Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 02.07.1963 – 5 StR 214/63

5. Strafsenat

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5 StR 214/63 2183 058

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Rudolf PB EEE =2.: mm geboren am ED! 915 ir EEE

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ge als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Hamburg vom 28.Januar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Reochtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

AR

Re Ei €

Gründejg

Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht verpflichtet, außer dem Regierungsobermedizinalrat i.R. Dr.Frommer von Amts wegen einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zu hören. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung des Angeklagten, die eine solche Maßnahme hätten erforderlich machen können. Sie liegen nicht schon darin, daß der Angeklagte im Jahre 1942 als Soldat verschüttet worden ist und längere Zeit im Lazarett lag (UA S.2). Die Kopfverletzung, die er damals erlitten hatte, war kein Schädelbruch, wie das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt (UA S.26). Die Revision behauptet zwar, auch ohne Schädelbruch könne eine Verschüttung zu einer Beeinträchtigung des Gehirns geführt haben. Ob aus diesem Grunde eine Hirnverletzung in Betracht kam, konnte aber auch der vernommene Sachverständige beurteilen. Das Gericht brauchte daher nicht von Amts wegen einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen, zumal der Angeklagte seine Einlassung vor der Polizei, er sei längere Zeit verschüttet gewesen, in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hatte (UA S.21).

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge zeitigt kein durchgreifendes rechtliches Bedenken,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt

Dr.Börker Kersting