Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 20.01.1964 – 2 StR 116/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2169 090
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maurer Martin Helmut P CE =u: VEREEEED, zetoren am ED 1940 ir Vu.
wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Januar 1964 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Weder die Verurteilung wegen Raubes, welche die Revision im einzelnen auchrnicht angreift, noch die wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gegen die sich die Revision mit Einzelausführungen wendet, lassen einen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend führt zwar die Revision aus, daß der Angeklagte, da er selbst das Opfer nicht verletzt hat, wegen gefährlicher Körperverletzung nur verurteilt werden durfte, wenn er Mittäter von J@8 oder Heil var, die Halb seschlagen oder getreten haben.
Das hat die Strafkammer im Ergebnis aber zu Recht bejaht. Es kann dahinstehen, ok der Angeklagte schon bei der Verabredung des Raubes damit rechnete, daß Hg dabei körperlich verletzt werde. Jedenfalls war er bei dem zweiten Teilakt der Körperverletzung, als He das am Boden liegende Opfer mit den Füßen trat, zugegen. Trotzdem schritt er
nicht dagegen ein; vielmehr nutzte er die dadurch geschaffene Lage aus und nahm Hp Brieftasche und Geldbörse
ab. Dieses Verhalten zeigt deutlich, daß er sich nicht von diesem Tun seiner Mittäter distanzierte, es vielmehr als tatsächlichen Teilakt des Raubes ansah und sich zu eigen machte, Sofern er also eine Körperverletzung nicht von vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen haben sollte, ist dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe spätestens bei der Tat selbst geschehen. Damit war er auch Mittäter der Körperverletzung gemäß § 223 a StGB. Deshalb ist die Verurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden und
die Revision zu verwerfen. Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning