Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 30.08.1963 – 4 StR 335/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
«IL. 057
m Namen des Volkes
Lam)
In der Strefsache
gegen
gen Kraftfahrerboten Heinz K Ep zu: Tip: \ort geboren am MEMEEEEEEEED 1935,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1963, an der teilgenommen haken;
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Landgerichterat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkuündsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 30. April 1963 mit den Feststeilungen
aufgehoten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
in Bochum zurlckverwiesen. Von Rechts wegen
mn,
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter Einbeziehung einer gegen ihn durch Urteil des Landzerichts in YJuppertal vom 19. Oktober 1962 erkannten Ge-
füngnisstrafe zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Honaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhait festgestellt:
Der Angeklagte war Kraftfahrerbote bei einem Lesezirkel. Zu den Kunden des Lesezirkels gehört auch die Yanilie EEE, iamals in Gevelsberg. Der Angeklagte erschien dort am 13. November 1961. Er traf die Ehefrau BEE .ır.:. Dort spielten vier Kinder. Als der Angeklagte beim Kassicven Geld herausgab, äußerte eines der kleinen Kinder, daß der "Onkel viele Taler" habe. Daraufhin schenkte der Angeklagte den Kindern ein Zehnpfennigstück. Für dieses Geld wollte die 4 1/2jährige Regina sofort einen ."Dauerlutscher" kaufen schen. Frau DW gab ihr daraufhin drei weitere Zehnpfennigstücke, damit sie für jedes Kind einen kaufe. Regina öing sehr bald nach dem Angeklagten die Treppe hinunter.
Im Hausflur erwartte sie der Angeklagte und führte sie in die Ecke zwischen HRoftür und Kellertür. Dort entblößte er seinen Geschlechtsteil und führte ihn zwischen die nackten Oberschenkel des mit Kniestrümpfen bekleideten Kindes. In dieser Stellung machte er beischlafähnliche Bewegungen bis zum Samenerguß. Der Angeklagte schenkte dem Kinde dann noch ein Zehnpfennigstück und ließ es laufen. Es kaufte nunmehr fünf Lutscher und brachte sie heim. Ihr kleiner Bruder hatte Regina zunächst nicht aus dem Hause kommen sehen. Als sie zurückkam, zeigte sie die fünf Lutscher und
sagte, der "Onkel" habe ihr noch einen Groschen geschenk;, ör habe "es sehr nötig gehabt" und ihr an das Bein gemacht. Das Kind bezeichnete die Stelle vor der Kellertür. Frau EIEEEEED ste11te daraufhin dort verspritztes Ejakulat fest. Regina erklärte, das habe der "Onkel" gemacht, "der immer die Zeitungen bringt". Das sofort polizeilich vernommene Määchen schilderte den Sachverhalt dann ebensz.
Der ingeklagte bestreitet die Tat.
Das Landgericht ist überzeugt, daß er der Täter ist, Es stützt seine Überzeugung auf folgende Erwägungen:
Hur der Angeklagte habe als Zeuge des Gespräches zu_- schen Trau BB und Regina gewußt, daß diese sogleich nach inm die Treppe herunterkommen werde. Nur er habe deshalb das Kind im Hausflur erwarten können. Wur zu ihn habe es wegen der geschenkten zehn Pfennige das auf Dankbarkeit begründete Zutrauen gehabt, ihm zur Kellertreppe zu folgen. | Sofort nach der Rückkehr habe Regina den "Onkel, der immer die Zeitungen bringt", als den Täter bezeichnet und erzählt, "der Onkel" habe ihr noch einen "Taler" geschenkt, für den sie dann einen fünften Dauerlutscher gekauft hate. Schließlich habe sie bei der Gegenüberstellung den Angeklagten sicher aus einer Reihe von acht Männern ähnlicher Sta«tur
herausgefunden.
Diese Erwägungen geben teilweise zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
Zwar hat nur der Angeklagte das Gespräch zwischen Freu EB und Regina gehört, so daß nur er wußte, das das Kind herunterkommen werde. Dennoch ist es aber nöglich, daß sich im Hausflur noch ein anderer Mann aufhalten konnte, als das Mädchen die Treppe herunterkam. Zahlreiche Unzuchtsfälle mit Kindern stellen sich, wie die tägliche
krfohrung lehrt, als Gelegenheitstaten den jeweiligen Kindern noch unbekannter Täter dar, wenn es auch zutrifft, daß der Angeklagte, falls er der Täter ist, hier schon nach dem Gespräch mit Frau BB rnit einer Tı.tigcelegerheit rechnen konnte, Es trifft auch nicht zu, dns das Kind "nur" zu dem Angeklagten das Zutrauen haben konnte, ihm zur Kellertreppe zu folgen, wie das Landgcricht ausführt. Ein Geschenk verschafft bei einem Kinde, wenn es nicht durch £rziehung gewarnt ist, zwar otit Vertrauen. Es entspricht aber auch der Lebenserfahrung, daß kleine Kinder geschickten Verführern oft arglos folgen, auch wenn sie ihnen unbekannt sind. Vor ailem aber hat die Tatsache, daß das Kind den Angeklagten bei der Gegenüberstellung wiedererkannt hat, nicht den zwingenden Beweiswert, den das Landgericht ihr anscheinend beimißt. Bei ciner dem Kind tis zur Tat unbekannt gewesen Person,
die ihm in kriminaltaktisch einwandfreier Weise gezeigt wird, mag der Beweiswert einer Gegenüberstellung erheblich scin. Hier jedoch kannte das Kind den Angeklagten, der regelmäßig das Bezugsgeld kassierte, bereits; es:hattc ihn tags zuvor erneut in der Johnung gesehen und war von ihm beschenkt worden. Unter diesen Umständen kommt dem bloßen Yiedererkennen für sich allein nur geringe Bedeutung zu. Andererseits kann die fehlerhafte Gegenüberstellung unter diesen besonderen Umständen zur Folge gehabt haken, daß der Eindruck, den das Kind beim Anblick des ihm unter den gegenübergestellten Männern allein und schon vor der Tat bekannten Angeklagten hatte, das Erinnerungsbild des wirklichen Täters, sofern es eine andere Person als der Angeklagte ist, überlagert und das Kind, wenn auch gutgläubig, veranlaßt haben, ihn als Täter zu bezeichnen. kin vergleichbarer Tall ist in BGHSt 16, 204 entschieden. Dic mögliche Suggestivkraft eines solchen Eindrucks mag bei einen zur Tatzeit erst 4 1/2 jährigen Kind nicht zu unter-
schätren sein.
Unter diesen Umständen verliert ein Teil der Erwägungen des Landgerichts jedenfalis so, wie sic im Urteil dargestellt sind, erheblich an Beweiskraits. Allerdings ist der Umstand, daß das Mädchen sofort nach der Rückkehr den "Onkel, der immer die Zeitungen bringt" als den Täter bezeichnet hat, von nicht unerheblichem Gewicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aber auf alle erörterten Gesichtspunkte gestützt. Das Revisionsgericht kann nicht beurteilen, ob die Strafkammer dieselbe Überzeugung auch erlangt hätte,wenn sie die erörterten Bedenken erwogen hätte. Das Urteil mußte daher aufgehoten werden.
Jagusch Krumnme Lang-Hinrichsen Flitner Dr. “eber