Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 30.08.1963 – 4 StR 264/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2165 055

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlosser Friedel MED zu: (EEE geboren om EEE 1940 in DE.

wegen versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Essen vom 12. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrcerlaubnis entzogen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gefängnis verurteilt, den zur Ausführung der Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bestimmt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet,

1, Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Angeklagten ist es, wie das Urteil feststellt, infolge der starken Abwehr der Agnes SW nicht gelungen, mit seinem Glied bei ihr einzudringen. Er hat erst nach längerem Kampfe von ihr wieder abgelassen, weil sie in ihrer Abwehr nicht nachließ. Er ist mithin nicht freiwillig von seinen Vorhaben zurückgetreten, sondern durch den Widerstand des Mädchens dazu bestimmt worien. Ob er, wie die Revision meint, bei Anwendung "letzter brutalster Gewalt" vielleicht doch zum Ziele gekommen wäre, ist bei dieser Sachlage unerheblich.

Die Freiheitsberaubung hat die Strafkammer nicht in der Gewaitanwendung bei der versuchten Notzucht gesehen, sondern darin, daß der Angeklagte Agnes SW zegen ihren Willen gehindert hat, den Wagen zu verlassen. Er hat ihre Aufforderung, in die Straße nach Gladbeck abzubiegen, nicht beachtet, sondern ist gegen ihren erkannten Willen mit ihr bis in die Nähe von Dorsten gefahren. Als sie auf dem Feldweg, in dem er angehalten hatte, ausstieg und weglief, lief er ihr nach und zwang sie, zum Wagen zurückzukehren. Den Notzuchtsversuch hat er erst später begonnen, nachdem Agnes SE in Vertrauen auf seine ehrenwörtliche Erklärung,

Du

- 3 -

er werde sie nun sofort nach Hause fahren, wieder in den

Vagen eingestiegen war. Das Landgericht hat den Angeklagten da, her mit Recht auch wegen einer in Tateinheit mit der versuchten Notzucht verübten Freiheitsberaubung verurteilt.

2. Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Strafe über den Rahmen der in gleichartigen Fällen üblichen Strafen hinausgehe. Der Strafrichter hat die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach seinem prlichtgemäßen Ermessen, unter Berücksichtigung der gesamten äußeren und inneren Tatumstände und der Täterpersönlichkeit, zu bestimmen. Einen allgemeinen Vergleichsmaßstab gibt es nicht. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar mildernde Unstände zugebilligt, aber eine empfindliche Gefängnisstrafe für erforderlich erachtet. Dabei ist sie nicht von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgezangen. Sie war insbesonderc nicht gehindert, auch dem Unstand Rechnung zu tragen, daß der Angeklagte zur Tatzeit erst vier Monate verheiratet war und zur Erklärung seiner Tat lediglich einen kleinen Streit mit seiner Frau angeführt hat. Damit wollte das Landgericht ersichtlich hervorheben, daß der Angeklagte nicht durch eine geschlechtliche Notlage zur Tat getrieben worden ist. Fehl geht auch der Angriff gegen die Erwägung der Strafkammer, die Strafe müsse streng ausfallen, damit Frauen und Mädchen auf den Straßen hinreichend geschützt sind. Das Landgericht meint damit, wie die weiteren Ausführungen erkennen lassen, die Notwendigkeit, gegen Notzuchtsverbrechen energisch einzuschreiten, die infolge der Benutzung von Kraftfahrzeugen zur Entführung der Opfer an einsame Orte immer häufiger werder. Daß Agnes Schulte, wie die Revision meint, durch die Tat keine körperlichen Nachteile oder Spuren der Gewalt davongetragen habe, trifft nach den gesamten Tatfeststellungen richt

-4-

zu. Auch im übrigen wenden sich die Revisionsausführungen' nur gegen die Beweiswürdigung, die indes keinen Rechtsfehler erkennen 1äßt.

3. Auch die Einziehung des Personenkraftwagens ist rechtlich unangreifbar, Das Landgericht stellt bei der Sachverhaltsschilderung fest, daß der Angeklagte in "seinem" Personenwagen gefahren ist. Ebenso bezeichnet das Urteil das zur Tat benutzte Fahrzeug als "Wagen des Angeklagten", der nach § 4o StGB einzuziehen sei. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Strafkammer davon überzeugt gewesen ist, daß das Fahrzeug dem Angeklagten gehöre. Das neue Vorbringen der Revision hierzu und der nunmehr vorgelegte Finanzierungsvertrag vom 22, August 1962, aus dem sich ergibt, daß der Angeklagte den Wagen unter Digentumsvorbehalt gekauft hat, können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

4. Die Revision hat nur Erfolg, soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis angreift. Das Landgericht führt zur Begründung lediglich an, der Angeklagte habe durch seine Tat bewiesen, daß er "nicht die charakterliche Stärke eines Kraftfahrers" besitze. Die Sperr’rist von vier Jahren begründet es überhaupt nicht. Mithin hat esz jedenfalls nach den insoweit überaus knappen Urteilsgründen, äie Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist maßgebend sind. Zwar ist bei der Entscheidung nach § 42 m StGB in erster Linie die Tat zu berücksichtigen. Jedoch müssen außerdem die Persönlichkeit des Täters und alle sonstigen Umstände, die einen Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, umfassend gewürdigt werden (BGH VRS 16, 350, 424; 17, 21, 25; 19, 108, 110; 23, 438). Wach den bisherigen Tatfeststellungen läßt sich nicht aus-

-5 -

schließen, daß der Angeklagte nur einer einmaligen Aufwallung nachgegeben hat, wofür der von ihm für seine Verfehlung angegebene Grund sprechen könnte, den das Landgsericht für glaubhaft angesehen hat. Das könnte für die Beurteilung, ob die Maßnahme des § 42 m StGB notwendig ist, bedeutsam sein. Die Dauer der Sperrfrist wiederum darf nicht nach der Höhe des Verschuldens bemessen werden, sondern es kommt darauf an, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Fahren von Fahrzeugen voraussichtlich bestehen wird (BGH VRS 21, 262; 23, 438; 22, 35).

Jagusch, Krumme

zugleich für BR Prof.Dr. Lang-Hinrichsen, der in Urlaub ist.

Flitner Dr. Weber