Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 05.07.1963 – 4 StR 362/63

4. Strafsenat

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2170 038

Im Namen des Volkes

in dem Sicherungsverfahren

gegen den Arbeiter Kurı S ED 2: u dor: zchoren an B 920,

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15. Novenber 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fiitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanvalt a %ci: der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesasiyaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. Juli 1963 mit den Peststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht erachtet als erwiesen, daß der an Schizophrenie leidende und deswegen strafrechtlich nicht verantwortliche Beschuldigte in angetrunkenen Zustand (Blutalkoholgehalt 1,31 %o‘ einen zu seinem väterlichen Anwesen gehörenden Schuppen mit natürlichem Vorsatz angeründet hat, so daß der Schuppen niederbrannte, Hierwegen hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten. Die Sachrüse ist begründet.

Dem Urteil zufolge hat der Beschuldigte unmittelbar nach dem Brand einen Polizeibeamten und bald darauf auch cm Landesmedizinalrat Dr. EB in Westfälischen Lanteskrenkenhaus erklärt, cr habe den Schuppen angezündet. zu Dr, DD — 1) sagte er, im Schuppen seien "rote, gelbe und weiße Kommunisten" versteckt gewesen und deshalb habe

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er ihn in Brand gesetzt, Später, auch in der Hauptverhandlung, hat der Beschuldigte stets bestritten, den Brand gelegst zu haben,

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Das Landgericht “ührt aus, der Schuppen könne nicht durch einen anderen als den Beschuldigten, sci es auch fahrlässig, angezündet worden sein. Es sei "äußerst unwahrscheinlich", daß der Schuppen infolge siner Selbstentzündung des Heus oder cines Schadens an der o2lektrischen Leitung in Brand geraten sei. Das Motiv für die Inhrandsotzung, aes der Beschuldigte Dr. TB zesenüber angezchen habe, stehe mit scinem Krankheitsbild im Einklang,

Das Landgericht hält also die Entstehung des Brandes durcn Selbstentzündung oder durch einen Schaden an der Stronleitung zwar für "äußerst unwahrscheinlich"; cs bleibt aber offen, ob es diese Möglichkeit en sich völlig ausschließen will. Daß ein Brand nicht von demjenigen gelest sein muß, dem eine solche Tat zuzutrauen ist und der dafür auch ein "einfühlbarcs" Motiv besitzt, bedarf keiner vweiteren Erörterung. Unter diesen Umständen kommt der Trage entscheidendes Gewicht zu, ob die ursprüngliche Sclbstbezichtigung des Beschuldigten, der das Landgericht besondcerc Beweiskraft beimiät, glaubhaft ist.

Das Landgericht ist nicht, wie naheliegend, darauf eingegangen, ob gegen die Glaubwürdigkeit des Geständnisses des Beschuldigten etwa gerade deswegen Bedenken bestchen, weil er geisteskrank ist. Es scheint dazu weder Dr. Mattusch noch einen anderen Sachverständigen gehört zu haben. Den Urteil zufolge ist,Dr. Mattusch als Sachverständiger nur zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten und dazu gehört worden, ob von diesem weitere erhebliche Straftaten zu befürchten sind, Jedenfalls ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert, ob nicht eine unwahre Selbst-

© o © Pr = 03 G - 6) in ct

bezichtigung vorliegen kann, nöglicherv

durch dic Erregung infolge des Brandereignisses:

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler