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BGH Entscheidung vom 26.11.1963 – 5 StR 485/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2187 007

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

Gert 5 EB , ohne festen wohnsitz, geboren am EEE 195: ir rum,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1963, zn der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär 0)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 28.Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Auzeklagten, die sowohl das Verfahren der Strafkammer beanstandet, als auch die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden, mit denen insbesondere .geltend gemacht wird, das Lanägericht habe die ihm durch

§ 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt, sind entweder unzulässig oder unbegründet, wie im Zusammen-

hang mit der Sachrüge näher dargelegt wird.

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil -seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. las die Revision im . einzelnen vorgebracht hat, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen,

il. Es ist weder unmöglich, auf die Täterschaft des Angeklagten aus der Tatsache zu schließen, daß er die Spuren an der Türfüllung gelegt hat, noch ist es undenkbar, daß der Angeklagte zwar an der Türfüllung, nicht aber am eigentlichen Tatherd Spuren (Fingerabdrücke) hinterlassen hat. Letzteres konnte schon deshalb ausscheiden, weil der Angeklagte die Schreibtische "aufgebrochen", sich also eines Werkzeugs bedient hat.

Daß die Strafkammer sich mit diesem Punkte nicht ausdrücklich befaßt hat, ist kein Rechtsfehler. Der Tatrichter braucht sich nicht mit allen Einwendungen des Angeklagten und seines Verteidigers auseinanderzusetzen. Daraus, daß auf einen Punkt der Einlassunz des Angeklagten nicht eingegangen wird, kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe diesen Punkt übersehen und deshalb nicht aufgeklärt, hier um so weniger, als der Verteidiger mit der Revision

selbst vorbringt, er habe in seinem Schlußvortrag auf diese Tatsache aufmerksam gemacht.

Soweit das Vorbringen der Revision in dieser Richtung eine Verfahrensbeschwerde, nämlich der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO, darstellen sollte, war sie unzulässig. Sie gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).

2. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten zusätzlich durch sein "nachfolgendes Verhalten" als überführt angesehen hat. Der gesamte Urteilsinhalt ergibt zweifelsfrei, daß die Strafkammer den vom Angeklasten gcschilderten Sachverhalt insoweit geglaubt hat, als der Angeklagte zum Tatort hinaufgestiegen ist, die Tatspuren verborgen und die Türfüllung notdürftig wieder eingesetzt hat. Das Lanägericht hat dem Angeklagten allerdings insoweit nicht folgen können, als es sich um den Grund seines Tuns handelt. Das ist jedoch kein Rechtsfehler. Der Tatrichter kann die Angaben des Angeklagten zum Teil glauben, aber den Rest als unglaubwürdig ablehnen.

3, Die Strafkammer durfte auch als weiteres Beweisanzeichen gegen den Angeklagten verwerten, daß ihm die Tat nicht persönlichkeitsfremd ist und er die Räumlichkeit kannte.

4, Zuzugeben ist der kevision allerdings, daß es nicht als Beweisanzeichen zu werten ist, die zur Verteidigung gestellten Beweisamträge hätten nichts zugunsten des Angeklagten erbracht, und die ganze Briefgeschichte sei "mehr als dubios", Daß der Zeuge Lübker nichts den Angeklagten Entlastendes aussagen konnte und der Zeuge Peter Carl nach den Angaben des Zeugen Kümmerling zur Tatzeit nicht im Asyl des Angeklagten untergebracht war, kann der Strafkammer nicht

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die Überzeugung verschafft haben, nur der Angeklagte könne den Einbruch begangen haben. Auch ergibt das Urteil nicht einwandfrei, ob das Landgericht die Briefgeschichte nur als unglaubwürdig oder al: widerlegt ansieht. Dennoch sind die Ausführungen der Strafkammer weder aus sachlichrechtlichen noch aus verfahrensrechtlichen Gründen zu beanstanden. 0 |

a) Das Landgericht sagt ausdrücklich, die Beweisaufnahme habe nichts zugunsten des Anseklagten, nichts "Bntlastendes" erbracht. Daraus erhellt, daß die Strafkammer, auch wenn sie anschließend sagt, "nach alledem" sei der Angeklagte "als Täter überführt", nur sagen will, das Ergebnis der Beweisaufnahme über die ohnehin sehr unglaubwürdige "Briefgeschichte" sei nicht geeignet, ihre auf Grund der anderen Punkte gewonnene Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Das ist nicht zu beanstanden, zumal es letzten Endes auf die "Briefgeschichte" nicht entscheidend ankam. Daß der Angeklagte den Brief in den Kasten am Büro des Fürsorgevereins einwerfen wollte, steht seiner Täterschaft nicht entgegen.

b) Mit ihrem Vorbringen in der Revisionsbegründung vom 13.August 1963 will die Revision anscheinend auch beanstanden, daß die Strafkammer den von der Verteidigung benannten Zeugen Peter Cgpricit gehört hat. Nachdem jedoch der Zeuge Kümmerling vernommen war und bekundet hatte, daß ein Peter C@zur Tatzeit nicht im Asyl untergebracht war, brauchte sich der Strafkamnmer eine weitere Aufklärung nicht aufzudrängen. Es kommt hinzu, daß - wie die Sitzungsniederschrift ergibt -— der Beweisamtrag bezüglich

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Peter WB: rückgsenomuen worden ist. Hieraus konnte das Landgericht schließen, daß auch der Angeklagte und sein Verteidiger sich von der beantragten Vernehmung nichts Entlastendes mehr versprachen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Schmidt Siemer Schritt Börker