Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 10.09.1963 – 5 StR 378/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 378/63 2183 078
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Helm < mEEEEEEEEEE aus VE 7.15 LanG geboren am 314 in EB (Ostpreusen),
- Sachbezeichnung: TB ..:. -
wegen schweren Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.September 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Ci
wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 10.April 1963, soweit es ihn verurteilt, samt den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat,
- Von Rechts wegen -
Gründeg
Die Verfahrensrüge bedarf keiner brörterung, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Die Feststellungen, nach denen der Angeklagtı CD ii: Tat allein ausgeführt haben soll, stehen in unlösbarem Widerspruch dazu, daß der Verdacht der Täturschaft gegen den Angeklagten Totz nicht ausgeräumt werden konnte. Es ist nach den eigenen Feststellungen der Strafkamer nicht ausgeschlossen, daß mindestens ein Teil derjenigen Ausführungshandlungen, die sie dem Angeklagten ==] zur Last legt, von Totz begangen worden ist. Solange das nicht geklärt ist, läßt sich auch nicht sagen, ob CB : 1 !sintäter, :ittäter, Gehilfe oder an der Tat unbeteiligt ist.
Die Entscheidung entssricht dem antrage der Bundes-
anwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Kersting