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BGH Entscheidung vom 30.08.1963 – 4 StR 322/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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zle&,; 085 Im Nanen des Volkes '“ 058 In der Strafsache gegen

den Arbeiter Franz-Josef S ED aus rue dort

geboren am ED 1941,

wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitrung vom 30. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Landgerichtsret als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Sg vird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Januar 1965 aufgehoben, soweit es ihm Strafaussetzung zur Bevährung versagt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

ER >

-2-

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten Sf wegen Niebstahls in fünf Fällen und wegen schweren Dietstahls in vier Fällen zu zehn Monaten Jugenästrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolz.

I. Der Schuldspruch 188t keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Dem Urteil zufolge hat er zusammen mit den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten von Ende Oktober tis Ende November 1961 zahlreiche Kraftwagen mit vorher angefertigten Drahthaken erbrochen, teils, um Spazierfahrten zu machen, wobei sie die Fahrzeuge nachher irgendwo unbeaufsichtigt stehen ließen, teils,um aus den Jagen Sachen zu

stehlen.

j. In den Fällen 4, 5, 6 c und 7, in denen die Jugendkanmer auf schweren Diebstahl erkannt hat, war der Beschwerdeführer "von Anfang an darauf aus", nur in den Wagen aufbewahrte Sachen wegzunehmen, Sie wollten hier nicht auch die “agen stehlen. Ob die Begründung, mit welcher die Jugenäkammer in diesen Fällen die Anwendung der Nr. 3 des § 243 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, rechtlich einvwandfrei ist (vgl. BGHSt 5, 206), kann dahinstehen. Jedenfalls hat sie diese Taten zutreffend als Einbruchsdiebstähle (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beurteilt. Die Revision meint zwar, bei dem Öffnen der Fenster sei keine Gewalt angewandt worden, wie sie zum Einbrechen gehöre. Die Feststellungen des Urteils lassen jedoch keinen Zweifel daran, daß aus diesen Kraftwagen, also umschlos-

senen Räumen (BGHSt 1, 158; 2, 214), mittels Einbruchs gestohlen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an,

daß etwas zerbrochen wird; Zerstörungen oder Beschädigungen brauchen nicht unbedingt einzutreten (RGSt 13,

200, 206). Es genügt, daß der Widerstand derjenigen Sachen, welche die Gegenstände vor Wegnahme schützen sollen, mit einiger Kraft überwunden wird (RGSt 4, 354; 60, 379). Der Beschwerdeführer hat nicht bloß "mit einer einfachen Handbewegung”, wenn auch unter Zuhilfenahne

der Haken, die Riegel der Entlüftungsfenster umgelegt, sondern hat zum zweimali.gen Durchbohren er Gummidichtuns und zum Umlegen der Riegel immerhin einige körperliche Xraft aufwenden müssen. Diese Araftanwendung, mag sie auch „ nicht schr erheblich gewesen sein, genügt zur Erfüllung des Werkmals "Einbruch" (BGH NIE 1956, 389; vgl. auch BGHSt 18, 329).

2. In den Fällen 1, 3, 8, 9 und 11 hat die Jugendkammer den Beschwerdeführer wegen Diebstahls verurteilt. Auch dies enthält im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

Näherer Srörterung bedarf hier nur äer Fall 9. Hier hastender Beschwerdeführer und seine Mittäter unmitteltar nacheinander vier Volkswagen mit den Haken geöffnet, um damit zu fahren. Sie brachen einen Wagen nach dem anderen auf, weil es ihnen bei keinem gelang, den Motor in Gang zu setzen. Auch den vierten Wagen mußten sie deshalt stehen lassen.

Mit Recht hat die Jugendkammer diese vier Fälle als fortgesetzte Tat abgeurteilt. Auf vollendeten Diebstahl hat sie erkannt, weil der Beschwerdeführer unä

seine Hittäter, nachdem ihnen das Inbetriebsetzen des Notors mißlungen war, die Wagen durchsuchten und in ihnen liegende Sachen mitnahmen. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

im Talle 9 ging der Vorsatz des Beschwerdeführers zunächst nur darauf, die Wagen zu Spazierfahrten zu stehlen. Die Jugendkamner hat in keinem dieser Fälle festgestellt, daß die Täter sowohl Wagen wie Inhalt entwenden wollten. Ihre Zueignungsabsicht ging zunächst allein auf die Wagen. Solange die “Yagen an Ort und Stelle stehen tlieben, standen die darin aufbewahrten Sachen immerhin noch im Gewahrsam der KEigentümer.- Sie gelangten erst . dann in den Tewahrsam der Täter, als diese von dem lagen abließen und nunmehr die Sachen wegnahmen. Irst durch deren Mitnahme aus den Wagen brachen sie den Gewahrsanm der ligentümer und begründeten eigenen. infolgedessen hat „ die Jugendkammer diese Aneignung fehlerfrei alö Diebstahl beurteilt.

Daß sie die versuchten Diebstähle des Wagens und die vollendeten Diebstähle der Sachen nicht als mehrere selbständige Taten beurteilt hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht.

3. Vorstehende Erwägungen gelten auch für die Fälle 6 a und 6 b, in denen die Jugendkammer ebenfalls nur we-

gen Diebstahls verurteilt hat. Bedenklich könnte allenfalls

ihre Annahme sein, diese beiden Fälle stünden nicht nur unter sich, sondern auch mit dem Falle 6 ce (Einbruchsdiebstahl) in Fortsetzungszusammenhang, so daß alle drei "älle einen fortgesetzten schweren Diebstahl darstellten. Der die Fälle 6 a und 6 b umfassende Gesamtvorsatz (Spazier-

Dale, 9

fahrt) könnte sich zwar auch auf den Fall 6 c erstreckt haben, jedoch wäre dies näher zu prüfen gewesen. Es kann jedoch offen kleiten, ob insoweit wegen fortgesetzten Diebstahls (Fälle 6 a und 6 tk) in Tatmehrheit mit schwerem Diebstahl (Fall 6 c) hätte verurteilt werden müssen. Der Revisionsführer ist durch die Verurteilung lediglich wegen schweren Diebstahls nicht beschwert. Daß die Höhc der von der Jugendkammer verhängten Einheitsstrafe

(§ 31 JEG) durch die fehlende Prüfung beeinflußt worden sein könnte, ist mit Sicherheit auszuschließen.

il. Das Landgericht hat die Taten des Beschweräeführers als typische Jugendverfehlungen (8105 Abs. 1 Ir. 2 JGG) beurteilt, weil sie jedenfalls zum Teil nur auf jugendliche Fahrleidenschaft, nicht auf das Streben nach materiellen Vorteilen zurückgingen. Auf Jugendstrafe hat es erkannt, weil dies wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Beschwerdeführers erforderlich sei. Zusammen mit seinen Mittätern habe er innerhalb eines Monats 14 Kraftwagen gestohlen oder aus ihnen gestohlen, und zwar unter Benutzung eigens hierzu angefertigter Haken. Zudem .habe er sich schon mehrfach strafbar gemacht, einmal wegen Hehlerei,

Diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. \

Nicht bedenkenfrei sind jedoch die Ausführungen, nit denen das Urteil Strafaussetzung versagt hat. Hier is5t zwar die inzwischen erfolgte Verheiratung des Beschwerdeführers erwähnt. Im übrigen sagt aber die Jugend- | kammer lediglich, seine schädlichen Neigungen seien so schwerwiegend, daß nur die Vollstreckung der Strafe erzieherische "iirkung haben könne.

Diese knappe Begründung 1äßt nicht ausreichend erkennen, ob die Jugendkammer die im § 21 JG niedergelegten Grundsätze berücksichtigt hat, Anscheinend hat sich der Beschwerdeführer, seitdem er im November 1961 bei seinen diebstählen gestellt worden war, straffrei geführt. Er bevornt jetzt mit seiner Frau zusammen ein Zimmer, das er nit eigenen Möbeln ausgestattet hat. Diese Umstände könnten die Erwartung rechtfertigen, daß er auch ohne Vollstreckung der Strafe, schon unter dem Eindruck seiner Verurteilung, Künftig einen rechtschaffenen Letenswandel führen wird.

Ib die Jugendkammer dies geprüft hat, 1äßt sich dem Urteil nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, so daß es ‘n diesen Umfang aufgehoben werden mußte.

Jagusch Krumme

zugleich für BR Prof. r. Lang-Hinrichsen, er sich in Urlaub be- "indet

Hat

"litner Dr. Weber

Due!