Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.06.1963 – 5 StR 192/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
§ 5_StR 192/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Stefan AB , wohnungslos,
geboren am ED 1922 in zum,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gu in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mem bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorinfp als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte wegen Meineides verurteilt istz
2. im Gesamtstrafausspruch samt Nebenstrafen und Nebenfolgen,
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 5.
Gründejgj
I» Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Gründe, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, einen weiteren Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, entsprechen dem Gesetz (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO).
Es liegt in erster Linie im pflichtmäßigen Ermessen des Sachverständigen, welcher Mittel er sich für die Erstellung seines Gutachtens bedient. Daß der Oberarzt Dr.Helbig sein pflichträßiges Ermessen hierbei verletzt hätte, ergibt das Urteil nicht. Die Revision trägt auch nicht etwa vor, daß der von ihr gewünschte Sachverständige, OÖbermedizinalrat Dr. Fabisch, über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte. Auch Dr.Helbig wäre in der Lage gewesen, die von der Verteidigung gewünschte Hirnstromuntersuchung vorzunehmen. Er hielt sie aber nicht für erforderlich, weil sich aus der weiteren Entwicklung des Angeklagten ergäbe, daß eine etwaige frühere Hirnschädigung jedenfalls zur Tatzeit keinerlei Einfluß mehr auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehabt haben könne.
Dem hat sich das Gericht angeschlossen, ohne daß seine Begründung Rechtsfehler erkennen läßt.
Daß der Angeklagte die Volksschule, danach das Realgymnasium bis zur mittleren Reife und anschließend die Handelsschule Dr.Rackow besucht hat, stellt das Urteil (UA S.2) fest. Daß der Besuch auf der Handelsschule erfolgreich war, wird zwar nur (UA S.25) im Zusammenhang mit den Darlegungen des Sachverständigen erwähnt. Daraus folgt aber nicht, wie die Revision meint, daß das Gericht Angaben, die der Angeklagte nur dem Sachverständigen gemacht habe, auf Grund der gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen unkontrolliert zugrunde gelegt habe.
-4-
-A-
Vielmehr besteht durchaus die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit, daß die Strafkammer den Angeklagten über seinen Bildungsgang im einzelnen vernommen hat, und daß sie auf Grund ihres eigenen Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung diese Angaben für glaubwürdig befunden
und hierauf ihre Feststellungen gegründet hat. Hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen, da Verfahrensfehler nicht zu vermuten sind, sondern voll bewiesen werden müssen. War das aber so, dann ist der Sachverständige in seinem Gutachten von Tatsachen ausgezengen, die das Gericht als erwiesen angesehen hat. Diese Tatsachenfeststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Deshalb kann die Revision auch nicht geltend machen, sie seien unrichtig.
Il.
l. Sachlichrachtlich bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides.
Die Erklärung des Angeklagten im Eidestermin vom 10.November 1961: "Ich habe Außenstände, kann sie jedoch aus dem Kopf nicht angeben. Ich werde spätestens am Montag, dem 13.November 1961 bis mittags 12 Uhr die Liste meiner Schuldner nachreichen" fiel nicht unter den Offenbarungseid. Sie enthielt keine Angaben über die Außenstände des Angeklagten, sondern lediglich die Mitteilung, daß er eine Liste dieser Außenstände nachreichen werde. Zu den Außenständen gehörte auch die Forderung gegen BEE. Daß der Angeklagte sie der Höhe nach gekannt hätte, ergibt das Urteil nicht. Sie fiel deshalb unter die Forderungen, die der Angeklagte nachmelden sollte.
Die später nachgereichte Liste hat der Angeklagte nicht hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit beschworen. Der Offenbarungseid ist ein reiner Nacheid.
Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch Nichtangabe der Forderungen in der Liste offenbar eines Betruges schuldig gemacht. DW nat
- 5.
ki
noch nach Einreichung der Liste Beträge an den Angeklagten gezahlt, in die der Gläubiger bei Kenntnis der Sachlage hätte vollstrecken können.
2, Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges richtet, ist sie offensichtlich un-
begründet.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting