Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 03.12.1963 – 5 StR 480/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 480/63
2i85 010
ImNanmnen des Volke
In der Strafsache
den Arbeiter Rudolf DD EEE zu: ve, geboren am EEE 1931 in vu Kreis
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, (Tschechoslowakei),
wegen fahrlässiger Tötung und Aussetzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt . als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Hildesheim vom 4.Juli 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-
mittels. - Von Rechts wegen -
Die rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die vom Schwurgericht abgeurteilten Taten waren zunächst mit anderen Taten des Angeklagten vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim anhängig.
Dieses hat iann durch Beschlu? das Verfahren abgetrennt, soweit den Angeklagten Aussetzung und fahrlässige Tötung vorgeworfen wird, und die Sache insoweit in einem ordnungsmäßigen Verweisungsbeschluß an das Schwurgericht verwiesen.
Die Revision rügt, dieser Beschluß sei nicht zugestellt werden.
Indessen war nach % 35 StPO eine Zustellung des Verweisungsbeschlusses nicht erforderlich, weil er in Gegenwart-des Angeklagten verkündet worden ist.
2. Die Aufklärungsrüge, es hätte bei der dichten Besiedlung der Barackengeziend festgestellt werden müssen, ob überhaupt ein Verlassen der Kinder möglich sei, ist unzulässig, weil nicht angegeben ist, welcher Beweismittel sich das Schwurgericht hätte bedienen sollen.
II. Sachrügen
l. Die von der Revision behaupteten Widersprüche sind nicht vorhanden. Soweit sich die Ehefrau des Angeklagten auf dessen Veranlassung oder mit dessen Zustimmung an das Jugendamt um Hilfe gewandt hat, hat sie dies unter Angabe unrichtiger Tatsachen getan. Sie hat am 20.September 1961 um Heimunterbringung ihrer Kinder mit der unrichtigen Begründung -gebeten, ihr Mann sei verhaftet und sie müsse deshalb selbst arbeiten. Daraufhin ist ihr nur erklärt worden,
daß sie durch Arbeit nicht „oviel verdienen könne, wie
die Heimunterbringung der Kinder kuste. Als am nächsten
Tage die Fürsorgerin zur Erkundung der Verhältnisse erschien, hat der Angeklagte sie schroff abgewiesen und ihr erklärt, öffentliche Hilfe sei nicht erforderlich, weil
er für seine Familie ausreichend sorge. Am 22.September 1961 hat die Ehefrau auf Veranlassung des Angeklagten das Jugendamt mit der wiederum unrichtigen Erklärung um geldliche Unterstützung gebeten, ihr Mann sei nun wirklich verschwunden. Die Fürsorgerin, die daraufhin sofort mit einem Polizeibeamten in die Wohnung kam, um die Verhältnisse zu überprüfen, hat die Ehefrau, und zwar, wie der Zusammenhang des Urteils eindeutig ergibt, mit Wissen und Wollen
des Angeklagten nicht in die #ohnung hereingelassen.
Die beiden erwähnten Vorsprachen der Ehefrau beim Jugendamt stehen bei dieser Sachlage nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des Urteils, die Angeklagten hätten gewußt, daß zumindest das Jugendamt sich sofort um Helga kümmern würde, wenn es vcn ihrem Zustand erführe.
In einem gewissen Widerspruch zu diesen Darlegungen steht allerdings die Feststellung des Urteils, daß die Fürsorgerin RB, also eine Angehörige des Jugendants, schon im Sommer 1961 die Ehefrau des Angeklagten darauf hingewiesen habe, Helga müsse von einem Arzt untersucht werden. Denn hieraus ergibt sich, daß diese Fürsorgerin schon damals von dem gesundheitlich bedenklichen Zustand der Helga Kenntnis hatte. Sie hat aber nicht dafür gesorgt, daß Helga tatsächlich von einem Arzt untersucht wurde, sondern der Ehefrau nur den kat gegeben, Helga bei der Mütterberatung vorzustellen.
Indessen lag ein Terschulden des Angeklagten schon darin, daß er seinerseits überhaupt nichts unternommen hat, um dem Kind ärztliche Hilfe zu verschaffen,
2. Der im Urteil wiederregebene vormundschaftsgerichtliche Beschluß vom 2l.August 1959 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu ir 'endwelchen Feststellungen des Urteils. Wenn damals das Vormundschaftsgericht die Ansicht vertrat, offenbar seien die Eltern nicht fähig, ihre Kinder ordentlich zu verscrgen und zu erziehen, so steht das nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des Urteils, daß der Angeklagte im Sommer und Herbst 1961 erkennen konnte, da3 Helga bessere Ernährung und ärztliche Hilfe brauche, und daß er für ärztliche Betreuung sorgen müsse, auch wenn er nicht kraunkenversichert war,
3. Die sonstigen Darle sungen der Revision liegen neben der Sache. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte soviel Feld abgegeben hat, wie er konnte. Ihm wird zum Vorwurf gemacht, daß er keine ärztliche und behördliche Hilfe in Anspruch genommen hat, um Helga zu helfen.
4. Da die Fürsorgerinnen nicht angeklagt waren, konnte das Gericht sie auch nicht verurteilen. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch das Gericht kann daher keine Rede sein.
5. Der Zusammenhang des Urteils ergibt die Überzeugung des Schwurgerichts, da. der durch mangelhafte Ernährung und fehlende ärztliche Hilfe geschwächte Körperzustand Helgas ihren Tod infolge der Lungenentzündung mitverursacht hat.
6. Soweit die Revision die Verurteilung wegen Aussetzung angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.
7. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting