Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 05.07.1963 – 4 StR 252/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a StR_252/63 | 2160 091
Im Yamen des Volkes
in der Strafsache gegen die Hausfrau Anneliese Josefine C EEE, :c>: SED, zu: VO, sevorcn :r GE 1932 in np ,
rcgen Gefährdung eines Kindes (§ 170 d StGB)
hat aur 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter KXrumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. reed
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Cfp ir das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach von 8. März 1963, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Zintscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen. ’ >
Von Rechts wegen
- 2.
gründe§
Die Angeklagte cn ist wegen gröblicher Ver- ‚achlässigung der gegenüber ihrem Kind bestehenden Fürsorgepflicht (§ 170 d StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur
Beyährung ausgesetzt,
Die Angeklagte nahm im August 1962 den bereits in dieser Sache wegen Mißhandlung Abhängiger (§ 223 tv StGB) rechtskräftig verurteilten Mitangeklasten ZW in ihre wohnung auf. Sie lebten wie Mann und Frau zusammen und hatten die Atsicht zu heiraten, falls die Ehefrau in die Scheidung einwilligen würde, Mit ihnen zusammen lebten die Kinder der Angeklagten, nämlich die 4 Jahre alte Monika und die 2jährige Gertrud.
Wenn KB sich äurch die Kinder gestört fühlte, schlug cr sie mit der flachen Hand auf Gesäß, Rücken, Kopf und ins Gesicht. Die Angeklagte stellte sich, wenn die Mißhandlungen der Kinder besonders heftig waren, zw:r schützend vor sie und erhielt dabei öfter selbst Ohrfeigen, unternahm jedoch im übrigen nichts gegen Kw: weil sie inein geschlechtliches Hörigkeitsverhältnis zu ihm geraten war und ihn zu verlieren fürchtete. Die lißhandlungen richteten sich insbesondere gegen Gertrud, die noch nicht sauber war. Etwa Ende Oktober oder Anfang Novenber 1962 wurden die Schläge so brutal, daß das Kinä handtellergroße blau-gelb verfärbte Stellen auf Gesäß und Rücken und starke Schel lungen im Gesicht davontrug:e
Das Lanigericht ist der Auffassung, die Angeklagte hate das körperliche Wohl ihres Kindes Gertrud dadurch
gzelährdet, daß sie in gewissenloser Weise, nämlich aus groben Mangel an Pflichtgefühl, ihre Fürsorge- und Er-
ziehungspllichten gröblich vernachlässigt habe. Sie
habe die Erhaltung der geschlechtlichen Gemeinschaft
mit dem Mann höher gestellt als ihre WHutterpflichten.
Sie habe ihr Pflichtgefühl aus ihrer Hörigkeit heraus bewußt unterdrückt. Deshalb sei sic, und zwar "mehr
durch ein Versagen aus Schwäche", den rohen Hißhandlungen ihres Kinäes nicht mit der notwendigen und zu verlangenden Festigkeit entgegengetreten.
Bei der Strafzumessung führt das Landgericht weiter aus, die Angeklagte habe mit ihren Kindern, nachdem ihr shenann durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekomnen sci, allein dagestanden, als sie KW, der fünf Jahre Jünger als sie ist, kennengelernt habe, Sie sei ihm in ihrer "Primitivität und Willensschwädh e" Verfallen.
Mit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung vcer- .fanrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Das Urteil muß aus einen sachlichrechtlichen Grunä
aufgchoben werden.
Es ist zwar zutreffend, daß die Angeklagte als “utter äic Rechtspflicht hatte, das Kind vor Mißhandlungen zu schützen. Das Landgericht hat zwar nicht erörtert, welche ‚Hleßnanmen die Angeklagte zur Unterbindung der Züchtigungen ergreifen mußte. Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, daß ihr virxsame Möglichkeiten zur Verfügung standen. Im | äußersten Falle mußte sie ihn aus ihrer Wohnung weisen und sich notfalls an die Polizei oder an das Jugendamt wenden. Dies war auch zumutbar, selbst wenn dadurch mög-Licherweise ihre Heiratshoffnungen vernichtet worden wären. Das “wohl ihres Kindes stand höher als ihre eigenen, persönlichen Wünsche,
Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen ale Annanme, die Angcklagte habe bei der Vernachlässigung ihrer Pflichten "gewissenlos" shandelt. Ein solches Hanäcin liegt vor, wenn der Täter in hohem Maße eine Rücksiehtnahme auf Hemmungen sittlicher Art vermissen 1äßt, io sich ihm aufdrängen oder hätten aufdrängen müssen (EEHSt 2, 348, 3505 RG DR 1944, 657; RGSt 75, 240). Bei cr Beurteilung dieser Frage hat die Strafkammer nicht alle [estgestellten Umstände gegeneinander abgewogen. Sic bat ces darauf abgestellt, daß die Angeklagte "aus sexueller Hörigkeit" ihr Pflichtgefühl bewußt unterdrückt habe. Sie mußte jedoch berücksichtigen, daß die Angeklagte sich iederholt schützend vor ihre Kinder gestellt und dabei scibst öfter Ohrfeigen in Kauf genommen hat, also immerhiu in gewissem Umfang Regungen ihres Gewissens gefolgt ist, Gaß ferner ihr Verhalten "mehr auf ein Versagen aus Schwäche" zurückzuführen ist und ihre sexuelle Hörigkeit auf Primisivität und Willensschwäche beruhte. Diese Umstände deuten jarauf hin, daß sie bei ihrem Verhalten mehr instinktmäßig als bewußt von ihrem Yunsch geleitet wurde, KB zu rei - raten unä diese Aussicht nicht zu gefährden, und daß sie auch nicht etwa aus leichtfertiger Pflichtauffassung versagt hat (BGHSt 2, 348, 350 f; 3, 256, 258). Der Vorwurf der Gewisscnlosigkeit entfällt übrigens auch dann, wenn Umstände vorliegen, die das Verhalten des Täters entschuldigen können (BGH NJW 1951, 282; RGSt 77, 215, 216).
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zu dem Tatbestanäs-
nerkmal "in gewissenloser Weise" an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
Arunme Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler Sanders