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BGH Entscheidung vom 28.06.1963 – 4 StR 240/63

4. Strafsenat

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2161 009.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tankwart Franz BED zu: Cu, geboren am EEE 357 :r va;

wegen fahrlässiger Tötung u:a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Eundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 51. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.

Ven Rechts wegen

Gründe§

Am 24. Mai 1962 befuhr der Angeklagte kurz vor Witternacht mit einem Lloyd-Personenkraftwagen und mindestens 50 km/st die Bundesstraße 7. Deren in der Mitte durch eine unterbrochene Leitlinie abgetcilte Fahrbahn ist 6,30 m brcit. Der Angeklagte erkannte im Licht sciner Scheinwerfer auf etwa 60 m zwei ihm entgegenkomnmende Fußgänger, den einen auf dem -— vom Angeklagten aus geschen - rechten unbefestigten Rendstreifen, den zweiten unmittelbar daneben auf dem Tcechten Fahrbehnrend. Wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs mußte der Angeklagte in diesem Augenblick abblenden. Er fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Gleich darauf sah er einen "Schatten" vor seinem Wagen. Es kam zu cincem Anstoß. Nach 84 n brachte der Angeklagte seinen Wagen zum Stehen. Bei dem Anstoß wurde der Fußgänger Kr. icr vorher auf dem Fahrbahnrand gegangen war, getötet, der zweite Fußgänger, >: auf der Außdcenscite des rechten Oberschenkels verletzt. Die um 1.20 Uhr entnommenen Blutproben ergaben folgende Alkoholgehalte: für den Angeklagten 1,84 %0, für KriB 1,91 %o und für Vesper 1,98 %o.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Verkcehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Sachrüge ist begründet. Dice Erwägungen, die das Landgericht der Einlassung des Ängeklagten entgegensetzt, er sci mit den linken Rädern hart an der Mittellinie gcfohren und die beiden Fußgänger seien ihm unvermittelt in seinen \agen gelaufen, sind nicht völlig klar und nicht in allen Punkten denkgesetzlich einwandfrei.

Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Angeklagte die Fußgänger, nachdem er sie auf etwa 60 m erstmals wehrgenommen und dann sogleich abgeblendet hatte, im Auge behalten hat und hat behalten können, Deswegen ist es für sich allcin nicht verständlich, was mit der Bemerkung gemeint ist, der Einlassung des Angeklagten zufolge scien "dic Fußgänger noch unmittelbar vor den Unfall genau so gegangen wie vorher", Schon der Zeitpunkt, als der mit mindestens 50 km/st fahrende Angeklagte die Fußgänger auf etwa 60 m erstmals sah, liegt nach den festgestellten Umständen so gut wie "unmittelbar vor dem Unfall",

Vor allem aber bestehen Bedenken gegen die Überlcgungen, mit denen das Landgericht aus der Art der Oberschenkelverletzung Ve: Rückschlüsse auf die Fahrweise des Angeklagten gezogen hat. Das Landgericht meint, die Verletzung durch den Türgriff des Wagens lasse sich "kaum anders erklären", als daß der Angeklagte nahc am Fahrtahnrand gefahren sci. Das angefochtene Urteil besagt wörtlich: "Venn auch der getötete Kr cinc crschreckte Bewegung nach rechts gemacht haben kann, so kann ihn VW - vas dicser zudem glaubhaft bestreitet - doch nicht zur Straßenmitte hin gefolgt sein, da er sonst nicht an der Außenseite des rechten Oberschenkels vom Türgriff

erfaßt worden wärc", Es ist nicht ersichtlich, weshalb VB üic an dcr Außenseite seines rechten Oberschenkels licgende Fleischwunde nicht auch dann erlitten haben kann, wenn er vom rechten fürgriff dcs Wagens in einem Augenblick erfaßt wurde, als er sich einige Schritte weit in der Fahrbehn befunden hat. Selbst wenn VW kurz vor der herankommenden Wagen vom Straßenrand auf die Fahrbahn getreten sein sollte, ist es nicht ausgeschlossen, daß er an sciner rcchten Körperseite erfaßt wurde, Das Landgericht kat zwar erwähnt, daß Vesper "glaubhaft bestreitet", auf die Fahrbahn getreten zu sein. Darauf allein hat cs aber seine Überzeugung davon, daß sich VW nicht auf der Fahrbahn befunden habe, nicht gestützt.

Rechtlich bedenklich ist schließlich auch der Satz, daß "auch die Lage des Getöteten an der Straßenböschung für cinen Unfall mehr am Straßenrand" spreche, Nach der Erfahrung kommt es nicht selten vor, daß ein von einem mit mindestens 50 km/st fahrenden Wagen angefahrener Mensch einige Meter weit zur Seite geschleudert wird.

Diese rechtlichen Bedenken betreffen Art und Umfang

des Verschuldens des Angeklagten. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden;

Lang-Hinrichsen Scibert Flitner zugleich für den Senatsprüsidenten Dr, Jagusch, der sich in Urlaub befindet. Börtzler