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BGH Urteil vom 22.10.1963 – 1 StR 354/63

1. Strafsenat

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Leitsatz

‚Früher begangene Vertrechen oder vorsätzliche Vergehen können als Hangtaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB auch dann teurteilt werden, wenn sie mit geringeren Strafen als Zuchthaus oder Gefängris von mindestens sechs Monaten oder sogar nur mit Gelöstrafen geahndet vorden sind (im Anschluß an RG JW 1934, 2691 Nr. 7).

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein

StGE § 20 a Ats. 2

‚Früher begangene Vertrechen oder vorsätzliche Vergehen können als Hangtaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB auch dann teurteilt werden, wenn sie mit geringeren Strafen als Zuchthaus oder Gefängris von mindestens sechs Monaten oder sogar nur mit Gelöstrafen geahndet vorden sind (im Anschluß an RG JW 1934, 2691 Nr. 7).

BGH, Urt.v. 22, Oktoter 1963 - 1 StR 354/63 SchwG Weiden

un rw ae ine an dee men an

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Anton W DB zu: Em ; dort getoren an ED 1911, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seitert

Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hütner

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunästeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angekla;tien gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden/Opf. vom 28. Mai 1963 wird vervorlen.

Er hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen. \

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. Mai 1963, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

nn en an

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten. Totechlags (an seiner Ehefrau) als gefährlicher Sewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner ist gegen ihn die Sicherungsverwakrung angeordnet, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden. Der unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte hatte em Abend des 10: Oktober 1962 in einer Weidener dastwirtschaft mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt. Dann verabschiedete er sich von der arglos am Tisch sitzenden Frau durch Handschlag und sagte "Gute Nacht". Gleichzeitig aber drehte er sich seitlich at, zog ein mitgebrachtes langes, festetehendes Messer | heraus und stach damit in Tötungsabsicht mit voller Gewalt (in Richtung auf ihren Oberkörper) mindestens dreimal auf sie ein. Die Frau wurde am Erustbein und an den Händen verletzt. Schlimmeres konnte durch das Eingreifen eines Gastes

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verhütet werden. Nachdem der Angeklagte aus dem Lokal ertfernt worden “ar, zertrümmerte er von der Straße aus ein

- Fenster der Gastwirtschaft und riß den Vorhang herunter. Gezen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten nit der Sachrüge, die besonders die Kennzeichnung des An- 'Feklagten als gefärrlichen Gewohnheitsvertrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung angreift.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haten.

Soneit das Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt hat, läßt das sorgfältig tegründete Urteil keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Es beschwert ihn nicht, daß das Schwurgericht versuchten Mord als nicht gegeben, mindestens als nicht nachweisber angesehen hat (S. 24 UA).

Ferner ist die Anwendung des § 20 a Abs. 2 und des § 42 e StGB im Ergetnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu dem vom Landgericht angewendeten § 20 a Ats. 2 StGB ist zu bemerken: Der § 20 a Abs. 2 StGB knüpft an geringere Voraussetzungen an als der Abs. 1 dieser Vorschrift. Der: Abs. 2 sieht die Mörlichkeit der Strafschärfung kteim mehrfach straffällig gewordenen Gewoehnheitsverkrecher vor. Dieser müß "mindestens drei vorsätzliche Taten begangen" haben, die verfolgtare Verbrechen oder Vergehen derstellen (RGSt 73, 321; BGHSt 1, 384, 386; Schönke/Schröder,

11. Aufl., Anm. 18 - 20 zu § 20 a StGB). Unerhetlich ist hier, ok die zwei Taten, die außer der jetzt abzuurteilenden Tat vorliegen müssen, ihrerseits schon abgeurteilt

sind (Schäfer-Wasner-Schafheutle, GewohnhVerbr&., 3. 75). Anderseits können auch schon ein oder zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen (BGHSt 1, 313, 317), ohne daß

"die übrigen im Absatz 1 genannten Voraussetzungen" erfüllt

zu sein brauchen. Sie können vielmehr auf geringere Strafen als Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens sechs Yonaten lauten (§ 20 a Abs. 2 im Gegensatz zu § 20 a Abs. 1 Satz 2 StGB; Jagusch im IK, 8. Aufl. Anm. III 2 tb zu § 20:a). Es können

in diesem Zusammenhang unter Umständen auch Vorverurteilungen zu Geldstrafen genügen (RG JW 1934, 2691 Nr. 7). Will allerdings ein dericht in früher abgeurteilten straftaren dendlungen, die nur zu kurzfristigen Freiheitsstrafen oder gar nur zu Geldstrafen geführt haben, Hangtaten im Sinne des

§ 20 a Aks. 2 StGB finden, wird es regelmäßig Arlaß haben, tesonders sorgfälti! zu prüfen, ob die betreffende Tat wirklich als Anzeichen eines vertrecherischen Hanges und

der Gefährlichkeit des Täters mit herangezogen werden darf (Hafner, JW 1934, 2691). Den notwendigen Ausgleich gegenüber gewissen Härten des § 20 a Abs. 2 StGB schafft der Umstand, daß diese Vorschrift - im Gegensatz zu Abs. 1 - die Strafschärfung nicht zwingend vorschreikt, sondern in das pflichtgenäße Ermessen des Tatrichters stellt ("so kenn

das Gericht .... die Strafe ebenso verschärfen").

Diese Voraussetzungen der Anwendkarkeit des § 20 a Abs. 2 StGB hat der Tatrichter erkannt und beachtet.

Der Angeklagte wird vom Schwurgericht als arbeitsechen, _ | jähzornig, gewalttätig, rücksichtslos und als dem Alkohol rgcbener Gewohnheitstäter gekennzeichnet. Seine Abneigung gegen geregelte Arbeit und sein Hang zum Alkohol brachten

ihn seit sciner frühesten Jugend immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Schon im Alter von 15 Jahren (1927) wurde ET Usa, Wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im ganzen war er bisher 34 mal verurteilt worden, darunter 12 mal wegen Hausfriedensbruchs, ferner mehrfach vegen gefährlicher Körrerverletzung und #iderstands gegen

er

die Staatsgewalt (S. 3 tis 3 UA). Er wurde im vahre 1957 wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Dietstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ven April 1940 tis Februar 1945 als krimineller Vorkeugungshäftling in verschiedenen konzentrationslagern verwahrt, was auf ihn ebenfalls ohne Eindruck blieb.

Im März und Mei 1955 {Fälle Nr. 30 und 31, S. 7 VA) wurde er u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil er, einmal in einer Gastwirtschaft, ein anderes mal in einem Trivathaus randaliert und Gäste oder Haustewohner mit seinem Stock geschlagen und verletzt hatte. Er erhielt dafür im ersten Fell drei Monate Gefängnis, im zweiten Fall Geldstrafen, deren Ersatzstrafen er ebenfalls verküßte. Diese beiden Vorkommnisse hat das Schwurgericht, außer der.zur Aturteilung stehenden Straftat, als Symptomtaten angesehen (s. 27 VA). - Im Juli 1955 wurde er wegen schweren Diebstahls‘ in zwei Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe vertüßte er vom 14, September 1955 bis 13.September 1958 (vgl. 8 20 a Ate. % Satz.3 StGB).

Nach dieser Strafverbüßung ist er im Januar und April 1960 zweimal wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit, im letzten Fall auch wegen fahrlässiger Körperverletzung, jeweils zu einem Konat Gefängnis und zeitweilirem Entzug der Fahrerlaubnie verurteilt worden (Tatzeiten: 18. Oktober 1959 und 28. Dezenber 1959, dies: am lag der Eheschließung mit seiner Jetzigen Frau, die dann am 10. Oktober 1962 das Opfer des versuchten Totschlags wurde). Von Ende September 1958 bis Oktober 1962 war er, söweit er überhaupt arbeitete, bei etwa 17 verschiedenen Firmen jeweile kurzfristig tätig (S. 9 - 11 0A)

Daß der Angeklagte bis zu seinen Dietstshlstaten, die im Jahre 1955 erneut zur Verurteilung zu Zuchthaus führten, ein Hangtäter war, kann angesichts der tatrichterlichen Yest-

stellungen nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGHSt 16, 296 ff).

Auffällig ist allerdings, daß der Angeklagte nach der letzten Entlassung aus dem Zuchthaus (Septenmter 1958) tis zu dem Üterfall auf seine Ehefrau (vers. Totschlag - Oktober 1962), wie schon geschildert, nur noch zwei mal, und zwar im wesentlichen wegen fahrlässiger Verkehrszuwiderhandlungen verurteilt worden ist. Diesen Umstand hat das Schwurgericht aber gesehen. Es weist dem gegenüber darauf hin, daß der Angeklagte bei diesen Verkehrsdelikten jeweils eine Freiheitsstrafe erhielt und daß er sich dabei durch Trunkenheit am Steuer verantwortungslos genug fezeigt hat (S. 26 unten Ya). Zwar können lange straffreie Pausen dafür sprechen, daß es. sich nicht um einen Hangtäter handelt (Schönke/Schröder, 11. Aufl,, Ann. V 3 zu § 20 a StGB, S. 120). Hier liegt es aber nach den Feststellungen anders. Der Angeklagte hat sich auch in den Jahren 1960 tis 1962 als unbeständiger Arbeiter, wenn nicht arkeitsscheu gezeigt (S. 9 bis 11 UA) und ist sowohl gegen seinen hochbetagten Vater (S. 14, 15) wie ständig gegenüber seiner zweiten Ehefrau gewalttätig geworden. Dreimal mußte die Polizei gegen ihn einschreiten, einmal zu Hause, zweimal in Gaststätten (S. 12, 13, 15 VA). Es wäre daher eine dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht angemessene, rein Äußerliche Betrachtungsweise, wenn man als maßgeblich ansehen wollte, daß der Angeklagte seit dem 13. April 1960 nicht mehr bestraft worden war. Betätigt hat er sich seinem Hang entsprechend auch in dieser heit ständig. Die Einstellung gegenüber seiner ähefrau, die bei jenem Vorfall im Oktober 1962 in einem gefährlichen Angriff mit dem Messer gipfelte, war in ihren Grundlagen schon seit Bezinn dieser Ehe vorhanden. Der Angeklagte prügelte

seine Frau fast ständig, soweit er ihrer babhaft werden konnte, Er beschimpfte sie und drohte ihr mehrfach an, er weröie sie umbringen (S. 8 ff, 11 - 13, 28 UA). Es handelt sich um Übergriffe, die sich nicht nur innerhalb der vier Kände abepielten, sondern nicht selten auch die Allgemeinheit berührten. |

Es ist daher rechtlich nicht angreiftar, wenn das Schwurgericht den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher angesehen hat. Auch seine Gefäbkrlichkeit ist ohne Rechtsfehler tejaht worden. Der Tatrichter hat diese Eigenschaft aus der Gewalttätigkeit, der labilen, explosiven Art und Strafunempfindlichkeit des Angeklagten hergeleitet. Das Schwurgericht ist davon überzeugt, der Angeklagte werde mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Sträftaten kegehen, die eine erhetliche Störung des Rechtsfriedens darstellen würden.

Die Revision macht nun geltend, daß. die Ehe des Angeklagten mit seiner zweiten Frau inzwischen rechtskräftig geschieden sei. Daher fehle es an der "Gefährlichkeit" im Sinne des § 20 a StGB. Daß die Ehe geschieden sein soll, ist ein neues, tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor den Schwurgericht war die Ehe noch nicht geschieden (vel. S. 13 UA und S. 2 der Verhandlungsniederschrift). Auf den Gesichtspunkt künftiger Scheidung ist der Tatrichter eingefangen und hat ausgeführt: "Wenn der. Angeklagte meint, daß seine Ehe ja geschieden vierden und dann die Ursache von Auseinand ersetzungen wegfallen würde, so ist das völlig abwegig. Es ist oben bereits ausgeführt, daß der Angeklagte ja auch gegen seine frühere Verlobte Anni Bes brutal tätig geworden ist und ‚daß er seine Gewalttätigkeiten, wie die Vorstrafen zeigen, aueh gegen andere Fersonen gerichtet

hat. Hinzu kommt, daß der Angeklagte ohne Frau nickt sein Yann und es dann mit der nächsten gerau so weitergehen yürde, wie tisher", In diesen durchaus beachtlichen Dar-

legungen zeigt sich kein Rechtsfehler.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte hat inzwiechen für den Zeitpunkt seiner Strafverbüßung damit gedroht, daß es dann mit Frau WEB "vielieicht klappt" (S. 22 UA). Die Einwendungen der Verteidigung liegen neben der Sache. Da der Tatrichter die Sicherungsverwehrung zum Schutz der Allgemeinheit für gekoten hielt, mußte er diese enordnen. Daß der Angeklagte vor rund 20 Jahren lange Zeit in Konzentrationslagern zugebracht hat, hätte dem Schwurgericht. nicht die Befugnis gegeten, von der jetzt für notwendig erachteten Sicherungsmaßregel abzusehen (vgl. auch RGE JR 1962, 25).

Andere, mildere Maßregein kommen nicht in Betracht, auch nicht die Untertringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt. Der Angeklagte ist auch ohne Alkobol "schon massiv straff&llig- geworden" (8. 26, 28 sowie Fall Sr. 27, S. & UA: Kuppelei). Außerdem hat sogar die langjährige Zuchthausstrafe (1955 bis 1958) an der Neigung nes Angeklagten zu gefährlichen, alkoholbedingten Ausschreitungen nichts zu ändern vermocht (S. 3, 26, 27 UA).

Die Untertringung dauert übrigens nur solange, wie ihr Zweck es erfordert (§ 42 f Abs. 1 StcB).

Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten benachtejiligenden Rechtsfehler aufweist, ist seine Revision, enteprechend dem Antrag des Generaltundesanwalts zu verwerfen.

Dr. Geier Seikert Willms Hübner Sanders