Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 16.10.1963 – 2 StR 338/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
mn
Im Namen
2122 024
des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bernhard F gp (oder Tr) au: - U cekoren ar WI 31: in SC : “rs. mp:
wegen Unzucht
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Kirchhof Mayr Keyer Henning
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WB tei ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestell ter
ale Urkundsteanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom
19, April 1963 mit den Feststellun:zen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesen Umfeng wird die Sache zu neuer Verkandlung und Entscheidung, auch üter dis Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mißbrauchs einer reisteskranken Frau zum außerehelichen Bei:chlaf und wezer tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einer Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er, daß ein Eeweisamtrag zu Ünrecht abgelehnt worden sei, und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Verfuhrensteschwerde greift durch.
Zur Frage der Glaubwürdiskeit der am 10. August 1047 geborenen Elisabeth Zw: des Opfers, hat die Strafkammer den Diplompsychologen Reiling als Sachverständigen gehört. Sie ist ihm folgend zur Überzeugung zelangt, daß die Zeugin glaubwürdig ist. In ihrer Überzeugung wurde sie, wie im Urteil ausgeführt ist, wiederum im Ansehluä ar den Gutachter, dadurch bestärkt, daß das Mädchen. in seiner seelisch-geistigen zntwicklung weit zurückgeblieten int. Es leidet nämlich an Schwschsinn mittleren Gredes Wnhrecheinlich als Folge einer frühkindlichen, hirn-
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orznnischen Schädigung nach einer Tukerkulose und steht infolgedessen auf der Stufe eines etwa fünfjährigen kindes.
Unter diesen Umständen hätte der Antrag des Verteidigers in der Hauptverbandlung, einen weiteren Sachverständigen zur Gleubwürdirkeit des Kädchens zuzuziehen, nicht abgelehnt werden dürfen, © 244 Abe. 4 Satz 2 StrFO. Denn die Sachkunde des tisherigen Gutachters für die hier einschlagenden Fragen war zweifelhaft. Es handelte sich darum, ot die geistige Erkrankung der Zeugin ihre Glautwürdickeit berühren könne, ot insbesondere - was tisher nicht erörtert worden ist - eine solche Kranke in ihren Ausragen 2Zurch Dritte, Erwachsene beeinflußtar sei. Diese Fragen zu beantworten war Aufgabe eines ?Psychinters und
nicht eines Psychologen, mochte er auf seinem Fachgebiet noch so großes \Üissen und Erfahrung besitzen.
In sachlichrechtlicher Hinsicht ging er darum, ob
‘ der Schwachsinn der Zeugin der Jeisteskrankheit im Sinne des 8 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB gleichzustellen sei (vel. EoHSt 2, 58; RGSt 70, 32). Auch die Frage nach dem Grade ihres Schwachsinns und nach dem Finfluß desseiten auf ihr eittliches Unterscheidungs- unä Hemmungsvermögen gehörte ausschlieflich in das Gebiet der Fsvchiatrie.
Auf dem gerügten Mangel kann das Urteil teruhen. Es kann danach nicht bestehen bleiben.
Auf folgendes ist hinzuweisen:
Durch Befragung der Eltern von Elisateth ist zu klären, wann sie von der Tat und dem Täter Kenntnis erhalten haben; nur so kann festgestellt werden, ob der Strafantrag vom 12, Januar 1962 im Falle einer Beleidigung rechtzeitig angebrscht wurde.
bie Strafkamner hat zwei selbständige Testen angenommen, so daß der Angeklagte wegen der übrigen nicht tewiesenen Fälle bereits freigesprochen ist. Da dieser Freispruch in tisherigen Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gekommen ist, zuß dies nachgeholt werden.
Balaus Kirchhof Kayr Meyer Henning