Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 26.06.1963 – 4 StR 382/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_382/63 2170 051
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Omnibusfahrer Günter R mp zus : GE geboren om 19:7 ir CO
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18, Oktober 1963,an der teilgenommen habon:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber
als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat Dr. als Vertretor der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter > als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision dos Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Essen vom 26. Juni 1963 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskassce zu tragen.
Von Reckts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen lahrlässiger Tötung zu Geldstrafe verurteilt, Mit der Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur „ufhebtung des angefochtenen Urteils urd zur Freisprechung deg Angeklagten,
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1. Das Lundsericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
An 16, Oktober 1962 gegen 17.48 Uhr fuhr der Angeklagte einen 11,5 m langen und 2,45 m breiten Linienomnibus der Essener-Verkehrs-AG durch die Schützenbahn in Essen in nördlicher Richtung. Er mußte mit ihm zu dem links auf dem Por-Sche-Platz gelegenen Omnibusbahnhof einbiegen,
Die Schützenbahn ist, außer den rechts und links liegenden Geh- und Radwegen, etwa 350o m breit. Sie wird in der Höhe des Forsche-Platzes durch einen in der Straßenmitte geführten, 12 m breiten Straßenbahnkörper in zwei Farrkahnen von je 9 m Breito geteilt. Zu diesem Straßenbahnkörper, in dossen Witte zwei Gleise verlaufen, gehören zwei je 3 m breite Haltestelleninseln. Vonäihnen reicht die in Fahrtrichtung des Angeklagten geschen rechto um 5 m weiter nach Norden als die andere. Zum überqueren der Schützenbahn sind Fußgängerüberwego eingerichvet. Der Fehrzeug- und Fuiglngerverkehr wird durch Verkehrsempeln geregelt.
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In Eöhe des Forsche-Platzes weist die Schützenbahn starken Fehrzeug- und Fußgängerverkehr auf, Zur Unfallzeit war dieser Verkehr besonders sterk. Es war bereits dämmerig. Die Straßenbeleuchtung wer eingeschaltet. Der Angeklagte fuhr mit Stanälicht. Des Wetter wor klar und trocken. Für den Angeklagten wer die Sicht beim kinbiegen nach links nicht behindert,
Vor dem binbiegon hatte sich der Angeklagte nach links
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in oingeordnet und seine Geschwindigkeit auf etwa °5 km/st
ermäßigt, Bei grünem Licht bog er am »nde der lHaltestellen-
insel mit gleichbleibender Geschwindigkeit mit seinen langen Febrzeug in weitem Bogen nach links ab.
WEhrenddessen ging die 64 Jahre alte kentnerin CB, von siner der beiden Haltestolleninseln kommend, von links her so auf den Straßunbahngleisen, daß sie die Fahrspur des Angexlagten, wührerd er noch einkog, kreuzen mußte. Von welcher der beiden Inseln sie auf die Gleise getreten war und wie sie sich beim Weitergehen im einzelnen verhalten hat, konnte das Lardgericht nicht klären. Sio ist jedoch "gegangen, nicht gelaufen",
Der Angeklagte hatte Frau BB veder unmittelbar vor dem Linrksabbiegen wahrgenommen, noch hat er sie während des Einbiegens gesehen. Als Frau “ Kar die Hälfte der Gleise schräg überquert hatte, bemerkte sic unmittelbar vor sich den einpiegendon Omnibus, blieb stehen und versuchte noch eine ausweichbewegung,. In diesem Augenblick wurde sie aber von der linken Seitenwand des Omnibusses, der mit seinem Vorderteil bereits an ihr vorüker wer, in Höhe der Vorderräder erfaßt, zu Boden geschleudert, überfahren und getötet, Auf das Schreiun einen Augenzeugen hin brachto der Angeklagte den Omnibus sofort zum öteben. Von der Verkehrsanpel bis zur Unfallstelle hatte er etwa 15 m zurückgelegt.
e. Das Landgericht stellt mit Recht fost, daß sich Frau CWBiurch das Gchen über die Gleise an dieser Stelle ohne hinreichendo Beachtung des einbiegenden Ümnibusses verkehrswidrig und unvernünftig verhalten hat, Sic hate in unerlaubter solsc eine Richtung gewählt, "die denkber ungünstig liegt und sie bei der Dichte des Fahrzeugverkehrs an dieser Stelle in größte Verlegenheit bringen konnto", Auch habe sie "beim Übersuoren der Gleiszonce offensichtlich nicht auf den Fahrbetrier vn
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den Fahrkahnen her geachtet".
Der Angeklagte hätte aber Frau CB so meint das Landgericht, spütcstens beim Abniegen "vor dem Bus" sehen können und müssen und bei seiner geringen Geschwindigkeit vor dem Zusazzenstoß mit ihr annalten können und müssen. sieso Rechtsensicht ist nach den Urteilsteststeilungen nicht gerechtfer-
vigt.
a) 25 trifft nicht zu, daß Frau CP jemals "vor dem Bus" gewesen wäro. Sie hat sich vielmehr während des gesamten Abhiegevorgangs bis zum Zusammenstoß stets auf der linken Seite des Omnibusses befunden, der die Linkskurve wegen sciner Länge in weitem Bogen nahm. Als der Omnibus sie umstieß, war dieser bereits "mit seinem Vorderteil nördlich an ihr vorbei" gefahren. Sic ist an die linke Seitenwand des Cmnibusses erst "in Höhe der Vorderräder" gestoßen, möglicherweise also nach der im Urteil nicht beschriebenen Bauart des Omnibusses sogar erst hinter den Fahrersitz, jedenfalls aber nicht wesentlich vor ihn.
b) Freilich ist damit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat, sie beim Linksabbiegen sehen konnte und mußte. Während dieser Zeitspanno war aber Frau C@Wnoch mehrere Meter von der Linie entfernt, die die linke Seitenwand des Omribusses beim Linkscbbiegen erreichen mußte.
Bemerkt cin Kraftfahrer, daß sich ein Fußgänger von der Seite her auf denjenigen Teil der Fahrbahn zu bewegt, den er durchfahren wird, so muß er nur dann bremsen und notfalls arhalten, wenn das Verhalten des Fußgängers befürchten läßt, dieser werde unaufmerksam seinen Weg fortsetzen und so mit dem Fahrzeug zusammenstoßen (BGH VRs 19, 282, 286; 24, 202, 203). Kann der Kraftfahrer jedoch verständigerweise annehmen, der Fusgärger habe das Fahrzeug bemerkt oder müsse es demnächst bexzerken und werde daraufbin stehenbleiben, so darf er seine
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er Kraftfahrer anhalten muß odeıl fshren derf, hängt also davon ab, welchen Eindruck d sehen und das Verhalten des Fusgängers machen»
Bei einem Kind, ciner hochbetagten oder gebrechlichen Ferson oder einem Erwachsenen, der sich erkennbar unaufmerksem verhält, wird in aller Kegel Anlaß zum Änhalten oder mindostens zunächst für ein Warnzeichen bestehen, Dagegen kann der Xraoftfabrer beim Anblick einer zwar schon Eltseren, aber richt verkehrsuntüchtigen Frau, die sich noch einige Meter seitwärts der Fehrlinio befindet und ruhig vorwärtsgeht, also nicht läuft, in aller Regel derauf vertrauen, sic werde das langsam herankommendo Fahrzeug bemerken und rechtzeitig stehen- | bleiben (EGH VRS 17, 204, 205). In einem solchen Falle kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn dor Kraitlahrer die Frau nicht weiter im Auge behält, sondern seine Aufmerksamkoit dem übrigen starken Verkehr zuwendet,
Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht auch dann koin Anlaß, wenn die Fuägängerin die Fahrbahn an verbotener Stelle überschreitet, Es kann nach allgemeiner Erfahrung erwartet werden, daß ein Fußgänger, der an verkotener Steile dio Fahrtahn betritt, sich besonders aufmerksam verhält und besonders
sorgsen auf dan lebhaften Verkehr Rücksicht nimmt, es sei denn,
es bestehen Anzeichen für das Gegentcil,
c) Hiernach könnte dem Angeklagten nur dann Fahrlässigkeit vorgeworfen worden, wenn Schon zu Beginn seines Linksabbiezeno der Anblick der Frau CB ihn auf Unaufimerksamkeit hätte schließen lassen müssen. Dafür 148 sich jedoch den angefochtenen Urteil nichts entnehmen, Es ist nirgends festgestellt,
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das sie zebrechlich oder unbeholfen ausgesehen hätte. Sie war
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erst 64 Jüarre alt, u!lso nicht ’höchhetagt. Daß sie "gegangen,
nicht gelaufen" ist, ist ausdrücklich festgestellt,
d) Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf en, ob der Angeklagte, obwohl es ihm möglich gewesen wärc, Frau » bei Beginn seines Einbiegens überhaupt nicht wahrgenommen hat, oder ob er sie zuar gesehen, aber mangels sonst auffälligen Verhaltens nicht weiter beachtet hat, Auch für den ersteren Fall wäre nach den Urteilsfeststellungen sein etwaiges Verschulden so gering und durch das für ihn unvorhersehbare schulähafte Verhalten der Frau CB so weit herabgemindert, daß es strafrechtlich nicht ins Gowicht fallen könnte (R6St 34, 91, 94; BGH VRS 15, 462, 464; 16, 124, 125/126),
3. Zu weiteren ergänzenden Feststellungen über das Verhalten der Frau Cgpvar das Landgericht schon bisher und ist es ersichtlich auch weiterhin nicht in der Lago. Hiernach muß der Angeklagte freigesprochen werden.
4. E5 besteht kein Anlass, den Angeklagten außer von den Kosten des Verfahrens auch von seinen notvendigen Auslagen freizustellen. Der Freispruch
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beruht nur darauf, daß nicht mehr geklärt werden kann, ob die Unaufmerksankeit der Frau Tg (ür den Angeklasten erkennbar war.
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