu prüfen haben, ob die Firma DEE etwa noch an den auf den Lastwagen befindlichen Waren Mitgewahrsam hatte, Die bisherigen Feststellungen erlauben insoweit noch keine abschließende Beurteilung. Die Beantwortung dieser Frage wird im wesentlichen davon abhängen, ob den Verkaufsfahrern trotz ihrer Selbständiekeit im übrigen ihre Reiseroute im wesentlichen vorgeschrieben war.
Sollte der Mitgewahrsam der Firma Dei für die Zeit zu bejahen sein, in der die Fahrer die vorgeschriebene Route einhielten, so käme Diebstahl, etwa durch Abweichen vom Wege zum Zweck der Belieferung der "Privatkunden" der Angeklagten oder durch Lieferung an diese in Betracht, andernfalls Unterschlagung. Außerdem ist der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Untreue sowie eines möglicherweise bei den Abrechnungen begangenen Betruges zu prüfen.
2. In der neuen Verhandlung empfehlen sich sehr eingehende Feststellungen darüber, in welcher Weise die Angeklagten ihre Veruntreuungen vorgenommen haben, und in welcher Weise diese festgestellt worden sind. |
Im Urteil heißt es, das durch.den Schwarzverkauf unvermeidliche Defizit hätte erst über das Büro festgestellt werden können, wenn man die offiziellen Abrechnungen der Fahrer über die Lieferungen an die Kunden der Firma BB mit den Bestellungen und der Anzahl der ausgehändigten Waren verglichen hätte. UA S.13 heißt es dann auch, während des Urlaubs des Singer sei eine Kontrolle unter Einbeziehung der tatsächlich abgerechneten “Waren durchgeführt worden.
War dies so, so müßte die Möglichkeit bestehen, die Beteiligung der Fahrer durch einen Vergleich ihrer Bestellzettel - dafür, daß auch diese etwa vernichtet worden wären, ergibt das Urt«il keinen Anhalt -— mit ihren Abrechnungen gegenüber dm Büro nachzuprüfen. Die Vernichtung des Lagerbuchs allsin könnte einem Vergleich zwischen Bestellzetteln und Abrechnung nicht entgegenstehen. Es läge deshalb nahe, von dieser Beweismöglichkeit Gebrauch zu machen.
Eine Reihe bisher fzestgestellter Umstände könnte aber dafür sprechen, daß die Angeklagten so vorgegangen sind, daß der Warenbestand sich gerade nicht mit den Lagerbüchern und den Bestellzetteln deckte, SB vielmehr jeweils aus dem Lager mehr Ware herausgegeben hat, als in den Bestellzetteln vermerkt war und er selbst in die Lagerbücher schrieb. Die gesamte bisherige Beweiswürdigung geht davon aus, daß die Fahrer ihre Veruntreuungen nur unter Mitwirkung des SB vegzehen konnten, und daß die äußeren Umstände zunächst den Verdacht auf SW lenken mußten, während die übrigen Beteiligten nur durch dessen Angaben überführt werden konnten, und daß die Vernichtung des Lagerbuchs die Kontrolle erschwerte. Erhielten aber die Fahrer von SW nicht mehr,als sie gemäß ihren Bestellscheinen zu erhalten hatten, so ist nicht ersichtlich, warum sie für ihre Veruntreuungen einer Mitwirkung des SW überhaupt bedurft hätten. Ebensowenig ist für diesen Fall ersichtlich, inwiefern der Verdacht zunächst auf SW und nicht auf die Fahrer fallen mußte, und welchen Nutzen die Vernichtung des. Lagerbuchs für die Anfeklagten haben sollte. All dies würde verständlich, wenn SED nehr Ware ausgegeben hätte,
als auf den Bestellscheinen und im Lagerbuch vermerkt war. In diesem Fall hätten nämlich die Bestellzettel mit den späteren Abrechnungen der Fahrer übereingestimmt, so daß auf diese zunächst kein Verdacht fallen konnte, während umgekehrt Lagerbuch und Bestellzettel nicht mit den Lagerbeständen übereingestimmt hätten, so daß der Verdacht auf Singer fallen mußte, der für das Lager verantwortlich war.
Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siener Schmitt Kersting