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BGH Entscheidung vom 31.10.1963 – 2 StR 347/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2122 029

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Herbert Heinrich r EEE zu: DENE ,

dort geboren am 1937, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung von 30. Oktober 1963 in der Sitzung vom 31. Oktober 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter MHeyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NED

als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsansaltschaft wiri das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. Januar 1963, soweit es den Angeklagten EB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten der NRechts-

mittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte FEB ist Mitinhaber und Betriebsleiter einer Essig- und Konservenfabrik, in der ein Dampfdruckkocher betrieben wird. Am 22. März 1962 sprang infolge eines Bedienungsfehlers der am Unglückstag mit dem Füllen und Verschließen des Kochers beauftragten früheren Mitangeklagten CE una HEMEEED der Deckel des unter Druck stehenden Kessels auf. Dieser stürzte um, sein über 100 °o erhitzter Inhalt (rote Rüben und Wasser) wurde unter hohem Druck in einen Fabrikationsraum geschleudert und verbrühte die dort arbeitenden etwa 20 Menschen. Vier Arbeiterinnen starken an den Verbrühungen. .

Das Landgericht hat den Angeklagten FEB, icn fahrlässige Tötung zur Last gelegt wird, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Mitangeklagten HB una CB sind freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte Tl nicht vegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, die Rev.sion

des Angeklagten rügt ebenfalls Verletzung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Das Landgericht sieht die von dem Angeklagten Tg zu vertretende Ursache des Unglücks darin, daß er nur einige seiner Betriebsmeister und auch diese nur unzulänglich in der Bedienung des Dampffasses unterwiesen habe, daß er sich ferner nicht durch Stichproben davon überzeügt habe, ob die mit der Bedienung des Dampffasses betrauten Arteiter und Hilfskräfte, so auch die Mitangeklagten Ci und HOEEED, von den Betriebsmeistern gemäß den Unfallverhütungsvorschriften über die vorschriftsmäßige Bedienung des Überäruckbehälters unterrichtet worden waren. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Unterlassungen des Angeklagten und dem Unglücksfall ist jedoch bisher nicht einwandfrei nachgewiesen. Er wäre gegeben, wenn der Unfall äurch ausreichende Unterweisung der Betriebsmeister und stichprobenweise Überprüfung des Bedienungspersonals mit an Sicherheit grenzender Tahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Dies hat die Strafkammer aber nicht widerspruchsfrei dargetan.

In der Darstellung des Sachverhalts wird zwar einerseits gesagt, daß den Mitangeklagten CB un: EEE infolge der Unterlassung des Angeklagten nicht bekannt gewesen sei, wie der Behälterdeckel ordnungsgemäß verschlossen werden mußte. Andererseits hält es aber die Strafkammer, wie die Begründung des Freispruchs der Mitangeklagten ergibt, doch für möglich, daß diese mittelbar über die Bedienung des Druckkessels unterrichtet waren, möglicherweise auch von selbst erkannt hatten, wie der den Deckel haltende Bügel mittels zweier Bundbolzen und Kopfmuttern

fest nit dem Kessel verschraubt weräen mußte. Sie glaubt dies nur nicht mit einer zur Verurteilung der Mitangeklagten ausreichenden Sicherheit feststellen zu können. Haben aber die Mitangeklagten oder einer von ihnen ohnehin gewußt,

wie der Deckel des Druckkochers zu verschließen war und haben sie es nur aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit unter!assen, den Bügel fest anzuschrauben, so war die unzureichende Belehrung der Betriebsmeister und die unterblictene Früfung der Kenntnisse des Bedienungspersonals durch den Angeklagten Tb nicht ursächlich für den Unfell. Ob ihn der Angeklagte etwa durch ungenügende Überwachung seines Fersonals verursacht hat, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten und auf die auch Zu seinen Gunsten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft.

II.

Das Landgericht meint, der Angeklagte FEW hate zwar die Verletzung von Menschen als Folge seiner Unterlassung vorausseben können, nicht aber den Tod der vier Arbeiterinnen. Das beruht auf der Erwägung, daß einerseits die Arbeiterinnen nicht in dem Maße verbrüht worden und "demgemäß" nicht zu Tode gekommen wären, wenn der Dampfkessel nicht umgestürzt wäre und seinen siedenden Inhalt in den Fabrikationsraum geschleudert hätte, andercrseits das Umkippen eines solchen Druckkessels als Folge unsachgemäßer Bedienung des Deckelverschlusses ein so ungewöhnliches und seltenes Ereignis sei, daß es der Angeklagte, auch wenn er die ihm nach seinen Fähigkeiten und

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Kenntnissen zuzumutenden sorgfältigen Überlegungen angestellt hätte, nicht hätte voraussehen können. Diese Besründung hält jedoch, wenn man den ursächlichen Zusammenhang als gegeben unterstellt, einer rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Das Landgericht geht davon aus, daß auch dann, wenn der Kessel stehen geblieben wäre, sein nach oben geschleuderter und wieder herabfallender, siedend heißer Inhalt im weiteren Umkreis sich aufhaltende Personen "zumindest" erheblich verbrühen konnte, was für den Angeklagten auch vorhersehbar gewesen sei. Nun lehrt aber die Erfahrung, daß erhebliche Verbrühungen nicht selten zum Tode führen. Abgesehen davon bringt die Explosion eines Druckkessels dieser Art die Menschen, die sich in seiner Nähe aufhalten, immer in Lebensgefahr. Welche Kräfte dabei am Werke sind, beweist im vorliegenden Fall die Tatsache, daß in den umliegenden Häusern zahlreiche Fensterscheiben zersprangen. Es ist daher nicht verständlich, warum nicht auch dann Menschen hätten getötet werden können, wenn äer Kessel nicht umgekippt wäre, und es ist in sich widersprüchlich, wenn die Strafkamner meint, der Angeklugte habe zwar die Verletzung aber nicht den Tod von Menschen als Folge seiner Unterlassung voraussehen können. Das Umstürzen des Kessels war kein so wesentliches Glied in der Ursachenkette, die zur Tötung von Menschen Tünrte, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung von der Voraussehbarkeit gerade dieses Ereignisses abhinge.

Davon abgesehen muß das Landgericht auch seine bisher nicht rechtlich einwandfrei begründete Ansicht überprüfen, der Angeklagte habe nicht damit zu rechneiiturauchen, daß der Kessel im Falle eines Aufspringens des Deckels umkippen werde. Diese Meinung beruht auf der Bekundung des

technischen Sachverständigen, daß er noch nie in seinen langen Berufsleben von einem solchen Fall gehört habe. Es liegt jedoch nahe, daß der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer dabei nicht berücksichtigt haben, daß der 3 m hohe und 6,8 cbm Tfassende Druckkocher, wie [Testgestelit, ohne besondere Befestigung und ohne seitliche Abstützung nur auf einigen Holzbalken aufgestellt war. Jedenfalls hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen mit dieser möglichen Ursache des Unglücks nicht befaßt. Die sich aufdrüngende Frage, ob nicht bereits die Art der Aufstellung des Kessels vorschriftswidrig und unsachgemäß war, und ob dien Angeklagten nicht vor allem deswegen eine Schuld an dem Tod der vier Arbeiterinnen und der Verletzung weiterer Menschen trifft, weil er nicht für eine sicherere Aufstellung des Kessels gesorgt hat, bedarf daher noch der Srörterung und Entscheidung.

Das Urteil des Landgerichts muß demnach auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zuungunsten des Ange-

kiagten aufgehoben werden.

IIl.

Nach den Ausführungen unter I kommt es für die Schuldfrage bei dem Angeklagten TOD zwar darauf an, ob die Mitangeklagten Gb una HD unten, wie zer Deckel des Kochers richtig zu verschließen sei, nicht aber darauf, ob sie dies hätten erkennen können. Diese Frage kann aber, falls der Beschwerdeführer wieder verurteilt wird, für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Die Möglichkeit eines Mitverschuldens läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen. Ob es allerdings zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen kann, muß dem »flichtmäßigen Ermessen der Strafkammer überlassen bleiben.

Schließlich sei noch auf einen Widerspruch in den Urteilsgründen hingewiesen, der zu klären ist. In der Sachverhaltsschilderung stellt die Strafkammer fest, Jaß etwa 20 Personen verletzt wurden, von denen 14 in ein Krankenhaus eingeliefert werden mußten. Bei der Strafzumessung ist dagegen nur von vier Verletzten die Rede. Die Mindestzahl der Verletzten ist festzustellen. Sie muß auch im Urteilssatz in Erscheinung treten, da bei mehreren Verletzten, bezw. Getöteten gleichartige Tateinheit vorliegt.

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer Henning