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BGH Urteil vom 18.06.1963 – 5 StR 155/63

5. Strafsenat

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5_StR_ 155/63

2 In Namen des Volkes 187 062

In der Strafsache

gegen

l. den Automatendreher Werner S ED zu: BEE,

3.

dort geboren an EB 1333,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Bauarbeiter Gerhard PB aus Ben, dort geboren am MED 1936,

den Kraftfahrer Willi P a aus zB dort geboren ar ED 1>93;,

- Sachbezeichnung: VW u... -

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. wa.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorirn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten Sg

wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Februar 1962 in sämtlichen Strafaussprüchen

gegen diesen Angexlagten, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten SW sowie die Revisionen der Angeklagten Pg uni PagB werden verworfen. ]

III. Die Angeklagten Pggp und PefBtragen die Kosten ihrer Kechtzwmittel.

IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten sun zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

3 -

Gründes

Die Revisionen der Angeklagten Peg und Pa sind offensichtlich unbegrändet.

Das gleiche gilt von der Revision des Angeklagten SCHE, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtet.

Hingegen können die Strafaussprüche gegen diesen Angeklagten nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen des Urteils ergeben nicht einwandfrei, daß der Angeklagte die schweren Diebstähle, einfachen Diebstähle und den versuchten Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte erstmals am 23.0ktober 1957 wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt worden. Hinsichtlich der Verbüßung dieser Strafe heißt es im Urteil nur: "Diese Strafe hat er durch Anrechnung der bis zum 24. August 1957 erlittenen Untersuchungshaft teilweise verbüßt." Wann das Urteil vom 23.0ktober 1957 rechtskräftig geworden ist, ergibt das angefochtene Urteil nicht. Durch Anrechnung von Untersuchungshaft ist aber eine Strafe erst mit der Rechtskraft des Urteils verbüßt.

Die zweite Verurteilung wegen Diebstahls stammt vom 12.Februar 1958. Wana die ihr zugrunde liegende Tat begangen worden ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

Die dritte Verurteilung wegen Diebstahls stammt vom 9.Juni 1958. Die ihr zugrunde liegenden Diebstahlstaten sind in der Nacht zum 30.0Oktober 1957, am Morgen des 30.0ktober 1957, in der Nacht zum 15.September 1957, am 22.0ktober 1957 und am 16.Mai 1957 begangen. Daß zu einem dieser Zeitpunkte der Angeklagte bereits eine Diebstahlsstrafe teilweise verbüßt hatte, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

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Aus diesem Grunde rüssen sämtliche im angefochtenen Urteil wegen Diebstahls im Rückfall, schweren Diebstahls im Rückfall und versuckten schweren Diebstahls im Rückfall ausgesprochenen Strafen aufgehoben werden.

Da sich nicht ausschließen 1äßt, daß die übrigen Strafen durch diese Strafen mit beeinflußt sind, mußten sämtliche Strafaussprüche aufgehoben werden.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen über die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting