Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 05.11.1963 – 5 StR 428/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 428/63 2183 085

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeughändler Karı DB zus cum,

aort geboren am Ems |559,

wegen fortgesetzter Beihilfe zu Diebstahl u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.November 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof .Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zu Diebstahl, Betrug und Urkunden-

fälschung verurteilt. Die Revision des Ange:lagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird,

hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht meint Jie Revision, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, den Arzt Dr.med. UgB 21: Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, daß die in dem Antrag bezeichneten Beweistatsachen als wahr unterstellt werden können. Das Urteil enthält keine Feststellungen oder Darlegungen, die mit der Wahrunterstellung nicht vereinbar wären. Von Amts wegen über ändere als Jie in dem Beweisamtrag bezeichneten Tatsachen durch Vernehmung des Dr.med. Tg oder Anhörung eines Sachverständigen Beweis zu erheben, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.

Auch sonst ist keine Gesetzesverletzung zu erkennen, welche der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker