Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 11.10.1963 – 4 StR 343/63

4. Strafsenat

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Mi naren des Volkes

Hr

In der Stralseche gegen

öen Elektriker Arnold N ÜB aus , :erore:n: or ED 193: ir Sn.

wegen faehrlässiger Tuotung

hat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen hater:

Senatspräsident Dr. Jagusch

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr. Lars-Firrichsen Bunderrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Bundesanw2lt (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundseteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom

29. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

denne

a

Das Lonägericht hat den Angeklagten wegen fehrlässiger Tötung zu acht Konaten Gefängnis verurteilt und ihr die Yahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Konaten entzoren, Es hat nusgesprochen, daß das Öflentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, okwohl der Angeklagte

aussetzurgmwürdig seis

Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rürt Verletzung sachlichen ftechts. Er hat erklärt, sein Verschulden an dem tödlich verlaufenen Verkehrsunfall bestreite er richt; den Schulöspruch bekärpfe er nur insoweit, als er sich euf die Feststellung alkohoibedingter Fakruntüchtigkeit gründe; die Anfechtung richts sich auch nicht gegen die äntziehung der Fahrerlautris.

tiese Beschrünkunrg der Revision ist unwirvsam. Der ulöspruch weger ein und derselten Tet kann rur einheitich anrefochten werden. Da die testsetzung der Strafe und die Verhängung einer Maßregel der Sicherung und Besserung in der Rerel die Feststellung strafrechtlicher Schuld voraussetzen, werden auch sie von der Anfechtung des Schuldspruchs erfaßt.

Den Urteilsfeststellungen zufolge fuhr der Angeklagte in der acht zum 28. Juli 1962 mit seinem Kraftwagen, in dem auch sein Arteitskamerad TEE saß, auf der Landstraße von LIsndscheid nach Großlittgen mit der zu hohen “erckwindifkeit von ctwa 70 km/st in eine Kechtskurve. Er verlor die Kerrschaft üter sein 2ahrzeug und eriet auf Sen Rasenetreifen lirks neben der rahrtahn. Der Kraftwagen überrchlug sich. Eläsius wurde kerausgeschleudert und erlitt tödliche Verletzungen. Auf Grund der Untersuchung eincr Blutprote, die dem Anzeklagten nach dem Unfall entx

nommen worden ist, ist für die Unfallzeit ein Flutaikohol-

sehnlt von 2,1 #c errechnet worden.

l. Die Verfakrensrüge führt zur Aufhebung res arnge-

Pecthtenren Urteils,

Der Anreklagte hat bestritten, infolge Alkoholrenusses Yakrunrtüchtig zewesen zu sein; dje ihm entnommene Flutprote müsse rit einer arderen verwechselt worden sein. lLesweren hat der Verteidiger hil’sweise benntrangt, "für den Fall, Iaß das »ericht für das Ürfallgescheher der Alkoholfrase eine wesentliche tedeutung teimift, über die Art und den Horzang der Urtersuchungen beim gerichtsärztlichen Institut Ger Tniversität Yainz Ermittlungen anzustellen und die nit der Untersuchung betrruten Fersonen als Zeugen ter die

Urtersuchungen zu vernehnen".

Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen mit der Begründung atgelehnt, es handle sich "un einen Beweisernittlungsamtrag uns nicht um einen echten Beweisamtrag". Zs bertehe keine Veranlassung zu solchen ärmittlungen, da sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die Slutrroten verwechselt worden seien. Nach den Ausführungen des Assistenzarztes Dr. SW, ser dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Mainz angehört und in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommen worden | ‚st, sei ein solches Verwechseln "nach nenschlichen Er-

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escoen angesichts Jer Sicherunzsmaßnehmen im Institut ausschlossen",

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ser.

„it Recht rürt die Revision dieses Verfahren.

Der Sinn des Antrags ging dahin, alle Personen, die im gerichtsmedizinischen Institut zit der Behandlun; und Urtersuchung der BElutprote kcefaßt gewesen waren, darüber als Zeugen su vernehmen, daß Cie Blutrrobe verwechselt worden sei. Der

Verteidiger hat damit die Eeweis-Fersonen zo ausreichend bezeichnet als möglich. Der Antrag wer also kein tbloßer

Reweisermittlungsamtrag.

1370 m es

4 AbH, 3 StPO bezeichneten Gründe abgelehnt werden. Das ist

Der Beweisamtrag durrfte nur aus einen der in

nicht rerchehen. “it der Auffaesung, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung der ilutproben erzeben, hat das Lardgericht das Beweiserrebnis unzulässig vorwegrenommens.

»3t Recht bearetanrdet die Eevirion auch, daß das Landgericht Dr. SW rur als Sachverständigen und nicht als Zeugen über die behaurtete Verwechslung zehört hat. zs war nicht eine Frege zu klärer, zu deren Beantwortung «a der Sachkunde eines Sachverständigen bedurfte, scniern es war ausschließlich das Vorliegen oder SNichtvorliezren einer in der Vergangerheit liegenden Tatsache festzuetellen.

Das Vrteil kanr auf der rechtsirrigen Atle'xunz des Beweisamtrags beruhen.

2. Für den Fall, daß das Lanägericht wieder alkoholbedingte Fahrurtüchtigke‘t des Angeklagten feststellen sollte, wird bemerkt:

a) Hat der Hitverunglückte den Täter vorher zum Trinken ermuntert und ist er in Kenntnis von dessen Angetrunkenheit nitrefahren, so wird in der Regel ein das Verschulden des lüters mirderndes \itverrchulden des Verunrlückten vorliegen (BGH VRS 21, 54, 57).

b) Strafaussetzung zur Bewährung iet nicht nur zulässig, wern die Persönlichkeit des Anzekrlagten die "üewihr", also einige Gewifheit, für künftiges Wohlverhalter tietet. ks

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on aus, wenr eine nicht unterrüniete £rwartung

rn) rg cr 4) 2” SI

i dafür besteht, daß der Angeklagte in Zukunft ein gesetz-

"ußjivrer und georäreter Leben führen werde,

irotz Aussetzunzswürdigkeit muß von Straliaussetzung akgesehen werden, wenn das Öffentliche Interesse die Volletreckung der Strafe erfordert. Die üntscheidung über das "Sffentliche Intereese" verlangt aber eine umfassende At- „igung von Tat und Täterpersöünlichkeit unter Jen desichtsrüunkten Ger Sühne, der Atrchreckung anderer, der «irkung auf die allgeneire Kechtsüberzeugung und die zvelsnge des Verletzten (EGH VRS 13, 24, 27/28; 20, 429; 2%, 20%, 204). Bei einem Täter, der im Zustand erhetlicher alkoholkedin-ter

Sahruntüchtigkeit einen rzchrerer Verkehnrsunfell verrchulcet kat, wird allerdings in der Regel das 6fientliche Interesse die Vollstreckung der Freiheitsrtrafe notwendig machen

(BSH YRS 10, 451, 452/453; 18, 347, 349).

ce) Die Entzichung der Fahreriaubnis hängt davon ek, aaß sich der Täter durch die Tat ale unpceeirnet zum Führen von Kraftfahrzeuren erwiesen hat (§ 42 n Abs, 1 Satz 1 StGR). In erster Linie ist also die Tat als solche zu berücksichtigen; aber auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige netände, die einer Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein ie Verkekr zulassen, dürfen richt außer Betracht bleiten (R3ESt 7, 165, 175 kis 177; BGH VRS 23, 438, 442/443), wer in Zussand schwerer alkoholischer Beeinträchtigung ein Kraftfahrzeug zefükrt und datei einen schweren \Unfall verrchuldet nat, hat damit regelmäfiz ein solches Maß von Unzuverlässigkeit an den Tag gelegt, daß er nur im besonderen Ausnahmefall von Jer Entziehung der Fahrerlautris wird verschont werden künnen (EGH VRS 17, 21, 25; 2%, 438, 443). Zietet ein solcher Tüter aber „leichwohl die "Gewähr", also die Gewißheit, daß er derartige Straftaten in Zukunft

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nicht nehr begehen wird, so xird tei ihn von Unreeirnetheit

zun Führer von Kraftfabrzeuser im Zeitrunkt der Ürteils-

findune (First 7, 165, 175: RIE VRS 10, 447) richt gesprochen

werden Fönzen; in & Icken Yall iet für die Entziehung r u

erlaubnis kein Raum {BöHESt 15, 316, 320).

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der Fah

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zörlich, wenn

die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder wern trotz Aussetzungswürdigkeit nur mit Rücksicht auf das Öffentliche Interesse von der Stralaussetzung abgesehen wirä (kuiSt 15, 216, 720), dngusch Krunnme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler »

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