Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 06.09.1963 – 4 StR 312/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 312/63 ich 053
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Elektromeister Ludwig E EEE zu: SED. dort geboren an ED 33:
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Sträfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt em! als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der üeschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 11. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Anzgeklagte freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten aes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Der Angeklagte fuhr am 8, Dezember 1962 gegen 16.30 Uhr bei beginnender Dämmerung, aber noch guter Sicht auf der Bundesstraße 55 zwischen Warstein und Belecke. Als er sich dem Kiloweterstiein ?12,6 näherte, sah er auf der gut ausgebauten, 7,5 m breiten und troiz einiger leichter Kurven auf nehrere hundert Meter übersichtlichen Straße 80 bis 100 m rechts vor sich einen Handwagen, der von dem Arbeiter He gezogen wurde und mit den linken Rädern auf der Fahrbahn, mit den rechten Rädern auf dem angrenzenden, 7,5 mn breiten Betonstreifen fuhr. 23,90 m vor dem Kilometersiein fuhr das Fahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von 80 km/std auf den Hanäwagen zuf unä riß ihn umiv sich fort. HB wurde dabei töälich verletzt. Der Anseklagte brachte seinen Wagen erst 38 m hinter den Kilometerstein zum Stehen unä hinterließ eine !&,5 m lange Bremsspur. Er verließ sein durch den Unfall beschääigtes Fahrzeug ung lief davon. Gegen ?9 Uhr stellte er sich der Polizei,
Das Lanägericht hat ihn von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkenrsgefähräung freigesprochen und wegen Unfallflucht verurteilt. Gegen den Freispruch hat ädie Witwe des Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Stralrechts. Das Rechtemittel muß aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg haben.
In Übereinstimmung mit der Einlassuns des Angeklasten nimnt die Strafkanmmer folgenden Unfallhergang an:
Der Angeklagte habe vor dem Zusammenstoß zwei entsegenkommende Personenkraftwagen gesehen, den vorderen mit Standlicht, den folgenden Opel-Kapitän-Wagen wit Abblendlicht. Etwa in Höhe des Kilometersteins 1°2,6, ais
3.
der Angeklagte noch 60 m von diesem entfernt war und der Handwagen noch 30 bis 35 m vor seinem Fahrzeug fuhr, sci der Opel-Wagen plötzlich mit aufgeblendeten Scheinwerfern hinter dem vorausfahrenden Wagen hervorgefahren, um diesen zu überholen. Dabei sei er über die Mitte der Fahrbahn nach links geraten und habe den Angeklagten, der durch das Scheinwerferlicht geblendet worden sei, zum Ausweichen gezwungen. Die Personenwagen seien ihm dann beide in gleicher Höhe begesnet. Infolge dieses Überholvorgangs habe der Angeklagte nicht mehr auf den Handwagen geachtet und deshalb nicht gebremst. Er habe ihn erst in einem Abstand von 8 m wieder vor sich gesehen, als die Blendung vorüber war.
Das Landgericht meint, dieser Sachverhalt lasse kein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten cr. kennen. Zwar habe er die Gegenlahrzeuge schon auf mehrere hundert Meter sehen können. Jeäoch seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er sie schon aus dieser Entfernung beobachtet habe; dies sei auch wegen der leichten Kurven erschwert gewesen. Vor Beginn der Überholung habe er möglicherweise nicht erkannt, daß der Opel-Wagen erheblich schneller fuhr als der vorausfahrende Wagen und seine Geschwinäigkeit trotz weiterer Annäherung an dieses Fahrzeug beibehielt. Obne besonderen Anlaß habe er nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Opel-Wagen überholen und dabei teilweise auf die linke Fehrbahnseite fahren werde. Daß er seine auf der gut ausgebauten, übersichtlichen Straße an sich zulässige Geschwindigkeit von 80 km/std bis zum Beginn des Überholvorgangs nicht verringert habe, sei mithin nicht fahrlässig. Erst als er, etwa 60 m vor dem Kilometerstein, die Gefahr erkannt hebe, sei er verpflichtet gewesen, zu bremsen und nötigenfalls anzuhalten. Die Verletzung dieser Pflicht sei für den Tod des Josef HE aber nicht ursächlich, weil er wegen der Länge des Anhaltewegs (52,8 mn) und der Kürze seines Abstandes zu dem Handwagen (30 bis 35 n) seine veschwindigkeit nicht mehr so weit habe heradsetzen können, daß der Tod mit Sicherheit vermieden worden wäre:
Gegen diese Erwägungen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Zwar darf ein Kraftfahrer an sich darauf vertrauen, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug bei der Begegnung, absesehen von einem geringfügigen Überfaliren der Mittellinie, auf seiner rechten Fahrbahnseite bleiben und ihn nicht Auvch Hinüberwechseln auf die falsche Seite an der Weiterfahrt hindern werde. Des galt indes nicht, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt an der Fahrweise erkennen kann, daß ein Gegenfahrzeug zum Überholen ansetzen, dabei auf die linke, nicht genügend freie Fahrbahnhälfte geraten und ihm dadurch gefährlich nahe kommen könnte, Dann muß er sein Verhalten darauf einstellen (BGH VRS ??, 107; °3, 250; ?6, 354; 23, 276). Ein Verschulden des Angeklagten kann hier aber darin liegen, daß er den Gegenverkehr nicht, wie erforderlich (BGH VRS °§ 6, 397; °9, 343; 23, 267; 24, 47) und nach den bisher festgestellten Sichtverhältnissen wahrscheinlich auch möglich, frühzeitig und sorgfältig genug beobachtet hat (BGH VRS ?7, 436). Zu besonders sorgfältiger Beobachtung der ihn entgegenkommenden Fahrzeuge war der Angeklagte schon deshalb verpflichtet, weil er den Handwagen überholen wollte und beim Vorbeifahren in dem dazu erforderlichen angemessenen Abstand der Mittellinie selbst nahe kommen konnte. Außerden hatte die Dämmerung begonnen, die das Erkennen von Entfer-- nungen und Schätzen der Geschwindigkeit wesentlich erschwert (BGH VRS 16, 354). Das Lendgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte die Gegenfahrzeuge nur auf die Entfernung von 60 m beobachtet hat. Ersichtlich hält es das nicht für »nflichtwidrig, weil die Beobachtung trotz der im Urteil mehrfach betonten Übersichtlichkeit der Straße durch leichte Äurven erschwert gewesen sei. Das hätte den Angeklagten aber zu besonderer Vorsicht mahnen müssen (BGH VRS 16, 354; 19, 277). Konnte er das Verhalten der entgegenkommenden Fahrzeuge, be=- sonders ihre Geschwindiskeit im Verhältnis zueinander infolge der Straßenverhältnrisse auch bei erhöhter Aufnerksamkeit nicht deutlich erkennen, mußte er sein Vorhaben, den Handwagen zu
überholen, schon deshalb zurückstellen und so langsam fahren, daß er ein Auffahren in jedem Falle vermeiden konnte. Bisher hat die Strafkamner nicht erörtert, ob Anzeichen für eine stetig wachsende Annäherung des Opelwagens an den vorausfakrenden Wagen vorhanden waren und warum der Angeklagte, da die Straße auf weitere Entfernung überblickbar war, eine solche Annäherung nicht erkannt
und nicht bedecht hat, daß der Opelwagen das vor ihn fahrende Fahrzeug möglicherweise überholen werde.
Unter diesen Gesichtspunkten muß das Landgericht den Sachverhalt erneut untersuchen. Zu einer Verurteilung kann es allerdings nur kommen, wenn es sich von dem Verschulden des Angeklasten, unter Zugrundelegung der oben erörterten Rechtslage, überzeugt (BGJ NJW ?957, 645 Nr. 14; VRS 22, 35), In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auch den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung (Tateinheit) nochmals zu prüfen. Der nachgewiesene Blutalkoholgehalt von 0,45 %o zur Tatzeit genügt nicht, die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten festzustellen, weil eine wesentlicäe Beeinträchtigung der Gesamtleistungsfähigkeit, namentlich bei schwierigen Verkehrsverhältnissen, schon bei einem weit
geringeren Blutalkoholgehalt als 1,5%0 eintreten kann
(BGHSt 13, 8%). Deshalb muß bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit stets das Fahrverhelten des Angeklagten mitberücksichtigt werden. In dieser Hinsicht lassen sich möglicherweise Schlußfolgerungen deraus ziehen, daß der Angeklagte, selbst als er die Gefahr eines Zusamnenstoßes, zu spät, erkannte, noch immer weder gehupt noch gebremst noch versucht hat, nach dem Blenden durch leichtes Linkssteuern,
das auch bei einer Geschwindigkeit von BO km/std möglich
und zumutbar sein kann, auszuweichen.
Jagusch Krumme Dr. Weber
zugleich für äie Bundesrichter Dr. Flitner und Börtzler, die sich in Urlaub befinden