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BGH Entscheidung vom 09.07.1963 – 5 StR 232/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2181 072

5 StR_232/63

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. den Kaufmann Klaus H nn aus Hm, Aort geboren am 1929, 2. den Kaufmann Paul M aus SGB, geboren am 1895 in HR

3. den kaufmännischen Ansestellten Horst KH e aus U, zeboren ar MB 1955 in EB ,

4. den kaufmännischen Angestellten Günter F aus HB. geboren am 1930 in ,

5. den Kaufmann Werner B aus HB iort geboren am 1904,

6. den kaufmännischen Angestellten Hans-Otto C ÜEEEEEEED aus HB, üort geboren an il 1925,

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär m»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revisionen der Angeklagten Hug und ME wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Dezember 1962 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen dieser beiden Angeklagten werden verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der beiden Xechtsmittel zu befinden hat.

Auf die Revisionen der Angeklagten He To ZZ 2:3 CHE wirä das Urteil dahin geändert, daß die notwendigen Auslagen dieser vier Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden, Diese trägt auch die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der notwendigen Auslagen der vier Beschwerdeführer.

- Von Rechts wegen -

Rn

B*

Das Landgericht ha5 die Angeklagten Zug una YEREEED wegen fahr:ässi>ren Lebensmittelvergehens zu Geldstrafen verurteilt und die Angeklagten Hp, TEE, DD und CHE frei sssprochen. Außerdem ist der Erlös beschlagnahmter Konszrvendosen, die während des Verfahrens durch Notveräußerung verwertet worden sind, insoweit eingezogen worden, als er aıf die beiden verurteilten Angeklagten entfällt.

Die Angeklagten Hu una N greifen mit Sachrügen ihre Verurteilung an. Die vier freigesprochenen

Angeklagten wollen mit ihren Revisionen die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aus der Landeskasse erreichen.

Der Angeklagte IB ist persönlich haftender Gesellschafter der JS XS in Hp, einer Imund Exportfirma. Der Angeklagte Me ist in Ho selbständiger Importeur von Fleischwaren und anderen Lebensmitteln. Die Angeklagten Hcgp, Tin, -EEED und Bggp sind in A Inport- und Großhandelsunternehmen tätig, die drei ersten als Prokuristen, Dep als persönlich haftender Gesellschafter.

Die I. EB xC ücs Angeklagten Hub una

seines Mitgesellschafters Sp war Genseralagent in Deutschland für die Fleischkonservenfabrik He Lta

in Holland. Von dieser führte sie u.a. von Mitte September 1961 bis Mitte November 1961 ctwa 75.000 Dosen "Schweinefleisch im eigenen Saft" ein. Davon lieferten Su und der Angeklagte HB in dcr 2sit vom 3.0ktober bis 16.November 1961 insgesamt 15.500 Dosen an Abnehmer in

BEE (UA S.27/28).

Der Angeklagte NW importierte im Oktober und

“ November 1961 etwa 140.000 Dosen Tleischkonserven der Firma Hl über sie I. Sm XG. Er lieferte davon 14.390 Dosen zu je 300 g an drei Be Großhändler (UA S.29/30).

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Die freigesprochen.n Angeklagten Heggge. Tim: Be und EB =20ge: für ihre Groshandelsfirmen von verschiedenen HB Iuportcuren die gleichen Fleischkonserven und lieferten sie hauptsächlich im September und Oktober 1961 an Grooßhärdler in Bw, und zwar He etwa 60.000, Fischer etwa 78.000, Egg etwa 5.500 und cn etwa 25.000 Dosen.

I. Die Revisionen der Angeklagten Hufe und ven

1. Auf Grund einer ınfangreichen Beweisaufnahme kommt die Strafkammer zu dem irgebnis, "daß die von den Angeklagten Hu una VE ab Mitte September importierten und nach BED selieferten Konserven Schweinefleisch im eigenen Saft sämtlich kondeasicrte Phosphate enthielten" (UA 8.53). Diese Feststellung greifen die Beschwerdeführer vergeblich mit der Sachrüge an.

a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung auf den Umfang der von den Sachverständigen vorgenommenen Untersuchungen, ihre einheitlichen positiven Ergebnisse und darauf, daß sich diese zumindest bei sämtlichen Wochenproduktionen aus der Zeit zwischen dem 8.September und dem 19.0ktober 1961 herausgestellt haben (UA S.53).

Wie den Revisionen zuzugeben ist, steht im Urteil zwar nicht ausdrücklich. daß die Lieferungen der beiden Angeklagten nach Bw, um die es hier geht, aus Wochenproduktionen der Fleischkonservenfabrik Hg in der genannten Zeit vom 8.September bis 19.Oktober 1961 stamnten. Das ist aber der erkennbare Sinn der Urteilsgründe. Daß die Annahme des Landgerichts unrichtig sei, können die Revisionen mit der Sachrüge nicht geltend machen. Obwohl die Firma Hl nach einer allgemeinen Bemerkung des Landgerichts "praktisch nicht auf Lager produzierte"

(UA 8.26), ist es nicht u.imöglich: daß auch die in Bein am 10.November und 16.November 1961 ausgelieferten Dosen schon in der Zeit bis zum 19.0Oktober 1961 hergestellt

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worden waren. Die vom Anzsklagten HB nachträglich

als Beweismittel eingereichte Photokopie einer Rechnung

vom 13.November 1961 kaun im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden. Aufklärungsrügen haben die Revisionen nicht erhoben, -

b) Die Beschwerdeführer werfen dem Landgericht vor, es lege an ihren Entlastungsbeweis einen strengeren Maßstab (UA S.92/93) als an seine eigene Beweisführung (UA S.53). Das trifft nicht zu. Negative, also den Angeklagten günstige Befunde liegen nach UA S.93 im Ergebnis nur bei vier Untersuchungen von Proben vor, die aus lediglich zwei Produktionswochen der hier in Betracht kommenden Zeit herrührten. Dieser geringe Umfang läßt sich mit dem der belastenden Befunde, auf die sich das Landgericht stützt, nicht vergleichen.

c) Die Feststellungen widersprechen sich im folgenden Punkte nur scheinbar.

"Die sachverständige Zeugin Dr.Hess ... untersuchte drei Proben des Schweinefleischs ..., die alle aus den nach BE gelangten Lieferungen stammten" (UA 5.44). Nur bei der Untersuchung der zweiten Probe, die nach dem Stanzzeichen auf der Dose in der 30.Woche hergestellt worden war, stellte sie keine kondensierten Phosphate fest (UA S.45).

Diesem negativen, also den Angeklagten günstigen Ergebnis mißt die Strafkammer keine Bedeutung bei, weil das Erzeugungsdatum vor dem l1.August 1961 und damit außerhalb des Produktionszeitrauns liege, aus dem die Angeklagten die Schweinefleischkonserven einführten und nach Bee lieferten. Die untersuchte Dose stamme "daher nicht aus den Produxtionen, die nach BB gelangt sind" (UA 5.55).

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Wie der Bundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt hat. bedeutst die erste Stelle (UA S.44), daß die sachverständige Zeugin Dr.Hess alle drei Proben aus den insgasaunt über 198.000 Dosen entnommen hat, die durch Vermitt.ung der JS Kt nach zum gelangt waren (UA S.28,30-34) und von denen 153.121 Stück hier beschlagnahmt worden waren (UA S.47). An der zweiten Stelle (UA S.55) will das Landgericht sagen, daß die zweite Probe ihrem Herstellungsdatum nach nicht zu den 15.600 Dosen des Angeklagten Hug una den 14.390 Dosen des Angeklagten MW, also nicht zu den Lieferungen gehört, derentwegen es diese beiden Angeklagten verurteilt (UA S.28,30,58)«s .

2. Nach den Feststellungen "verkauften und lieferten der Zeuge SED una üer Angeklagte Hui in der Zeit vom 3.0Oktober bis zum 16.November 1961 insgesamt 15.600 Dosen Schweinefleisch im eigenen Saft an Abnehmer in BOB" (vn 5.28). Neben SED hat daher auch der Angeklagte Hu die Lieferung der nicht untersuchten Fleischkonserven als Täter strafrechtlich zu verantworten. Daß er zur Zeit der beiden ersten Einkäufe im Urlaub war, ist ohne Bedeutung, weil er nur wegen der Weiterveräußerung bestraft wird. Überdies hatte er den dritten Einkauf selbst abgeschlossen (UA S.27).

3. An die Sorgfaltspflicht der Importeure von Fleisch stellt das Landgericht keine zu hohen Anforderungen.

a) Die Rechtsauffassung der Strafkammer führt nicht zu einer "Diskriminierung" der ausländischen Hersteller "aus Gründen der Staatsangehörigkeit", die in Art.7 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgsmeinschaft vom 25.März 1957 (BGBl II 753,774) verboten ist. Dieser Vorwurf der Revision ist offensichtlich abwegig. Es handelt sich daher hier nicht um eine Frage der Auslegung des genannten Vertrages, über die eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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nach Art.177 des Vertrag2s einzuholen wäre.

b) Wie das Landgericht feststellt, "läßt der Angeklagte NMB seit der Beanstandung der Lieferungen der Firma HB die von ihm eingeführten Fleischkonserven regelmäßig untersuchen, bevor er sie weiterverkauft, wenn er auch sinschränkend erklärt hat, daß es schwer sei, dies einzuhalten" ( UA S.82/83). Im Urteil steht weiter, daß ein erheblicher Teil der Importeure den Untersuchungspflichten von jeher ohne Schwierigkeiten nachkommt (UA S.86). Dies ist also entgegen den Ausführungen der Revisionen möglich und zumutbar,

4. Die sonstigen Argriffe gegen die Schuldsprüche und gegen die Geldstraf:n sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässig von den Feststellungen entfernen, offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für den Einwand, das Verbot, den Fleischkonserven kondensierte Phophate beizumischen, verstoße gegen das Grundgesetz.

5. Der Ausspruch über die Einziehung des Erlöses kann jedoch nicht bestehenbleiben, Die Strafkammer hätte die gegen Hu una gegen NEE eingezogenen Beträge in Geld festsetzen müssen. Das Revisionsgericht kann dies nicht selbst nachholen. Es ist zu der dazu nötigen Berechnung außerstande, weil die beschlagnahmten und ‚veräußerten Dosen teils 200 g, teils 300 g Fleisch enthielten (UA S.47). Welches Gewicht die vom Angeklagten Hu gelieferten 15.600 Dosen hatten, wird nicht gesagt. Es wird nur bemerkt, daß einer seiner Berliner Abnehmer, die Firma Meggp & NE, "2.400 Dosen a 200 g" erhielt (UA S.28).

II. Die Revisionen der Angeklagten Hefe. Ti. ve

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Die Auffassung der Strafkammer, die vier freigesprochenen Angeklagten hätten die Einleitung des Verfahrens gegen sie grob fahrlässig selbst verschuldet,

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läßt sich nicht halten. Da sich diese Angeklagten, wie das Landgericht anerkennt, in der Sache selbst auf die Rechtsansicht und ständige Praxis der Hamburger Strafverfolgungsbehörden verlassen durften, konnten sie

- mindestens ohne grobe Fahrlässigkeit -— damit rechnen, daß auch das Berliner Gericht dieser Rechtsauffassung, die sie für richtig hielten, folgen werde. Auf sie hinzuweisen, hätte zwar nach der Zustellung der Anklageschrift nahegelegen. Es kommt hier aber nicht auf ein etwaiges Verschulden der rechtskundigen Verteidiger, sondern auf eine grobe Fahrlässigkeit der Angeklagten selbst an. Sie liegt nicht vor.

Die Entscheidung über alle sechs Revisionen entspricht den Anträgen des Bundesanwalts und ihrer Begründung.

Sarstedt Koffka Siemer

Dr.Börker Kersting