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BGH Entscheidung vom 11.06.1963 – 5 StR 189/63

5. Strafsenat

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2183 042

5 StR _ 189/63

InNamnen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Gartenmeister Fritz N EB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am (EB 1905 in “iD “reis Sn

zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

hat der 5.Strafsenat des Pundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schnidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gun als Vertreter der Eundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom A.Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Sachrüge der Revision hat Erfolg.

Der Beschuldigte hat eine progressive Paralyse durchgemacht und wiederholt kleinere Diebstähle und Betrügereien begangen. Er ist zurechnungsunfähig. Für die Auffassung der Strafkamner, er dürfe "unter keinen Umständen in die Freiheit entlassen werden", war erkennbarerweise wesentlich, daß sie "von dem Beschuläigten für die Zukunft auch strafbare Handlungen auf sexuellem Gebiet erwartet". Für solche Straftaten besteht aber nach den kisherigen Feststellungen nicht die Wahrscheinlichkeit, die zur Unterbringung erforderlich ist. Das Landgericht sagt nur, daß der Beschuldigte nach dem Bericht des Sachverständigen "während der längeren stationären Feobachtung mehrmals in der Toilette bei ungeniertem Onanieren ertappt" und daß außerdem beobachtet wurde, "wie er sich anderen Männern auf eine Weise näherte, die den Verdacht homosexueller Neigungen erregte" (UA S.17). Das ist zu unbestimmt und ungenau. Es fehlen Feststellungen über die Vorgänge im einzelnen und Darlegungen darüber, wieso sie es etwa in Verbindung mit der Eigenart, dem Stande und den gewöhnlichen Wirkungen der geistigen Erkrankung des Beschuldigten in hohem Grade wahrscheinlich machen, daß er auf geschlechtlichem Gebiet Handlungen, die mit Stiafe bedroht sind, begehen werde, obwohl er es bisher nicht getan hat.

Der Beschuldigie hatte alleräinss von September 1959 bis April 1961 dreimal von Grabstellen Pflanzen oder Blumen entwendet. Er hat dies am 26,April 1962 wiederholt und dabei die Grabstelle durch Durchwühlen ihrer Oberfläche beschädigt. Er hat sich ferner, von zahlreichen anderen kleinen Diebereien und Eetrügereien abgesehen, im Frühjahr 1951 in mehreren Fällen una jetzt wieder einmal

von zwei älteren Frauen kleinere Geldbeträge dadurch verschafft, daß er gärtnerische Arbeiten an Grabstellen vortäuschte. Dem Landsericht ist auch zuzugeben, daß Blumendiebstuhle von Friedhöfen und das Ausnutzen des Vertrauens alter Leute nicht nur einen materiellen

Schaden verursachen. Solange aber nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß der Beschuldigte solche Taten

in schwererer Weise als bisher oder in kürzeren Abständen verüben wird, gefährden sie allein die Öffentliche Ordnung nicht in dem Maße, daß die einschneidende Maßregel der

Unterbringung gerechtfertigt wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Wenn in der neuen Verhandlung Augenzeugen für ein geschlechtlich anstößiges Verhalten des Beschuldigten nicht mehr zur Verfüguns stehen, und soweit das Landgericht sich deshalb darüber wieder vom Sachverständigen berichten läßt, wird es ihn als Zeugen vernehmen und

vereidigen müssen.

Sarstedt Koffka Schmidt Dr.Pörker Kersting