Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 10.12.1963 – 5 StR 527/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 527/63 2185 016
ImnmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
Arvid R ED zus HR, dort geboren an BE 1:31,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. und Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schnidt
Bundesrichter Dr, Ssörker
Bundesrichter Kersting als beisitzende kichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hambur; vom 18.Juni 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die nach dem 18.Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten gehen fehl.
l. Unzulässig ist die Eüse, der Tatrichter hätte von Amts wegen den Zeugen Ig® hören müssen. Das Rechtsmittel teilt nämlich nicht mit, über welche Tatsachen dieser Zeuge hätte vernommen werden sollen.
2. Abwegig ist das Vorbringen, von Amts wegen hätte die Mutter des Angeklagten über die näheren Umstände der Hingabe: von 100 DU gehört werden müssen. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten alle tatsächlichen Angaben zu diesem Punkte geglaubt. und gerade aus Empfang und Verwertung der 100 DM gefolzert, daß der Beschwerdeführer "von vornherein die Rechnung nicht bezahlen wollte!,.
Diese Folgerung aber ist denkgesetzlich möglich und deshalb im Revisionsrechtszuge unangreifbar,
3. Entsprechendes gilt für die Aufklärungsrüge im Falle 6 (Klosterzslocke). Hier legt das Urteil seinen Feststellungen die Behauptung des Angeklagten Zugrunde, er sei früher Stammgast dieses Lokals gewesen (UA S.30 unten). Damit verträgt sich durchaus die Feststellung, er habe . "schon beim Betreten des Lokals. nicht die Absicht gehabt, ‚dig anfallende Zeche. zu be,leichen". (JA 8.31). Hierzu aber ‚hätte die Gaststätteninhaberin nichts aussagen können,
‘4. Unverständlich ist die Rüge, der Tatrichter hätte ohne Vernehmung der Zeugin Wenck keine Feststellungen zu diesem Falle treffen dürfen;’ das Urteil stütze sich insoweit auf Umstände, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien,
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Wie die Entscheidunss.ründe ausweisen, hat der Beschwerdeführer den gesamten äußeren Sachverhalt zugegeben und lediglich die "Betrugsabsicht" bestritten (UA 5.41), Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen also, auf die eigenen Angaben des Angeklagten, die sie ihm geglaubt hat. Dies räumt übrigens die Revision an anderer Stelle ausdrücklich ein (vgl. 5.9 und 10 der Revisionsbegründung).
Über die innere Einstellung des Beschwerdeführers aber hätte - wie sich auck hier von selbst versteht - die Zeugin WWW nichts aussagen können.
5, ruf die Vernehnung des nicht erschienenen Zeugen BB Hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich "verzichtet" (B1.285 d.A.). Um so weniger brauchte sich dem Landgsricht die Notwendigkeit aufzudrängen, diesen Zeugen, der bei dem Geschehen vom 7.November 1962 nicht zugegen gewesen war, von Auts wegen zu vernehmen,
II. Die sachlichrechtlichen Angriffe sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder, soweit sie sich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche richten, unzulässig. Lediglich auf folgendes sei hingewiesen:
l. Für die innere Einstellung des Angeklagten im Falle 3 (MB-Kredit) war es bedeutungslos, ob er die Unterhaltungskosten für einen Volkswagen richtig eingeschätzt hatte oder nicht. Denn es kam für die Folgerungen des Landgerichts in diesem Zusammenhange nur darauf an, mit welchen monatlichen Ausgaben "der „ngeklagte selbst" gerechnet hatte (nach UA S.23 waren es 150 DM), nicht aber darauf, womit er wirklich zu rechnen brauchte. |
2. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Strafzumessung sowie der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen
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Ehrenrechte, Die Entscheidung BGHSt 5,198 ff sagt in Leitsatz und Begründung das Jegenteil von dem, was der Beschwerdeführer behauptet.
Nach alldem war die Revision - entsprechend dem Antrage des Seneralbundesanwalts -— in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting