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BGH Entscheidung vom 06.11.1963 – 2 StR 391/63

2. Strafsenat

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2. StR 391/63 2122 037

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

— nn

aus VE. ecvorcn arı BEER 1935 ir VEREEEEED;

wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1963, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dottervweich als Vorsitzender,

Eundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Dr. GW in der Verhandlung, Oberstaatsanval tipp dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter nn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. Juli 1963

nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidur auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurtcilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der cr die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Beweiswürdigung des Tatrichters zu durchgreifenden Bedenken Anlaß gibt.

Die Strafkammer hat zur Widerlegung des Einwandes des - die Tat bestreitenden - Angeklagten, bei den in der Bewcisaufnahme hervorgetretenen, ihn belastenden Umständen handle es sich um eine Häufung von Zufälligkciten, u.a. cin in Jahre 1960 gegen diesen anhängig gewesenes Strafverfahren herangezogen, in dem er von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, zwei Mädchen unter 14 Jahren aus seinen Kraftwagen heraus durch unzüchtige Redensarten und Gebärden beleidigt zu haben. Sowohl das Jugendschöffen-

gericht in Renscheid als auch das auf die Berufung der Staatsanvaltschaft mit der Sache befaßte Landgericht

haben die Angaben der Kinder als zur Überführung nicht ausreichend erachtet, nachden die Ehefrau und die Schwicgerzrutter des Angeklagten dessen Einlassung bestätigt hatten, er habe sich zu der von den Belastungszeugen genannten Tatzcit bei seinen Schwiegereltern aufgehalten.

Dieses Verfahren, so meint nun die Strafkammer, müssc sich der Angcklagte entgegenhalten lassen; es zeige, daß ihm ein solches Verhalten zuzutrauen sci; er habe sich damals in ähnlicher Weise aufgeführt, sci cindeutig von Kindern beschricben worden und habe sich unter Einschaltung sciner Ehefrau und sciner Schwiegermutter mit der gleichen Behauptung, am Tattage zur Tatzcit nicht an Tatort gewesen zu scin, hartnäckig vertcidigt.

Gegen cine derartige Verwertung des früheren Verfahrens wendet sich die Revision in Ergebnis zu Recht, Allerdings trifft ihre Ansicht nicht zu, das Landgericht habe hinsichtlich des damaligen Schuldvorwurfs keine anderen Feststellungen treffen dürfen, als sie in den freisprechenden Erkenntnissen jenes Verfahrens enthalten seien. An einer selbständigen und möglicherweise abweichenden Beurteilung war es durch den Freispruch rechtlich nicht gehindert (RGSt 33, 303). Zu beanstanden ist jedoch, daß es, ohne neue Feststellungen getroffen zu haben, allcin aus dem Vorgehen, wic es den Angeklagten jetzt zur Last gelegt wird, Rückschlüsse auf das ihm scinerzeit vorgeworfene Verhalten zicht und hieraus wiederum folgert, er habe die Tat, deren er nunnehr teschuldigt ist, begangen. Daß sich der Angeklagte darals in

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ähnlicher Weise aufgeführt habe, konnte nämlich nur mit Sicherheit gesagt werden, wenn feststand, daß der in dem enhängigen Verfahren gegen ihn erhobene Schuldvorwurf berechtigt, der Angeklagte also der Täter ist. Gerade das sollte aber durch den Hinweis auf die Ähnlichkeit der Verhaltensweisen in dem früheren und in dem jetzigen Verfahren erst bewiesen werden,

Dic Bewcisvürdigung weist sonach einen Kreisschluß und damit einen sachlichrechtlichen Fehler auf, der zur Aufhebung des Urteils führen muß. Zwar handelt es sich insoweit nur um eine zusätzliche Erwägung, wie die ihr vorangehenden Darlegungen, insbesondere dic Wiedergabe und die Würdigung der Aussagen der Kinder, ergeben. Immerhin kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß auch sie die Überzeugungsbildung der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Mayr Henning