Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.10.1963 – 2 StR 229/63

2. Strafsenat

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In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Anton weorg a 3 B bezv. GB; seboren am 1977 im ö

wegen Ifortgesetzter Untreue u.&.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bunäesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat Dr. EEE in ier Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter errord als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Dezember 962

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 Abs. ? St&B) in Tateinheit mit fortgesetzter verbotener gewerbsmässiger Vermittlung von Wetten (§ 27 Abs. a) des Brem.ües. über Totalisatoren und Lotterien vom 16. Juli 1957 - BremGBl. 1957 S. 72 -) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 2 500 IM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,

1.) Die Aufklärungspflicht gebot der Strafkanner nicht, von sich aus die Ehefrau des Angeklagten über dessen Schutzbehzuptung zu vernehuen, dass er die von den “Wotkeilnehnmern eingegangenen Gelder, soweit sie nicht eingesetzt worden seien, verwahrt und nicht für sich verbraucht habe. Hierzu bestand kein Anlass, da

nicht ersichtlich war, dass zu dieser Behaurtung des Angeklasten dessen Ehefrau irgendetwas Sachdienliches hätte sagen können: Auch die Revision hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die dem Landgericht die Vernehmung der äühefrau hätten nahelegen müssen. In der im Abschnitt II 2 der Revisionsrechtfertigungsschrift wiedergegebenen Begründung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brenen vom "9. August 1955 kommt sogar im Gegenteil zum Ausdruck, dass von der Ehefrau des Angeklagten keine sachdienlichen Angaben zu erwarten waren, weil sie, wie es dort heisst, "absolut mit dieser Sache nichts zu tun hat", Im übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte und sein Verteidiger nicht auf das Zeugnis der Ehefrau berufen hätten, wenn diese, wie die Revision jetzt geltend macht, in der Lage gewesen wäre, 80 bedeutsame, der Entlastung des Angeklagten dienende Bekundungen zu machen.

2.) Dem Vorwurf, die Strafkammer habe die Tatsache der Zustellung der Anklage in der Sache °0 a Js 119/57 nicht zum wegenstand der Hauptverhandlung gemacht, steht entgegen, dass der Angeklagte ausweislich des Urteils zugegeben hat, diese Anklageschrift gelesen zu haben. Dass die Sitzungsniederschrift hierüber keinen Vermerk enthält, besagt nichts, weil jene Tatsache im liege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann, und weil ein Vorhali nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden braucht,

Das gleiche trifft auf die weitere Behauptung zu, die spätere Rücknahne jener Anklage sowie 8ewisse, in verschiedenen Schriftsätzen der Verteidigung aus dem Monat August 7958 erhobene rechtliche Einwendungen wären in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden, Diese vesichtspunkte können ebenfalls äurch entsprechende Vorhalte Gegenstand der Erörterung geworden sein, sodass auch insoweit dem Schweigen des Protokolls nichts für die Richtigkeit des Vorbringens der Revision entnomnen werden kann.

Überdies hat der Vorsitzende der Strafkamner in seiner im Revisionsrechtszuge herbeigeführten dienstlichen Äusserung erklärt, dass die Tatsachen, deren Nichterörterung die Revision rügt, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sind, und dass der Darlegung der von der Revision angeführten rechtlichen Einwendungen im Kahmen der Verteidigung des ängeklasten ein breiter Raum ecwidmet worden ist. Abgesehen davon wäre es auch nicht verständlich, wenn der Verteidiger die von ihm schon vor Eröffnung des Haupiverfahrens geltend gemachten rechtlichen Bedenken in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hätte,

'3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat weder zum Schuläspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. An die Feststellung, dass dieser bei den Wettbewerben Nr. 23 und Nr. 25 in dem Bewusstsein schandelt habe, mit der von ihm entfalteten Tätig-

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keit etwas Verbotenes zu tun, ist das Revisionsgericht gebunden.

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning