Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 23.08.1963 – 4 StR 303/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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di 2165 062

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Diakon Wilhelm KÜB aus DEE - SEE, zeborcn 2 GE 1935 ir Dumm:

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. März 1963 mit den YFeststellungen dazu aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte im Falle VI 1 (Roland Se verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen für schuldig befunden:

a) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchter schverer Unzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern in drei Fällen,

b) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern und Unzucht mit Kindern in einem ralle,

ce) der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in einem Falle,

d) der versuchten Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern und versuchter Unzucht mit Kindern.

Das Landgericht hat ihn deswegen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß der

in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Be-

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lastungszeugen abgelehnt worden ist, weil die Jugendschutzkammer die nötige Sachkenntnis und Erfahrung hierfür be-

sitze.

Bei der Vernehmung von Kindern als Zeugen braucht nicht immer ein Sachverständiger zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hinzugezogen zu werden. Es gibt Fälle, in denen dem Gericht, insbesondere einer Jugendschutzkammer, ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, um die Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen selber zu beurteilen. Das gilt etwa dann, wenn die belastenden Angaben in anderen Umständen erhebliche Unterstützung finden (BGHSt 7, 82, 85). Ein solcher Fali liegt hier vor.

Zwar hat der Angeklagte behauptet, er sei nicht gleichgeschlechtlich "veranlagt". Aber rechtsbedenkenfrei schließt die Jugendstrafkammer auf gleichgeschlechtliche Neigungen des nach seiner Einlassung aus christlichen Grundsätzen mit Frauen noch nicht zu geschlechtlichem Umgang gekommenen Angeklagten, weil er zugegeben hat, den Schüler Uwe CB auf den Mund geküßt und möglicherweise "in mehreren Fällen" "Jungen auf die Wange geküßt oder die Wange - meist mit der eigenen Wange - gestreichelt" zu haben. Das mag, für sich allein genommen, noch nicht viel besagen. Es spricht aber, wie die Jugenästrafkammer rechtlich unangreifbar ausführt, für die Glaubwürdigkeit der zahlreichen jugendlichen Zeugen, die derartige Vorfälle bekundet haben, wie für die Glaubwürdigkeit derjenigen Jungen, die übereinstimmend über unzüchtige Handlungen des Angeklagten an ihnen oder mit ihnen ausgesagt haben.

Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht auch nicht deswegen einen Sachverständigen zu hören, weil zwei der Jungen erst in der Hauptverhandlung bekundet haben, beim Angeklagien sei es infolge seiner Handlungen an ihnen zum Samenerguß ge-

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kommen. Denn die Jugendstrafkamner ist davon überzeugt, daß diese Jungen mit ihrer Aussage vor der Polizei insoweit nicht aus Mangel an Wahrheitsliebe zurückgehalten haben, sondern aus Scham. Auch die übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände lassen den Ablehnungsbeschluß nicht als rechtlich fehlerhaft erscheinen. Mit dem Gesichtspunkt einer ewwaigen Absprache der Jungen zum Nachteil des Angeklagten setzt sich das Urteil ausreichend auseinander. Gegen die Aussage des Robert WB brauchte das Gericht keine Bedenken zu haben. Denn selbst wenn, wie die Revision behauptet, ohne daß es aus dem Urteil hervorginge, Roland Se von dem unzüchtigen Verhalten des Angeklagten gegenüber VB nichts gemerkt hat, obwohl Sp in demselben Zimmer wie der Angeklagte unä Robert VW schlief, widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, wenn SW richt benerkte, was sich, wie das Landgericht feststellt, zwischen dem Angeklagten und VB häufig zutrug. Rechtsfehlerhaft ist es auch nicht, daß das Landgericht für die Glaubwürdigkeit des Roland SW herangezogen hat, er habe in der Hauptverhandlung zugegeben, sich vor dem Vorfall mit dem Angeklagten schon selbst befriedigt zu haben. Die Offenbarung dieses Umstandes durfte ohne Rechtsfehler als Anzeichen für seine Wahrheitsliebe gewertet werden, well Jungen im Alter von 153 Jahren sich im allgemeinen scheuen, geschlechtliche Erlebnisse anderen als Gleichaltrigen zu offenbaren. So brauchten auch EB = Bekundungen die Jugendstrafkamner nicht dazu zu veranlassen, einen Sachverständigen über seine Glaubwürdigkeit zu hören. Ebenso nötigte der Umstand nicht, zur Vernehmung eines Sachverständigen, daß, wie die Revision behauptet, mehrere ältere Jungen ihre Aussagen vor der Polizei in der Hauptverhandlung "geändert, bezw. abgeschwächt" haben. Ob abweichende Aussagen im Einzelfalle vorliegen, worauf sie beruhen und welche Bedeutung ihnen zukommt, ist regelmäßig Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

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2. Auf den ursprünglichen Hilfsbeweisamtrag, die früheren Mitarbeiter des Angeklagten namens ge. : EEE und KB als Zeugen zu hören, kann sich die Revision nicht mehr berufen. Dieser Antrag war, noch in weiterer Beziehung, im Rahmen des Schlußpläädoyers des Verteidigers am ersten Sitzungstage gestellt worden. Das Landgericht hat daraufhin jedoch kein Urteil verkündet, sondern die Beweisaufnahme fortgesetzt und dabei einem Teil dieses Antrags entsprochen, Danach hat der Vorsitzende, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Beteiligten befragt, ob noch Beweisamträge gestellt würden. Nunmehr hat der neue Pflichtverteidiger unter Bezugnahme auf diesen Hilfsamtrag von Vortage nur noch den Hauptantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugen einzuholen, wie das auch in den Hilfsbeweisamtrag bereits geschehen war. Das hat das Landgericht abgelehnt, Aus diesem Verfahrensvorgang geht nicht hervor, daß der Hilfsbeweisamtrag, jene drei noch nicht gehörten Mitarbeiter des Angeklagten zu vernehmen, bestehen bleiben sollte. Zweck der Frage des Vorsitzenden war es gewesen, Klarheit darüber zu schaffen, welche Beweiserhebungen die Beteiligten etwa noch wünschten. Legte der Verteidiger nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme weiterhin Wert auf die Vernehmung der drei Mitarbeiter ebenso wie auf Einholung des Gutachtens, so hätte er dies klarstellen müssen. Das Gericht durfte nach Zurückweisung des Antrags auf Einholung des Gutachtens andernfalls annehmen, die Beweisamträge seien nunmehr erschöpft, denn die Bezugnahme auf den Hilfsbeweisamtrag bedeutete mangels weiterer Erläuterung nur, das nunnehr verlangte Sachverständigengutachten sei bereits in dem Hilfsbeveisamtrag vom Vortage beantragt worden. Dasselbe gilt auch für die Schlußanträge nach der Hauptverhandlung, die sich lediglich auf die früher gestellten Schlußanträge beziehen.

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Nach dem, was die früheren Mitarbeiter des Angeklagten im Ermittlungsverfahren ausgesagt hatten, brauchte sich dem Landgericht auch nicht die Ansicht aufzudrängen, ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung könne als Entlastung des Angeklagten in Betracht kommen. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist daher ebenfalls nicht dargetan (§ 244 Abs. 2 StPO).

II. Die Sachrüge

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch begegnen nur im Falle SW (VI 1) rechtlichen Bedenken. Es fehlt hier an der nach Sachlage erforderlichen Prüfung, ob Roland Sp von dem Angeklagten zur Unzucht verführt worden ist. Davon hängt die Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB in diesem Falle ab (BGHSt 17, 63, 64). Zu einer solchen näheren Erörterung bestand immerhin Veranlassung. Dem angefochtenen Urteil zufolge hatte sich SC früher schon selbst befriedigt; er war das einzige Opfer des Angeklagten, bei dem die Kammer aufgrund seiner Aussage die Überzeugung gewonnen hat, daß er an dem unzüchtigen Treiben Gefallen gefunden hat.

Im Falle SW nuSte üer Schuläspruch daher aufgehoben werden, ebenso die insoweit verhängte Einzelstrafe.

2. Hinsichtlich der Strafzumessung rügt die Revision mit Recht, daß dem Angeklagten mangelnde "Einsicht in die Straftaten" straferschwerend zugerechnet worden ist. Der Angeklagte hat jede Straftat geleugnet. Bei dieser Verfahrenslage kann er nicht ohne Schuldgeständnis, zu welchem er nicht verpflichtet ist, Schuldeinsicht zeigen. Es läßt sich immerhin nicht ausschließen, daß die Jugendstrafkammer gen Angeklagten milder bestraft hätte, wenn sie ihm nicht

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mangelnde Einsicht zur Last gelegt hätte. Deshalb müssen auch die übrigen Einzelstrafen in den Fällen aufgehoben werden, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt. Damit entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Dr. Weber