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BGH Entscheidung vom 17.09.1963 – 5 StR 358/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 358/63 f "iInmnNamen des Volkes 2187 025.

In der Strafsache gegen

die Sozialinspektorin Paula 5 mp zus SEE. geboren am EEE 1927 ir TEE (Ostpreusen),

wegen Kindesvernachlässigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.September 1963, an der teilgenommen haben;s

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Amp als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.März 19653 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüockverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründejyj

Die 'Strafkammer hat die Angeklagte wegen Vernachlässigung ihres Kindes nach § 170d StGB verurteilt.

'. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils ihr am GE 557 geborenes Kind Sabine in der Zeit von Anfang Februar 1962 bis zum 2.März 1962 aus Bequemlichkeit nicht gebadet, ihm die Haare nicht gewaschen und die tägliche Wäsche so oberflächlich vorgenommen, daß sich in Gen Ohren des Kindes Schmutzkrusten bildeten. Außerdem hat sie das Kind in den letzten Tagen des Februar 1962 nicht mit sauberer Oberkleidung versorgt und es am 1. und 2.März 1962 ohne Unterwäsche, Strümpfe und Schuhe gelassen (UA S.19). Die Strafkamnmer ist der Auffassung, die Angeklagte habe hierdurch sowohl das sittliche als auch das körperliche Wohl des Kindes gefährdet (UA S.20).

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat aus folgenden Gründen Erfolgs

Die Strafkammer meint zu Unrecht, das sittliche Wohl des Kindes Sabine sei gefährdet gewesen, weil die Erziehung des Kindes zu körperlicher Sauberkeit und damit zur Fähigkeit, sich in eine zivilisierte Gemeinschaft einzuordnen, für die Dauer der Straftat ausgesetzt gewesen sei. Das Merkmal der Gefährdung des sittlichen Wohles in § 170d StGB setzt die Gefahr. einer: sittlichen Verwahrlosung, also eines ernsten sittlichen Entwicklungsschadens oder einer ebensolchen Entwicklungsstörung voraus (vgl. Leipz.Komm.8.Aufl. § 170d StGB Anm.2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die Tat dauerte etwas mehr als vier Wochen. Das Kind Sabine war damals ungefähr 4 1/2 Jahre alt. Es leidet an einem organischen Hirnschaden und ist schwer debil. Daß ein solches Kind allein dadurch, daß es gut vier Wochen lang nicht oder nur unzulänglich zu körperlicher Sauberkeit erzogen wird, in die Gefahr gerät, sittlich zu verwahrlosen, kann nicht an.rkannt werden. Hieran ändert auch nichts, daß Sabine sich dagegen wehrte, gekämmt oder gebürstet zu werden. Es gibt viele Kinder, die sich nur ungern kämmen oder bürsten lassen. Das ist im Gegensatz zur Meinung der Strafkanmer noch kein Anzeichen dafür, daß ihr sittliches Wohl in Gefahr wäre.

Außerdem reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 170d StGB nicht aus. Zu ihnen gehört in den Fällen, in denen der Täter das körperliche Wohl seines Kindes gefährdet, daß er sich dieser Gefahr auch bewußt ist. Das Urteil stellt nicht ausdrücklich fest, daß die Angeklagte jenes Bewußtsein hatte. Eine solche Feststellung kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Die Strafkammer hat die Gefährdung des körperlichen Wohles des Kindes Sabine aus dem Umstand geschlossen, daß sich auf dem Kopf des Kindes Grind und äuf den Hüften - infolge eines durch Verschmutzung entstandenen Juckreizes und dadurch bewirkten Kratzens - Rötungen und Hautverdickungen gebildet hatten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dieser Umstand der Angeklagten zur Tatzeit bekannt war, 1äBt das Urteil nicht erkennen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Dsr Senat hat die Sache dem Antrage der Verteidigung entsprechend an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 Satz 2 StGB).

Sarstedt Schmidt Siener Schnitt Kersting

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