Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 26.07.1963 – 4 StR 259/63

4. Strafsenat

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2161 058

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Metzgermeister Erwin SD aus um “reis Suuguw: dort geboren am EB 1912;

‚regen Sahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1963, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt EEE vei der ürseilsverikünsung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 1. März 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

*

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die fanrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ihm versagt.

Mit der Revision ficht er nur die Entscheidung über die Stralaussetzung zur Bewährung an. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Stralaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich zulässig (VRS 18, 347 ff). Sie ist jedoch nicht wirksam, wenn die für äiese Entscheidung maßgebenden Gründe so eng mit den Erwägungen zur Strafbemessung verknüpft sind, daß sie sich nicht trennen lassen. Dies ist hier der Fall.

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist u.a. mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Vorstrafen des Angeklagten und sein Verhalten im vorliegenden Fall ihn als eine "unzuverlässige Persönlichkeit" ausweisen, die keine günstige Vorhersage für seine Lebensführung unter dem Eindruck der Strafaussetzung zulasse. Diese Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten hat auch die Strafhöhe wesentlich beeinflußt. Das Urteil ist daher auch im gesamten Strafausspruch angefochten.

Bei der Strafbemessung führt das Landgericht u.a. aus, der Angeklagte, der schon dreimal nachteilig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei und dabei in zwei Fällen - 1951 und 1956 -— ein Kraftfahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluß

(1,82 %o bei 2,08 %o und mindestens 2 %0) geführt habe,

sei auch hier, ohne jedoch fahruntüchtig zu sein, "leicht

unter Alkoholeinfluß!" gefahren, Darin und ebenso in dem Genuß weiterer drei Steinhäger nach dem Unfall in Kenntnis der \Vatsache, daß ihm eine Blutprobe entnommen werde, komme seine persönliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck. Deshalb hat die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten für schuldangemessen erachtet,

Diese Erwägungen geben zum Teil zu Rechtsbedenken Anlaß: Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Alkoholgenuß auf die Herbeiführung des Unfalls Einfluß gehabt hat. Wieviel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat, konnte nicht näher festgestellt werden. Ersichtlich war es jedoch nur cine geringe Menge, Dies ist aber kein Straferhöhungsgrund. Es ist nicht vorgeschrieben, vor eincr Fahrt überhaupt jeden Alkoholgenuß zu meiden.

Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat mithin auch erneut über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Strafaussetzung zu

entscheiden.

Krumme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler Sanders