Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 26.11.1963 – 5 StR 488/63

5. Strafsenat

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5 StR 488/63 2183 060

Im Namen des Vuolkes

in der Lträafsache

gegen

den Graphiker Herbert 5 ED :u: : EEE geboren am MED 1925 ir am.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prcfi.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE als Vertreter der Rundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 2.November 1962 wird verworfen.

Die nach dem 2.November 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von kechts wegen -

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch. § 1. Die Jugenäischutzkummer konnte ohne einen Sachverständigen die Glaubwürdiskcit der Zeugin Barbara Se beurteilen. Denn diese war zur Zeit der Hauptverhandlung schon 15 Jahre alt. Außerdem wurde ihre Aussage dadurch teilweise unterstützt, daß der Angeklagte zugab, einmal im Herbst 1961 in ihre Scheide gefaßt zu haben, wenn er auch erklärte, er habe nur feststellen wollen, ob sie

nuch Jungfrau sei.

2. Da der Verteidiger den Antrag, einen Sachverständigen zu hören, nur "cveniusiiter" gestellt hatte (B1.148 d.A.), brauchte die Strafkammer ilarüber nach ständiger Rechtsprechung erst in den Urteilsgründen zu entscheiden. Sie war nicht verpflichtet, die Verhandlung wieder zu eröffnen und darauf hinzuweisen, daß sie sich zutraue, die Glaubwürdigkeit der Zeugin auf Grund eigener Sachkunde allein zu beurteilen. Aus der Entscheidung BGHSt 12,18, auf die sich die Kkevision beruft, läßt sich nicht herleiten, daß ein sılcher Hinweis erforderlich sei, ehe ein Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen im Urteil abgelehnt wird, Wer die Erhebung eines Beweises nur hilfsweise beantragt, verzichtet damit auf das Recht, die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag und ihre Gründe zu erfahren, ehe das Urteil verkündet wird, Er kann sich daher nicht über eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs beklagen.

3. Frau Aust von Amts wegen über einen Briefwechsel zwischen Barbara und rg als Zeugin zu hören, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Soweit die Revision sonst eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs,2 StPO rügt, gibt sie nicht an, »üclche Beweismittel das

Landgericht nach ihrer Auffassung noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168).

Il.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Einzelausführungen der Revision wollen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässigerweise durch eine andere ersetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der

Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Dr.Börker