Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 14.01.1964 – 1 StR 528/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

1 StR 528/63 2123 091

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Georg 5 HHEEEEEEED zu: Tamm. geboren an ED 1914 in Sue, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert! Bund@grichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders . . als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD

‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Lanäzericht Bamberg vom 25. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben. |

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Ende September/Anfang Oktober 1942 in Tschenstochau begangenen Mordes an dem zum jüdischen Bevölkerungsteil dieser Stadt gehörenden Harry MW zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und. ihm die bürgerlichen Ehrerrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision. des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.

Das Schwurgericht. stützt die Verurteilung des Angeklagten, der zur Tatzeit als Angehöriger: der Schutzpolizei in Tschenstochau Dienst tat,. entscheidend auf die Aussagen der beiden damals ebenfalls in Techenstochau wohnenden und auch der jüdischen. Bevölkerungsgruppe angehörenden Israel Sp und MordechaiWB. ‚Es stellt Test, daß diese beiden Personen den Angeklagten bei der Tat beobachtet und ihn, den sie schon vorher kannten, als Täter erkannt haben. Es ist der Überzeugung, daß ER] und ‘> den An-

-3-,

zeklagten auch nicht etwa mit einem anderen Uniformträger verwechseit haben, insbesondere auch nicht mit dem bei der jüdischen Bevölkerung Tschenstochaus damals als gewalttätig bekannten (UA 25) Polizeibeamten KB, wenn auch zwischen beiden eine gewisse Ähnlichkeit im Erscheinungsbild bestanden

hat.

Die Erwägungen des Schwurgerichts halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Schwurgericht stellt fest, daß die Tat "an einen nicht mehr näher feststellbaren Tage Ende September / Anfang Oktober 1942" (UA 12) begangen wurde. "Es war ein heller, sonniger Tag, und:die beiden Zeugen konnten das Geschehen tadellos beobachten" (UA 14). Sie konnten von einem Fenster der Wohnung des Sg aus das Patgeschehen "sut überblicken, zumal das sonnige Wetter die Sicht begünstigte und die Erschießung nur höchstens 20 m von ihnen entfernt stattfand" (UA 19). Andererseits läßt das angefochtene Urteil, aus dem sich kein genauer Zeitpunkt für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ergibt, die Möglichkeit. zu, daß die Tat erst gegen Abend begangen ist; denn es teilt mit, Mordechei Wi, dessen Arbeitszeit in dem Betrieb Enro "pis zu den frühen Abendstunden" gedauert habe (UA 12}, habe sich, kevor er in die Wohnung seines Onkels Israel SGB zekonmnen sei, bei dem er wohnte, noch bei einer im selben Hause wohnenden- Familie

Hagw aufgehalten (UA 13).

Zwar sagt das angefochtene Urteil (UA 12), daß Wolf bei der Enro "tis zu Beginn der Aussiedlung" arbeitete. Der Widerspruch zwischen der Feststellung, VD und Sp Hätten den Vorgang der Erschießung bei Sonnenschein und guten Sichtverhältnissen von einem Fenster der Wohnung sg: teobachtet, und der weiteren im Urteil mitgeteilten Tatsache,

daß Wis in den frühen Abendstunden gearbeitet habe und erst nach dem Besuch bei einer anderen Familie in der Wohnung SGB: eingetroffen sei, wäre nur scheinbar, wenn das Urteil äahin verstanden werden müßte, daß sich seine Angaben über die übliche Arteitszeit Wolfs und seinem Besuch tei einer anderen Familie auf einen anderen Tag als den Tag der Tat beziehen. Das bleibt ater ganz ungewiß; denn nach den im Urteil sonst enthaltenen Feststellungen bestand die Aussieälungsaktion aus sieben zinzelaktionen in zeitlichen Abständen von 22. September bis Mitte Oktober 1942 (UA 8), und das Anwesen Daszynskieplatz 1 gehörte zu einem Bezirk, ‚dessen Räumung erst für später vorgesehen war (UA 12). Schon danach bleibt unklar.und ungewiß, ob gun Was am Taxe der Tat noch außerhalb seiner Wohnung arbeiten durfte oder nicht. Hinzu kommt, daß der Hinweis auf die Arbeitszeit des OD :EB in Urteil des Schwurgerichts überhaupt nur schwer verständlich wäre, wenn er sich nicht auch auf den Tag der dem Angeklagten zur last gelegten Tat beziehen sollte; denn es bliebe dann unklar, weshalb’das Urteil eine zum Tatgeschehen in keinem Zusammenhang. stehende Tatsache überhaupt nitteilt. N

Ferner ist schwer einzusehen, daß Harry IWW, der als Arzthelfer möglicherweise auch während. der Aussiedlungsaktion die Straße betreten durfte oder dem doch, wenn das nicht der Fall war, ein. Weg durch Hausdurchbrüche zur Verfügung stand (UA 12), in seinem: weißen Arztkittel tei hellem Sonnenschein den Weg über die Dächer wählte, auf dem er weithin sichtbar sein mußte,

Denach sind die Feststellungen. des Schwurgerichts, gaß die Tat an einem hellen, sonnigen Tage stattfand, an dem SED in: VB ias Tatgeschehen &üt beobachten konnten,

- unter weiterer Berücksichtigung der fortgeschrittenen

x im

Jahreszeit (Ende September/Anfang Oktober) und der östlichen Tage Tschenstochaus (bei der die Dämmerung verhältnismäßig früh eintritt) - mit anderen Feststellungen nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen und daher widerspruchsvoll und lückenhaft. wurde Ki erschossen, nachdem WEB von seiner tis

in die frühen Abendstunden dauernden Arbeit nach Hause zurückrekommen war und sich zunächst noch eine gewisse Zeit in

der Wohnung der Familie Hg aufgehalten hatte, so

mußte die Tat gegen Abend begangen sein, also möglicher-

weise nach Eintritt der Dämmerung, die eine Beobachtung erschwerte. Selbst wenn die Sonne aber zur Tatzeit noch

nicht untergegangen gewesen wäre, so könnte sie doch bereits so tief am Himmel gestanden haben, daß der nicht allzu große von mehreren Gebäuden umgebene (UA 11) Hof, auf dem die Tat geschah, im Schatten gelegen hätte. Schon das konnte unter Unständen einer genauen Beobachtung im Wege gestanden haben.

Die aufgezeigten Widersprüche und Lücken in den Feststellungen hat das Schwurgericht ercichtlich nicht gesehen und es darum unterlassen, deutliche Feststellungen über die Tatzeit und die Sichtverhältnisse unter Berücksichtigung der Tatzeit zu treffen.

Auf solche Feststellungen kam es umso mehr an, als das: ' Schwurgericht davon ausgeht, "daß zwischen dem Angeklagten und KB im äußeren Erscheinungsbild, in Figur und Haltung eine gewisse Ähnlichkeit bestand, daß sich die beiden in

den -Gesichtszügen aber deutlich unterschieden" (uA 22; vele auch UA 6 und die Aussage der ‚Ehefrau Sc VA 21).

Yar die Tat aber - und das ist nach den bisherigen Feststellungen des Schwur&gerichts nicht auszuschließen -.nach Beginn der Dämmerung (oder im Schatten) geschehen, so wurde Gadurch das Erkennen gerade der Üesichtszüge des Täters erschwert, nicht aber in gleichem Maße das ärkennen des äußeren

Erscheinunrsbildes in Figur und Haltung. Eine nicht auf einer Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf der Ähnlichkeit dieses äußeren Erscheinungstildes beruhende Verwechslung war dann eher möglich. Auch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines SS-Zeichens, das KW in Gegensatz zu dem Angeklagten vorn rechts am Uniformrock trug, konnte in der Dämmerung oder im Schatten schwerer

erkannt werden;

2. Das Schwurgericht trifft die Feststellung, Mi sei vom Hause seiner Eltern Allee 6 über die Dächer der wenizen dazwischen liegenden Häuser auf das Anwesen Daszynskieplatz 1 zu geklettert, (UA 12), aus den Aussagen des Israel SP und den ven '@@, die das von anderen Bewohnern des Anwesens Daszynskieplatz 1 erfahren haben. Scarf und “olf waren insoweit also Zeugen von Hörensagen. Die Vernehmung eines Zeugen. von Hörensagen ist zwar arundsätzlich nicht unzulüissig (BGESt 1, 375, 376; 17, 382, 383). Indess läßt das Urteil nicht erkennen, daß außer dem Täter sonst irgend jemand Harry Ni bei seinem Weg über ‚die

Dächer beobachtet hat. Das Urteil stellt insbesondere nicht fest, daß auch nur eine der. Personen, mit: ‚denen sich Wolf und Sg nach der Tat unterhalten haben, selbst solche Betrachtungen gemacht hat. Dann aber hätten - und das hat " das Schwurgericht möglicherweise übersehen - sw und | ihr Wissen von Personen gehabt, die ihrerseits das von ihnen bekundete Geschehen ebenfalls nicht. selbst wahrgenomuen hatten, die vielmehr auch nur Zeugen: von Hörensagen waren. \

Unter diesen Umständen hätte das Schwurgericht nähere Feststellungen darüber treffen müssen, wer Sg una unterrichtet hat und woher ihre Gewährsleute. ihre Kenntnis hatten. Ohne solche näheren Feststellungen läßt sich nicht

ausschließen, daß das, was die anderen Bewohner des Anwesens Daszynskieplatz 1 SB und WW erzählt haben,

nur Vermutungen waren, die nicht zur Grundlage einer Feststellung gemacht werden konnten.

Besondere Vorsicht bei den Feststellungen war umso mehr geboten, als das Verhalten Mig>>s, so vie Sg una WED es Zeschildert haben, nicht ohne weiteres verständlich ist.

3. Nach den Feststellungen des anzefochteren Urteils wurde der Jüdischen Bevölkerung Tschenstochaus bei Beginn der Aussiedlungsaktiion das Verlassen ihrer dohnungen verboten (UA 12). Ki, ser als Arzthelfer möglicherweise besondere Vorrechte genoß, wurde nach den bisherigen Feststellungen wegen Verlassens seiner #ohnung vom Angeklagten kurzerhand ohne Meldung und ohne Verfahren erschossen.

Trotzdem sollen nach dem Abtransport der Leiche KilWs die jüdischen Bewohner des Anwesens Daszynskieplatz l ihre Wohnungen verlassen und sich auf dem Hof des Anwesens ge- 'troffen und die Sache dort besprochen haben, weil "die Gefahr vorüber" gewesen sei (UA 14). Die Gefahr war aber nicht vorüber, sondern genau so groß wie vorher, wenn jederzeit ein Polizeibeamter oder ein anderer Angehöriger der Besatzungsmacht den liof des Anwesens Daszynskieplatz 1 betreten konnte, sei es, um das Ausgehverbot zu überwachen, sei es, um etwas in dem: jüdischen Verpflegungslager zu erleäigen oder in die Zucker- oder in die Wurstfabrik zu gehen, in der die Angehörigen der Besatzungsmcht, darunter auch die Polizeibeamten, einzukaufen pflegten; das jüdische Verpflegungslager sowie die, Zucker- und die Wurstfabrik tefanden sich in den Gebäuden, die den Hof des Anwesens Daszynskieplatz 1 umgaben (UA 11).

Auch insoweit sind also die Feststellungen des angefochtenen Urteils widerspruchsvoll und lückenhaft.,

-8 -

Widersprüche und Lücken des angefochtenen

sachlichrechtlichen Nangel dar, der zu Angeklagte verurteilt ist, und e führen muß. Dabei erschien von der Bestimmung des

Die dargelegten

0

Urteils stellen einen seiner Aufhebung, soweit der

zur Zurückverweisung der Sach dem Revisionsgericht angezeigt, 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

es § 354 Abs.

Dr. Geier Seibert Wwillms

Mai Sanders.