Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 14.06.1963 – 4 StR 337/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_337/63 2165 052
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kellner Franz x ED - SB cnne festen Wohnritz, geboren on aD 515 in ru,
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitrung vom 6. Septemter 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesarwalt GW tei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom
14. Juni 1963 im Strafausspruch mit den Fertstellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Fosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurücrverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls als geführlicher Gewohnkeitsvertbrecher und wegen Unterschlagung zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die kürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre aterkannt, Folizeiaufsicht ist für zulüinsig erklärt worden.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
l. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schulöspruch richtet.
a) Mit der Behauptung, der Anreklagte hate in dem Reunm, in dem er den Dietetahl zum Nachteil des Gastwirte
TB :ezanzen hate, einen Schlüssel gefunden haben Könner, der auch zum Wäschefach paßte, setzt sie sich in Widerspruch zu der Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Strafkammer stellt gegenüber dieser vom Angeklagten schon in der Hauptverhandlung vorgekrachten Einlassung fest, er hate sich zur Eröffnung des Wäschefaches eines Schlüssels oder eines Werkzeugs bedient, das zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmt war. Sie gelangt zu dieser überzeugung auf Grund der eidlichen Aussage des Gastwirts TBB; er habe nur einen einzigen zu diesem Schrankfach passenden Schlüssel in Besitz gehabt und diesen habe er kei sich getragen. Damit ist auch rechtlich unangreiftar ausgeschlossen, daß der Angeklagte irgend einen anderen Schlüssel in der Wohnung seines Arbeitgebers gefunder hat, mit dem er das Wäschefach Gffnen konnte,
b) Gegenüber dem Vorwurf der Unterschlagung teruft sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg darauf, Jie Straf-
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Esrmer habe nicht geprüft, ot er in Unkenntnis der wahren Rechtslage etwa vor einem vermeintlichen Zurückbehaltuns:zrecht an den Ring der Frau SW ausgecanzen sei und sich deskalk für befugt halten durfte, wenigstens zeitweise, nämlich durch Ninterlegung im Ffandhaus, über den Ring
zu verfügen. Den Feststellungen zufolge hatte Frau Sr den Angeklagten vorher Herausgabe seiner Kleidungsstücke engetoten, dieser hat die Sachen jedoch nicht abgeholt. Nenn Gas Landgericht in dieser Zusammenhang sagt, der Angcklagte habe deskalkt nicht einmal ein Zurücktehaltungsrecht an dem Ring zehabt, so will es damit zum Ausdruck brirgen, der Angeklagte sei sich dessen bei dieser Sachlage auch bewußt gewesen. Der innere Tatbestand der Unterschlagung ist daher kinreichend begründet,
2. Zum Strafausspruch ist die Revision dagegen kegründet. Die Urteilsausführungen, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsvertrecher, sind unzureichend. Die Strafkammer hat zwar die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abe. 1 StGB zutreffend erörtert. Dagezen gerügen die Darlegungen zu den sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Aks. 1 StGB richt. Insoweit beschränkt sich das Landgericht auf wenige Sätze des Inhalts, die Gesamtwürdigung der früheren, im Urteil nicht näher erörterten, Taten lasse erkennen, daß der Angeklagte infolge eines Hanges wiederholt insbesondere Diebetähle begangen hate. Inner wieder nutze er Gelegenheiten aus, sich an fremden techtsgütern zu vergreifen; die bisherigen Straftaten licßen besondere kriminelle Hertnäckigkeit und lethaften verbrecherischen Willen erkennen; sein kisheriges Verkalten lasse auch künftig eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens durch weitere Straftaten tefürchten; denn
trotz erhetlicher Strafen habe er niemals versucht, ein ordentliches und gesetzmäßiges Leben zu führen. Der jetet abgeurteilte Diebstahl sei eine Symptomtat.
Wie Bundesgerichtshof und Reichsgericht (RGSt 68, 149) immer wjeder entschieden haten, gehört zu der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Ats. 1 StGB vorliegen, eine eingehende und sorgfältige Gesanmtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der in Betracht kommenden Straftaten, darunter auch der synptomaetischen Taten, Insoweit hätten also nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Eirzelheiten der Vortaten getroffen werden müssen. Dann wäre zu erörtern scwesen, ot in den Vortaten unä in der gegenwärtigen Tat eine Beziehung zu dem Wesen des Angeklagten hervortritt, die dessen einschlägige straftare Eandlungen als auf vertrecherischem Hange beruhend und den Angeklagten als gefährlich erscheinen läßt. Dazu genügte die einfache Bezugnahme auf frühere Verurteilungen nicht, auch nicht die kurze Bemerkung, auch der neue Diebstahl sei eine Symptomtat. Es kommt- hinzu, daß die Urteilsschilderung, wie es zu den Entwendungen gekommen ist, immerhin einige Anhaltspunkte dafür enthalten könnte, daß der Angeklagte hier weniger einem eingewurzelten Hange zum Stehlen erlegen ist, sondern eher einem andersartigen, an sich menschlich veretändlichen Tatanreiz. Dieser Teil des Strafausspruchs konnte daher nicht testehenbleiten.
Lies gilt auch für die Strafzumessung im Falle der Unterschlagung, da nicht auszuschließen ist, daß sie
durch die übrigen Erwägungen beeinflußt worden ist.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Jazusch KÄrumme
zurleich für die BR Dr.#Päitner
und Börtzler, die sich in Ur- Dr. Weter laub befinden.