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BGH Entscheidung vom 22.01.1964 – 2 StR 525/63

2. Strafsenat

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2 StR_ 525/63 2168 022

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Invaliden Edgar Alfred S WW, ohne festen Wohnsitz,

geboren am GERD |:'> in OB zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel. Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr Win üer Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Kun.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Mai 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit 11. Mai 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu Zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittol hat keinen Erfolg.

1.)Unbegründet ist die Rüge, die sich auf die folgenden Verfahrensvorgänge stützt:

Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Haupntverfahrens hatte der Verteidiger beantragt, einen Zeugen St zu ermitteln und darüber zu hören, daß er - im

Fall 3 der Anklage (versuchter Betrug) - von sich aus ohne Wissen und Willen des Angeschuldigten bei der Firma Uhren angerufen, sich als Polizeibeamter ausgegeben und für den Angeschuldigten um eine finanzielle Unterstützung gebeten habe, Den Antrag lehnte die eröffnende Kammer im Eröffnungsbeschluß ab, da es der Ermittlung und Vernehmung des Zeugen zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht bedürfe. Gleichwohl ließ die Staatsanwaltscheft auf Veranlassung des Strafkammervorsitzenden,- u.a. durch Ausschreiben im Fahndungsbuch, nach dem Zeugen forschen. Daß Nachforschungen angestellt wurden und ergebnislos blieben, kam nach dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache.

Inwiefern hierin ein Verfahrensverstoß liegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beweisamtrag war ordnungsgemäß abgelehnt worden; es wäre Sache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, ihn in der Hauptverhandlung zu wiederholen (vgl. RGSt 73, 193). Dies ist nicht geschehen. Darüber, daß der Zeuge bis zur Hauptverhandlung nicht ermittelt werden konnte, war sich der Verteidiger nach seinen eigenen Vortrag im klaren, Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.

2.)Auch die weitere Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Verteidiger hatte in seinem Schlußvortrag be- ‚antragt, hilfsweise für den Fall der Verhängung der Sicherungsverwahrung ein neucs ärztliches Gutachten einzuholen. Den Antrag hat die Strafkammer auch in den Urtoidsgründen . nicht beschieden. Dies bemängelt die Revision, jedoch zu Unrecht, Im Ergebnis ist kein Verfahrensfehler gegeben.

Der Hilfsamtrag war kein ordnungsmäßiger Beweisamtrag, da er keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthielt, über die der ärztliche Sachverständige gehört werden sollte. Sie ergaben sich auch nicht etwa mittelbar aus dem Hinweis auf die Sicherungsverwahrung. Was die Revision zur Erläuterung des Antrags nachbrachte, nämlich der Arzt hätte darüber vernommen werden sollen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei und auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden werde, war als Beweisbehauptung ungeeignet.

Demnach handelte es sich um einen Beweisermittlungsvorschlag, der im Urteil nicht beschieden zu werden brauchte. Nach den gesamten Umständen des Falls drängte es sich der Strafkammer auch nicht auf, von Amts wegen einen Arzt beizuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO}. Der Angeklagte war acht Monate vor der Hauptverhandlung von dem Facharzt für innere Krankheiten Dr. Spitz eingehend untersucht worden (EKG, Blut- und Harnuntersuchungen). Dabei hatten sich zwar gewisse alte Schäden am Herzen herausgestellt; leichte Arbeiten waren ihm aber nach dem ärztlichen Zeugnis (Bl. 60 d.A.). zumutbar. Daß sich seitdem sein:Gesundheitszustand verändert, etwa gar verschlimmert habe, ist nicht behauptet; Anhaltspunkte dafür, daß er sich bis zur Entlassung aus der Strafhaft entscheidend verschlechtern könnte, sind ebenfalls nicht gegeben. Im übrigen kam es für die Beurteilung seiner Gefährlichkeit in diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob der Angeklagte noch arbeitsfähig sei oder nicht; denn er hatte gerade die Betrügereien gegenüber der Firma Uhren-V> trotz Unterstützung durch ein Gemeindehilfswerk begangen.

3.)Die Nachprüfung des Schuldspruchs in allen drei Einzelfällen auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist er keinesfalls beschwert. Auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohn- ‘ heitsverbrecher begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die sämtlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB. sind irrtumsfrcei dargetan. Dasselbe gilt von der Anordnung der

Sicherungsverwahrung..

Dotterweich | Scharpenseel Kirchhof

Mayr | Henning