Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 18.10.1963 – 4 StR 378/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2170 052

im Namen dcs Volkes

In der 5traisache

gegen

don kaufmännischen Angestellten Frieärich N WW zus SEE, dort gchoren ar MED "935 :

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen habon:

Senatspräsident Dr. Jegusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunmne Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Ur. ieber

als beisitzende Kıchter,

Oberlandesgerichtsrat Dr,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsborg vom 27. Juni 1963 mit den Feststollungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesctzt worden. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolg haben.

wie die Strafkammer feststollt, fuhr der Angeklagte im Juli 1962 mit cinem Volkswagen, der erst etwa To ooo km gefehren und in einwandfreiom Zustende war, auf der dort 6,2 m breiten, leicht ansteigenden Bundesstraße 7 gegen 12,45 Uhr durch die Ortschaft Wehrstapol. Er räherte sich mit der Geschwindigkeit von mindestens 50 km/std der katholischen Volksschule, ohne das hundert Meter vor ihr angebrachte, gut sichtbare Hinweisschild (Bild 33 Anl. z. StVO mit dem Zusatz "Schule") zu bemerken. Auf 80 bis 9o m sah er vor der

e, die or nicht erkannte, am linken Fahrbahnrand fünf is sechs Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren zusanmenden xücken zuwendeten,

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Als er bis auf höchstens 4o m herangekommen war, lief dio siebenjihrigo Edeltrud IWW; die aus der Schule gekommen war, auf die Fahrbahn, um diese in gerader Richtung zu überqueren. Obwchl er sofort schorf kremste, wurde das Kind von seinem Fahrzeug erfaßt, Dabei erlitt es tödliche Verletzungen. Der Volkswagen hinterließ eine 2,6 m lange Bremsspur und deren anschlicoßend eine 29,8 m lange Blockierspur, die anfangs 0,4 m, em inde 0,7 m von der Mittellinie nach links abwich.

Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe den Un- {all schuldhaft verursacht, weil er das Hinweisschild übersehen, die an Fehrbaknrand stehende Kindergruppe nicht boachtet und weder gehupt noch seino Geschwindigkeit herabgesatzt habe, Sonst würc der Unfall vermieden worden.

Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Lardrerichts über die Sorgfaltspflicht des An-

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gekläagten bei seiner Annäherung an die !

ihn schon a Verschulden angerechnet werden muß, daß er das 1oo m vor der Schule aufgestellte Hinweisschild übersehen hat, braucht »icht srörtert zu werden, Dioses Schild verpflichtete ihn nur allgemein zu erhöhter Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft. Als er aber dic sechs bis sieben Jahre alten Kinder

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am Fahrbkahnrand zusammenstehen sah und bemerkte, daß einige von ihnen der Fahrbahn den Rücken zuwendeten, also den Fahrverkehr nicht beobachteten, mußte er damit rechnen, daß das eine oder andere Kind plötzlich auf die Fehrbahn laufen könno, Darauf mußte er seine Fahrweise einrichten (BCH YüS 24, 2005 BGH - 2 - RS 21. 248).

Zutrefiiend weist die kKevision jedoch darauf hin, daß die Strafkammer die Ursächlichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Fahırgeschwindigkeit von 50 km/std für den Unfall nicht ausreichend begründet hat, Hat der Angeklagte, wovon das Ürteil zusgeht, Schon in dem Augenblick scharf g»oremst, als das Kind 4o m vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn zu laufen Jyegann, hätte der Wagen auch bei siner Geschwindigkeit von 50 km/std und normalem Anhalteweg rechtzeitig zum Stillstand kommen müssen; denn der Anhalteweg betrügt in diesem Falle kei

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einer Bremsverzögerung von 6,5 m/sec®, dic bei einem Tast neuen Volkswagen in einwandfreiem Zustand regelmäßig erreicht wird, nur etwa 29 nm. Daß die Bremsverzögerung aus irgenävelchen Gründen, etwa weil die Räder infolge scharfen Bremsens plockiert wurden, auf der um 1,5 % ansteigenden, trockenen Asphaltstraßo wesentlich geringer war, stellt das Urteil nicht fest, obwohl dieso Frage, auf der ersichtlich die gegenteiligen Meinungen der beiden Sachverständigen über die Fahrgeschwindigkeit dos Angeklagten beruhen, nach den Sachverkalt naheliegt.

Das Landgericht stellt auch nicht klar, wo sich das Kinä

befand, als der Angelrilagte es zuerst sah, ob er es schon be-

merkte, als es auf die Fahrbahn zu laufen begann, oder ob er

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cs erst sah, als es bereits über die Fahrhahn liof, Es stellt ferner nicht fest, welchen Abstand sein Fahrzeug von linken Fchrbahnrand hatte und auf welcken Zeitpunkt sich die angegobene Entfernung von 4o m bezieht. Er hat in der Hauptverhandlung, wie das Urteil ausführt, nur angegeben, als er zdeltrud Tu wic einen Wirbelwind habe laufen schen, Sci ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen, Nicht ersichtlich ist Tferner, ob Zdcltrud zu der Kindergruppe gehörte, dis der Angoklagte schon aus einer äntfernung von Jo m am Fahrbahnrand steher sah, oder ob sie plötzlich aus einer anderen Kichtung auftauchte und der Angeklagte sie auch in diesem Talle hätte bomerken können, ohe sie die Fahrbahn betrat, Alle diose Tmstände sird für die rechtzeitige Anhaltemöglichkeit und das Verschulden dos Angeklagten erheblich.

Nach alledem muß das Urteil aufgehoten und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen zurückvorwiesen werden.

Jagusch Krumme Flitner

Börtgler Dr. Weber