Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 24.09.1963 – 5 StR 398/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2182 027
5_ StR 398/63
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Raupenfahrer Alwin HB zus Li geboren an EEE 1935 in EB (Holstein),
zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.September 1963, an der teilgenommen habens
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: Dr . REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltc iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4.Juni 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die zulässigerweise auf die Maßregel nach § 42m StGB beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entgegen der Ansicht der Revision mit ausreichenden und rechtlich fehlerfreien Erwägungen begründet. Der Umstand, daß der bereits dreimal als Rückfalltäter vorbestrafte Angeklagte seinen Kraftwagen dazu benutzt hat, um den jetzt abgeurteilten schweren Diebstahl im vierten Rückfall zu begehen, kennzeichnet ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Festsetzung des Zeitrauus, vor dessen Ablauf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten einen neuen Führerschein nicht erteilen darf, sind im Ergebnis unbegründet.
Es trifft zwar zu, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßregel ist, und daß deshalb für die Dauer der Sperrfrist maßgebend nur die Gefährlichkeit des Verurteilten ist. Die Begründung der Strafkammer erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, als handele es sich um spezialpräventive Erwägungen bei der Strafzumessung. Indessen läßt das Urteil doch ausreichend erkennen, daß die Strafkammer den Angeklagten für die Dauer der Sperrfrist für gefährlich hält, nämlich, daß sie befürchtet, der Angeklagte würde, wenn ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen würde, während dieser Frist im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges Straftaten begehen. Es ist auch eine zulässige Erwägung,
«
wenn die Strafkammer, wie der Zusammenhang ergibt, davon ausgeht, gerade der Umstand, daß der Angeklagte noch eine Zeitlang nach Strafverbüßung keine Kraftfahrzeuge führen dürfe, würde, wegen des Eindrucks, den dies auf ihn machen würde, dazu beitragen, für die Zukunft die von ihm ausgehende Gefahr zu beseitigen oder jedenfalls wesentlich zu verringern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka Siemer Schmitt
Börker Kersting