Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 12.06.1963 – 2 StR 176/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2168 010 Zu
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Bruno DD zu: SEE. sort zetoren am >, | Ä |
wegen Zuhälterei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1963, an der teilgenommen haben;
"Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
sis beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12, Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit cr wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterci,
wegen schweren und wegen einfachen Diebstahls zu einer Ge-
samtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis ver-. urteilt, außerdem Poliseiaufsicht für zulässig erklärt. Nit seiner Revision rügt der Angeklagte in allen Fällen die Verletzung des sachlichen Rechts, im Falle seiner Verurteilung wegen schweren Diebstahls beanstandet er auch das Verfahren.
Die Verurteilung wegen Zuhälterei und wegen einfachen Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Fes tstellungen tragen die Verurteilungen nach der äußeren und inneren Tatseite. Die Revision greift hier nur unzulässigerweise dicse Feststellungen an. . Im Falle des schvreren Diebstahls hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1962 beantragt,
re
Karl-Heinz VW, wohnhaft in SW: 215 Zeugen darüber zu hören, daß die Kassette, die der Ängeklagte im Dezember 1960 erbrochen haben soll, bereits vor Herbst 1960 wegen Beschädigung des Schlosses nicht mehr verschließbar gewesen sei. Die Vernehmung des Zeugen wurde auf den 12. Dezenber 1962 angeordnet, An diesen Tag lehnte das Landgericht den Beweisamtrag ab, "weil der Angeklagte und sein Verteidiger die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen nicht beibringen können und das Beweismittel somit unerreichbar ist", |
Mit Recht beanstandet die Revision die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft.
Das Landgericht hält den Zeugen schon deshalb für unerreichbar, weil seine ladungsfähige Anschrift weder von dem Angeklagten noch von dem Verteidiger beigebracht wurde. Es verkennt hierbei, daß der Angeklagte zwar Anhaltspunkte für die Ermittlung des von ihm benannten Zeugen zu geben hatte, daß es selbst aber bei einer Mangelhaftigkeit dieser Angaben. auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht versuchen mußte, ‚den Aufenthalt des Zeugen festzustellen. Eine Unerreichbarkeit des Zeugen hätte das Landgericht erst annehmen dürfen, wenn seine eigenen, der Bedeutung des Zcugnisscs entsprechenden, Bemühungen vergeblich gewesen wären oder wenn solche Bemühungen aus besonderen Gründen von vornherein völlig aussichtslos erschienen (RG JW 1932, 1224 Nr. 22; RG HRR 1934 Nr. 1426 und HRR 1938, 790; BGH IJWV 19553, 1522 Nr. 22; BGH MDR 1956, 531).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Zeuge sollte eine für die Schuld des Angeklagten erhebliche Tatsache bekunden. Der Angeklagte hatte Anhaltspunkte gegeben, die es dem Landgericht ermöglichten, Ermittlungen
über den Aufenthalt und die Anschrift des Zeugen beim Einwohnermeldeamt oder bei der Polizeibehörde Stuttgart anzuordnen. Die Nachforschungen erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Entgegen seiner Verpflichtung hat das Landge- - richt in dieser Richtung nichts unternommen und hat die.
aus dieser Unterlassung folgende gegenwärtige Unmöglichkeit, den Zeugen zu laden, fälschlicherweise als dauernde Unerreichbarkeit angesehen.
Der im Urteil für die Ablehnung des Antrags nachgeschobene weitere Grund, daß der Zeuge über den Zustand der Kassette im Dezember 1960 nichts aussagen könne, darf nicht berücksichtigt werden und kann die fehlerhafte Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht ersetzen.
Demnach 'i8% der Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt worden. Auf dem Fehler kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls beruhen. Sie kann nicht aufrechterhalten bleiben.
Daß die Aufhebung in diesem Fall sich auf die Einzelstrafen wegen Zuhälterei und wegen einfachen Diebstahls auswirken könnte, ist nach den Urteilsgründen auszuschließen.
Indes entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Von der Aufhebung wird die Anordnung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht mit erfaßt. Der Verteidiger hat
daher in der neuen Verhandlung Gelegenheit, insoweit seine Einwände vorzubringen.
Dotterweich Kirchhof Mayr
Meyer Henning