Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 09.08.1963 – 4 StR 281/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2165 067
HB j
I I 10 N BR
-
Im Namen des Yoikes
Ir der Strafssche
gegen
den Kraftfahrer Johann Heinrich S m zus VE Me ET erg
vogen fahrlässiger Tötung
hat der d, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter euryl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb); vom 10. April 1963
aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, it der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
1. Der Angeklagte steuerte am 21. September 1962 morgens einen 2,35 m breiten lIastzug durch Oldenburg in Richtung Werder. Die Zugmaschine hat Winker am Führerhaus und Blinker em Ende, der Anhänger Blinker, Gegen 5.40 Uhr befuhr der Angeklagte mit 30 bis 35 km/std die Poststraße. Diese Straße wendet sich in Fahrtrichtung des Angeklagten nach dem Hallenschwimmbad in einem scharfen Bogen nach links zur Huntestraße. Für den Verkehr in Fahrtrichtung des Angeklagten, vom Stadtinnern zu den Außenbezirken, dient jedoch ausschließlich der Paradewall, der am Scheitel der Linkskurve die Poststraße fortsetzt. Den Übergang von der Poststraße her bildet eine S-förmige Kurve. Der Angeklagte wollte vor dem Paradewall nach links abbiegen. Er betätigte deshalb 41 m vor der Kurve den “Tinker und die Blinker und ordnete sich auf der 7,60 m breiten Straße, soweit er konnte, zur Fahrbahnmitte hin ein. Seine Geschwindigkeit behielt er zunächst bei. Erst beim Abbiegen nach links nahm er das Gas weg, schaltete herunter und setzte die Geschwindigkeit auf etwa 20 km/std herab. Im Augenblick des Linksabbiegens wollte ihn der Arbeiter Sch mit seinem Moped noch überholen und im Paradewall weiterfähren.
Er prallte dabei gegen das linke Vorderrad des Motorwagens und stürzte. Er und seine mitfahrende Braut wurden tödlich verletzt.
Das Landgericht meint, es sei schon zweifelhaft, ob es rechtzeitig gewesen sei, als der Angeklagte 41 m vor der Abzweigung Winker und Blinklichter betätigte. "Möglicherweise" habe der Verunglückte zu dieser Zeit schon zum Über-
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holen angesetzt gehabt und habe seine Fahrweise nicht mehr entsprechend einrichten können. Außerdem habe hier weder die Betätigung des Winkers und der Blinklichter noch das Binoräne, zur Fahrbahnmitte für nachfolgende Verkehrsteilnehmer ausge. reicht. Die Richtungsänderungszeichen hätten "auch aus anderem Grunde!" gegeben werden können; das Einordnen sei "iegen der Straßenführung" nicht eindeutig gewesen. Nachfo}. gende Verkehrsteilnehmer hätten annehmen können, der Lastzug. führer wolle lediglich die S-förmige Kurve aussparen, un besser in den Paradewall einfahren zu können. Tatsächlich führen auch Fahrzeuge, die in den Peradewall wollen, diese Kurve erfahrungsgemäß nicht aus, sondern steuerten meist schon vorher zur Mitte der Pährbahn, obgleich sie nicht
nach links abbiegen wollten. Unter diesen besonderen Umstünden hätte der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer daher schon in größerer Entfernung von der Stelle, an der er abbiegen wollte, seine Geschwindigkeit so auffallend herabsetzen müssen, daß auch hieraus geschlossen werden konnte, er wolle abbiegen. Diese besondere Vorsicht habe er nicht beachtet und daher den Tod der Mopedfahrer verschuldet.
2. Diese Feststellungen und Überlegungen rechtfertigen die Verurteilung nicht.
Tin Fahrzeugführer braucht die rückwärtige Verkehrslage, bevor und während er von der Fahrbahnmitte aus nach links in eine andere Straße abbiegt, an sich nicht mehr zu beobachten, wenn er seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Pahrbahnmitte hin eingeordnet hat (BGHSt 14, 201). Ist deutliche Einordnung wegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich, so muß der Abbiegende seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung vor der Seitenstraße, in die er einbiegen will, in auffällige Weise herabsetzen. Hat der Abbieger allerdings Anhaltspunkte
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dafür, daß die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind, so muß er sich noch unmittelbar vor dem Abbiegen erneut davon überzeugen, daß kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im Begriff ist, ihn links zu überholen (BGH VRS 22, 446, 448).
Solche Unübersichtlichkeit der rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse liegt nach den Urteilsfeststellungen nicht vor. Die Poststraße läuft vor der scharfen Linkskurve "von der Hauptpost an geradeaus ... am Hallenschwimmbad entlang". In der Morgendämmerung befanden sich keine anderen Fahrzeuge außer dem Lastzug des Angeklagten und dem Moped des Verunglückten auf der Straße. Wer von hinten kam, hatte schon vor der Stelle, an der der Angeklagte Richtungszeichen gab und sich einordnete, freien Überblick bis zu der Linkskurve.
Durch rechtzeitiges Geben von Richtungszeichen und rechtzeitiges Sicheinordnen zur Straßenmitte hin hat der Angeklagte unter diesen Umständen seine Verkehrspflichten erfüllt.
Als rechtzeitig ist es bezeichnet worden, daß sich ein mit 50 km/stä fahrender Abbieger 50 m vor der Abzweigung zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und dabei die Richtungszeichen gegeben hatte, also etwa 3,5 Sekunden vor dem Abbiegen (BGHSt 14, 201). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten von der Geschwindigkeit von 30 km/std auszugehen. Er brauchte unter diesen Umständen vom Einordnen bis zum Abbiegen knapp 5 Sekunden. Das reicht für nachfolgende Verkehrsteilnehmer in einer geschlossenen Ortschaft unter den festgestellten Straßenverhältnissen aus, um ihr Fahrverhalten entsprechend einzurichten.
Der Angeklagte hatte sich auch deutlich genug eingeordnet. Sein Lastzug ist 2,35 m breit, die Straße 7,60 m. Da sich der Angeklagte "soweit er konnte", also mangels Gegenverkehrs
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jedenfalls bis zur Straßenmitte eingeordnet hat, verblieb von der rechten Seite des Lastzugs zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 1,45 m. Dieser Abstand wies zusammen mit den Blinkzeichen einen nachfolgenden Kraftfahrer deutlich darauf hin, daß der Vorausfahrende nach links abbiegen wolle, Da in einem solchen Falle der Vorausfahrende seine Verkehrspflichten erfüllt hat, ist es Sache des nachfolgenden Verkehrs. Leiinekners, sich jedenfalls auf die Möglichkeit des Abbiegens
einzustellen.
Dazu kommt noch folgende Überlegung: Der Angeklagte hatte sich vor dem Landgericht ausdrücklich darauf berufen, er habe, ehe er Richtungszeichen gab und sich zur Straßenmitte einordnete, in seine Rückspiegel gesehen und kein folgendes Fahrzeug wahrgenommen. Auf diese Einlassung ist das Landgericht nicht eingegangen. Es hält sie offenbar für möglich. Das steht damit im Einklang, daß ein Moped, das seiner Bauart nach eine Höchstgeschwindigkeit von 406 km/std erreichen kann, sich 5 Sekunden vor dem Abbiegen des mit 30 bis 35 km/stä fahrenden Lastzugs knapp hinter diesem im sogenannten toten Winkel befunden haben kann. Konnte aber der Angeklagte bei seinem Blick in den Rückspiegel ein folgendes Fahrzeug gar nicht sehen, so brauchte er nicht damit zu rechnen, daß sich der Führer eines vielleicht im toten Winkel befindlichen Fahrzeugs dermaßen unvorsichtig und verkehrswidrig verhalten werde, daß er die unmittelbar vor seinen Augen gegebenen Blinkzeichen und das gleichzeitige Linkseinordnen übersehen oder mißachten und versuchen werde, ihn während des Abbiegens links zu überholen. Ein Mitverschulden des Angeklagten an dem Unfall könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn er, während oder unmittelbar bevor er sich zur Straßenmitte einordnete und Richtungszeichen gab, durch einen Blick in den Rückspiegel bemerkt hatte oder hätte bemerken können, daß bereits ein anderes Kraftfahrzeug
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zum Überholen angesetzt hatte und sich vielleicht schon links neben seinem Lastzug befand. Da das aber nicht festgestellt ist und offensichtlich auch nicht festgestellt werden kann, ist die Preisprechung des Angeklagten geboten.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler