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BGH Entscheidung vom 17.10.1963 – 1 StR 568/63

1. Strafsenat

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1_StR_568/63 2108 043.

Im Nanon des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Johann I ED zus Au; sort

geboren ern ED 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangsstellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Oktober 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 18. Oktober 1963, soweit sie drei Monato übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf dio Dauer von 3 Jahren aberkannt., Die Revision des Angeklagton rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihre Feststellungen widerspruchsfrei getroffen, ihre Beweiswürdigung enthält entgegen der Meinung der Revision keine Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgcesetzc oder den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Insbesondere liegt kein Verstoß gegen allgemeine Erfehrungssätze oder die Denkgesetze darin, daß das Landgericht zur Verurteilung des Angeklagten kommt, obwohl der gestohleno 20-DN-Schein bei ihm nicht gefunden wurde. - Frau Baasner hat den Verlust des Scheins erst einige Zeit nach der Festnahme des Angeklagten entdeckt (UA 7). Dieser hat vor seiner Festnahme durch die Folizei zweimal zu fliehen versucht (UA 4). Unter diesen Umständen hatte or genügend Gelegenheit, sich des gestohlenen 20-DH-Scheins zu entledigen.

Auch die Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich gegen die Erwägung des Landgorichts, dio Tat des Angeklagten sei "sehr gefährlich, da durch sig der Rechtsfriede außerordentlich gestört wurde" (UA 12).

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Mit diesen — zwar recht allgemein gehaltenen - Satz will das endgericht bei der Strafzumessung dio Gefährlichkoit der Tat des Angeklagten straferschwerend berücksichtigen. In der Tat wx das Landgericht berechtigt, von einer besonderen Gofährlichkeit des von dem Angeklagten begangenen Diebstahls zu sprechen. “Wer so vorgeht, wio der Angeklagte es getan hat, nutzt nicht eino sich ihm zufällig biotende Gologenheit zum Diebstahl aus, sondern er sucht zielstrebig eine Golegenheit zum Stehlen. Die Tat des häufig wegen Diebstahls vorbestraften (UA 2) Angeklagten, den dio Strafkammer als Hangverbrecher kennzeichnet (UA 12), ähnelt in ihrem kriminollen Gehalt der eines sog. "Klingelfahrers", Auch woil solche Taten in der Regel von Dieben ausgcführt werden, sie sich auf diese Art dor Begehung von Dichstähion spezialisiert haben, konnte das Landgericht sio zutreffend als "sehr gofährlich" bezeichnen. Dig näheren Umstände dos Diobstehls, boi dem der Angeklagte zielstrebig in eine — wenn auch unverschlossene — fremde Wohnung cindrang, stellen auch oina recht erhebliche Störung des Rechtsfriedens dar. Es begegnet derum keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht von einer außerordentlichen Störung des Rechtsfriedens spricht.

Die Rovision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Dr. Geier Hübner Fischer

Mai Sanders