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BGH Entscheidung vom 31.05.1963 – 4 StR 193/63

4. Strafsenat

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2161 074 4_StR_193/63

Im Namen des Volkes3

In der Strafsache

gegen

den Fahrlehrer Heinrich E ED :.: : u. dort gcboren am EB 19:5;

wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanvalt WW in der Verhandlung;

Oberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Heinrich EB gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 27. Februar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

1. a) Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Im Juli 1962 fühlte sich Maria-Gabriele Smkmme rach wiederholtem Geschlechtsverkehr mit dem Oberinsncktor TBB schwanger. Beide wollten die Schwangerschaft unterbrechen lassen. TlWwentschioß sich, zu diesen Zucck dic Hilfe der Hebamme Vin Anspruch zu nchnen. Er unterrichtete den Angeklagten davon, daß eine Frau durch ihn in anderc Umstände gckommen sei, und bat ihn, zu Frau ED zu schen und diese zu fragen, ob sie eine "Untorsuchung" vornchmen wollc; Frau Ve habe "schon cinmal so etwas gemacht". TlWwund dcr Anscklagte wußten, daß damit cine Abtreibung gemeint war. Der Angeklagte war sich auch darüber im klaren, daß Frau Ve dic bei acr Bekannten T@W's bestehende Schwangerschaft untcerbrechen sollte. Diescs Vorhaben hat er "bewußt gefördert", um TB gefällig zu sein. Er suchte Frau VW auf una fragte sic, ob Sie zu einer Untersuchung bei ciner Frau bercit sei. Von ihrer Zusage und dem mit ihr zu dicsen Zweck vercinbarten Termin verständigte er Te In der Folgezeit, erstmals am 23. Juli 1962, fuhr Maria-Gabriele SCENE \icaerholt zu Frau We und licö sich von dieser untersuchen. Sic fragte Frau Vw: ob sic "nicht etwas machen könne". Sie ließ sich dann mehrmals von Frau VB Spritzen in den Oberschenkel und Tabletten zum Einnchmen geben. Im August 1962 sctztc die Regel bei ihr wieder ein. Ob sie wirklich schwanger war, ist nicht festgestellt.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

2. Die Urteilsfeststellungen verstoßen weder gegen Denkgessetze noch gegen die Erfahrung. Sie sind darum Tür das Revisionsgericht kindenäd. Sie tragen den Schuldsprucn.-

ilaria-Gabricle Sm vollte ihre Schwangerschaft beseitigen lassen. Deshalb hat sie die Hebamne Tb, üisic für cine Abtreiberin hielt, gebeten, "etwas zu machen", und sich sodann Spritzen in den Oberschenkel una Tabletten zum Binnchmen geben lassen, Hierdurch hat sie versucht, ihre | Frucht abtrceiben zu lassen.

Zu diesem Abtreibungsversuch war der Angeklagte behilflich, Er wußte, daß sich TW's Bekannte schwanger fühlte und die Schwangerschaft beseitigen lassen wollte,

Er war darüber unterrichtet worden, daß die Frau gerade

zu diesem Zweck die Hebemme WW; von dcr ihm anscäcutet worden war, sie sei eine Abtreiberin, aufsuchen wolle, Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf en, daß er selbst die Hebamme Vi nicht um Vornatme cincr Abtreibung gebeten, sondern sie nur gefragt hat, ob sie zu einer "Untersuchung" bereit sci. Dadurch, daß er durch scince Vermittlung die sich schwanger fühlende und zur Abtreibung entschlossene Frau mit der vermeintlichen Abtreiberin in Verbindung brachte, hat er wissentlich durch tötises Verhalten zu dem dann tatsächlich begangenen Abtreibungsversuch Beihilfe geleistet.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, besenders bei der Bemessung der Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, keinen Rechtsfehler zum Nachteil Gücs Anzcklagten erkennen 1äßt, muß die Revision verworfen

werden. krumme Willms Leng-Hinrichsen

Fischer Börtzler