Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 18.06.1963 – 5 StR 147/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Günter S ED »
ohne feste Wohnung, geboren am EEE 1911 in zum
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Februar 1963 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Tiergarten zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Gegen den Schuläspruch wegen Beleidigung bestehen keine Bedenken. j
Hingegen erwecken die Darlegungen zum Strafausspruch die Besorgnis, daß die Strafkammer sich bei der Verhängung der Höchststrafe auch von der Erwägung hat leiten lassen, daß gegen den Angeklagten ein erheblicher Verdacht besteht, er habe durch seine Aufforderungen Wolfgang zur Unzucht verleiten wollen. Hierfür spricht insbesondere, daß es heißt, der Angeklagte sei möglicherweise nur durch das ablehnende Verhalten des Jugendlichen davor bewahrt worden, sich erneut eines Verbrechens schuldig zu machen. Als wesentliches Moment bei der Strafzumessung sieht es die Strafkammer offensichtlich auch an, daß Wolfgang erst 14 Jahre alt war, obgleich nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte dies wußte, die Feststellungen es vielmehr nahelegen, daß der Angeklagte den Angaben des Jungen, dieser sei 16 Jahre alt, geglaubt hat. Dann aber durfte sie es ihm nicht straferschwerend anrechnen, daß Wolfgang eret 14 Jahre alt war.
Da in der neuen Hauptverhandlung auf keine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkannt werden kann, hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch
zu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Koffka Schmidt
. Börker . Kersting