Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.06.1963 – 5 StR 178/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
nl
In der Strafsache
gegen
den Gabelstapelfahrer Heinz R EB au: gu: dort geboren am iD :°:7
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Kichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE» in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsı
I. Auf die Revision des Angeklagten Reg» wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. Dezember 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte in den Fällen IIAl, 2, 3, 4 5, 6, 7, 8, 11, 12, 15, 16, 17, 20 und 22 wegen schweren Diebstahls und im Falle II A 10 wegen einfachen Diebstahls verurteilt ist,
2. in sämtlichen Strafaussprüchen wegen Diebstahls und im Gesamtstrafausspruch.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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- 3.
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I.
Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in den Fällen II A 9, 13, 14, 18, 19, 21 und 23 schuldig gesprochen und wegen Entziehung elektrischer Arbeit in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilt ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Sie erhebt insoweit auch keine Einzeleinwendungen,
II,
Rechtliche Bedenken bestehen hingegen in den übrigen Verurteilungen wegen schweren und einfachen Diebstahls. Bei Prüfung der Frage, ob die Angaben des früheren Mitangeklagten PraED und die Aussagen der Zeuginnen Monika Dil, Christiane Pre und Else SUR, die den Angeklagten belasten, glaubwürdig sind, untersucht das Gericht, ob der frühere Mitangeklagte und die drei erwähnten Zeuginnen Gründe gehabt haben könnten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, und verneint dies.
Es heißt bei Erörterung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Pr , nachdem geprüft una verneint worden ist, 'ob seine eigene lage sich durch Bezichtigung des Beschwerdeführers hätte verbessern können: "Es fehlt
"damit an einem verständlichen Beweggrund dafür, warum er
den Angeklagten RW in einem Teil der Straftaten zu Unrecht belastet haben sollte", bei Erörterung der Glaub» würdigkeit der Zeuginnen Monika DE, Christiana Pr unä Eise SB: "In noch höherem Maße als für den Angeklagten Pr selbst gilt für diese Zeugen, daß es an einem verständlichen Beweggrund dafür
'.Zehlt, warum sie RBB zu Unrecht belasten sollten, weil
sich durch eine solche Belastung die Lage ihres Angehörigen, des Angeklagten PrB , nicht verbessern kann, wie sie sich zweifellos gesagt haben."
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Das ist nicht vereinbar damit, daß gegen Werner DEE, nit dem die Zeuginnen sämtlich verwandt oder verschwägert sind, ein Beteiligungsverdacht bestand, Werner DEE, der zemäs 5 55 StPO auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und dessen Ehefrau - wenn auch möglicherweise unbewußt - die Anregung zum. Diebstahl in der Fleischwarenfabrik Rüge gegeben hatte, schließt das Urteil als möglichen Mittäter nur mit der Begründung aus, er habe seine Beteiligung glaubwürdig in Abrede gestellt, sei nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft, ihm könne daher eine Beteiligung nicht ohne weiteres zugetraut werden. Daß bei diesem Ausschluß von DEE die Aussagen der mit ihm verwandten Zeuginnen über die Mittäterschaft des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt haben, liegt mindestens sehr nahe. Werner DEE zu schützen, wäre ein durchaus verständlicher Beweggrund seiner Angehörigen gewesen, den Beschwerdeführer zu belasten.
-Bei dieser Sachlage ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, wenn sich das Urteil nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Wunsch, DEE zu entlasten, bei den Angaben des Mitangeklagten und den Zeugenaussagen eine Rolle gespielt haben kann.
In der neuen Verhandlung wird das Gericht in diesem Zusammenhang auch besonders zu prüfen haben, ob bei DEE Diebesbeute gefunden worden ist, und bejahendenfalls, wie diese zu ihm gelangt ist. Auf Bd.I B1.43 der Akten wird verwiesen, -
"III.
‚. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die aufgehobenen Fälle die Strafhöhe in den übrigen Diebstahlsfällen beeinflußt haben, ist der Strafausspruch auch für diese aufgehoben worden.
Es empfiehlt sich, in der Hauptverhandlung die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, die bestehengeblieben sind, zu verlesen. In das Urteil brauchen sie nicht aufgenommen zu werden, können vielmehr als bekannt
vorausgesetzt werden.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting