Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 11.12.1963 – 2 StR 445/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2108 010 nt
2 Stk_445/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Siegfried c EEE =: (EEE WEB geboren am EB 1935 in 7:
wegen Beihilfe zur Kindesmißhandlung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Juli 1963 wird vervorfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur fortgesetzten Verletzung der Obhutspflicht nach den 88 223 b Abs. 1, 49 StGB anstelle von zwei Monaten Gefängnis zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg»
Die Ehefrau des Angeklagten ist nach § 223 b Abs. 1 StGB schuldig befunden ‚worden, die gemeinsame Tochter Rita durch Schläge und auf andere Weise fast täglich gequält und roh mißhandelt zu haben. Die Beihilfe des Angeklagten hat die Strafkammer darin gesehen, daß er in Kenntnis seiner Pflichten als Vater nichts gegen diese Mißhandlungen unternahm, obwohl ihm ein Einschreiten zuzumuten war.
Die Verurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. In seiner Revision beruft sich der Angeklagte auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in DJ 1936, 257. Ihr lag ein Fall böswilliger Vernachlässigung der Sorgepflicht im Sinn des § 225 b StGB zugrunde. In der vorliegenden
[2 Fe
Sache ist aber die andere Tatbestandsform des Vergehens festgestellt, so daß es auf die Beweggründe des Handelns oder Unterlassens nicht ankommt.
Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning